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Personal

TVöD-Eingruppierung: So finden Sie Entgeltgruppe und Stufe

Berufswelt Journal Redaktion

Die TVöD-Eingruppierung legt fest, wie viel Sie im öffentlichen Dienst verdienen. Zwei Angaben bestimmen Ihr Tabellenentgelt: die Entgeltgruppe, die sich aus den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung ergibt, und die Erfahrungsstufe, in der Ihre Berufserfahrung abgebildet wird. Dieser Ratgeber erklärt beide Dimensionen, zeigt die Stufenlaufzeiten als Tabelle und hilft Ihnen, Ihre eigene Einordnung zu prüfen – inklusive einer Beispielrechnung zum Stufenaufstieg mit dem TVöD-Rechner der Redaktion.

Die TVöD-Eingruppierung in Kürze:

  • Die Entgeltgruppe (E 1 bis E 15) richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung; der Abschluss allein entscheidet nicht über die Eingruppierung.
  • Die Erfahrungsstufe (1 bis 6) bildet einschlägige Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit ab.
  • Die Stufenlaufzeiten liegen je nach Stufe zwischen einem und fünf Jahren.
  • Bei einer Neueinstellung führt mindestens ein Jahr einschlägiger Berufserfahrung in Stufe 2; ab drei Jahren ist in der Regel die Zuordnung zu Stufe 3 möglich.
  • Eine Höhergruppierung erfolgt stufengleich, mindestens in Stufe 2 der neuen Entgeltgruppe. Eine Rückgruppierung ist nur bei einer fehlerhaften Ersteingruppierung oder einer dauerhaft geänderten Tätigkeit zulässig.

Was bedeutet TVöD-Eingruppierung? Entgeltgruppe und Stufe im Überblick

Eingruppierung bezeichnet die Zuordnung eines Beschäftigten zu einer Entgeltgruppe und einer Stufe der Entgelttabelle. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst kennt die Entgeltgruppen E 1 bis E 15, wobei E 1 die niedrigste und E 15 die höchste Gruppe ist. Die Rechtsgrundlage bildet § 12 TVöD in Verbindung mit der Entgeltordnung, die die Tätigkeitsmerkmale für jede Entgeltgruppe beschreibt. Den vollständigen Wortlaut der Tätigkeitsmerkmale können Sie in der Entgeltordnung (VKA) in der Lesefassung des dbb nachlesen.

Die Eingruppierung ist Bestandteil des Arbeitsvertrags und gilt für die Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen; für Beamte gilt dagegen das Besoldungsrecht mit eigenen Ämtern und Stufen. Die Entgeltordnung des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist weitgehend identisch aufgebaut, wird aber um eigene Bereichsteile ergänzt – etwa den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE), der für Erzieher, Sozialarbeiter und vergleichbare Berufe eigene Tätigkeitsmerkmale und Entgeltgruppen enthält.

Innerhalb jeder Entgeltgruppe gibt es bis zu sechs Stufen. Die Entgeltgruppe bestimmt also den Rahmen, die Stufe Ihre Position innerhalb dieses Rahmens. Ein Sachbearbeiter in E 9b Stufe 1 verdient deutlich weniger als ein Kollege derselben Entgeltgruppe in Stufe 5 – bei im Kern vergleichbarer Tätigkeit. Deshalb lohnt es sich, beide Angaben im Arbeitsvertrag zu prüfen und nicht nur auf die Entgeltgruppe zu schauen.

Für Ihre Gehaltsplanung heißt das: Wer seine Eingruppierung kennt, kann sein heutiges und künftiges Entgelt zuverlässig berechnen. Die konkreten Beträge je Gruppe und Stufe finden Sie in der TVöD-Entgelttabelle 2026 der Redaktion.

Wonach richtet sich die Entgeltgruppe? Tätigkeitsmerkmale statt Abschluss

Der häufigste Irrtum zur Eingruppierung lautet: Wer einen Bachelor hat, gehört in E 9b, wer einen Master hat, in E 13. So einfach ist es nicht. § 12 TVöD knüpft die Eingruppierung an die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung: Maßgeblich ist, welche Aufgaben Ihnen der Arbeitgeber tatsächlich und dauerhaft überträgt und ob diese Aufgaben die Merkmale einer Entgeltgruppe erfüllen – etwa selbstständige Leistung, besondere Verantwortung oder wissenschaftliche Methodenkenntnis. Der Wortlaut der Vorschrift steht im Tariftext des § 12 TVöD.

Der Abschluss spielt dabei eine indirekte Rolle: Viele Tätigkeitsmerkmale setzen einen bestimmten Ausbildungs- oder Studienabschluss voraus, etwa ein Fachhochschulstudium ab E 9b oder ein wissenschaftliches Hochschulstudium ab E 13. Doch der Abschluss eröffnet nur die Möglichkeit, in diese Gruppe zu gelangen. Entscheidend bleibt, dass die übertragenen Aufgaben die Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Drei Beispiele aus der Praxis zeigen den Unterschied.

Beispiel Verwaltung: Sachbearbeiter in der Kommune

Ein Sachbearbeiter im Bürgeramt, der Anträge selbstständig prüft, Bescheide erlässt und Rechtsmittel bearbeitet, erfüllt typischerweise die Tätigkeitsmerkmale der E 9b, weil die Entgeltordnung hier fachliche Kenntnisse und selbstständige Leistung verlangt. Ein Kollege mit demselben Abschluss, der überwiegend einfache Ablage- und Registraturarbeiten übernimmt, kann dagegen niedriger eingruppiert sein – weil seine tatsächliche Tätigkeit die Merkmale der E 9b nicht erfüllt.

Beispiel IT: Systemadministrator mit wachsender Verantwortung

Ein Systemadministrator mit Fachinformatiker-Ausbildung betreut zunächst Arbeitsplatzsysteme und wird in E 8 oder E 9a eingruppiert. Übernimmt er später eigenverantwortlich den Betrieb kritischer Server-Infrastruktur mit besonderen Anforderungen an Verfügbarkeit und Sicherheit, können die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe bis E 11 erfüllt sein. Die Ausbildung ist identisch, die Eingruppierung unterscheidet sich, weil sich die übertragenen Aufgaben geändert haben.

Beispiel Pflege: gleiche Ausbildung, unterschiedliche Gruppe

Auch in der Pflege entscheidet die Tätigkeit: Eine examinierte Pflegefachkraft wird je nach Aufgabenprofil in E 7 eingruppiert. Übernimmt sie zusätzlich Aufgaben mit besonderer fachlicher Verantwortung, etwa die Leitung eines Wohnbereichs oder umfangreiche Anleitungstätigkeit, kann die Einordnung in eine höhere Gruppe wie E 9a gerechtfertigt sein. Die Ausbildung ist dieselbe – entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag als Tätigkeit festgelegt wurde.

Gleichen Sie deshalb bei einer Bewerbung oder einem Stellenwechsel die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag mit den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung ab. Wenn Ihre Einschätzung von der des Arbeitgebers abweicht, ist der Personalrat die erste Anlaufstelle; er kann die Eingruppierung mit der Dienststelle erörtern.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Verwaltung, IT und Pflege bei der Arbeit
Bild von RDNE Stock project

TVöD-Erfahrungsstufen 1 bis 6: Stufenlaufzeiten im Überblick

Die zweite Dimension der Eingruppierung sind die TVöD-Erfahrungsstufen. Die Entgeltgruppen E 2 bis E 15 umfassen sechs Stufen: Die Stufen 1 und 2 gelten als Grundstufen, die Stufen 3 bis 6 als Entwicklungsstufen; sie sollen die wachsende Berufserfahrung widerspiegeln. Der Aufstieg erfolgt nach festen Stufenlaufzeiten, die in § 16 TVöD geregelt sind. Von Stufe 3 an ist der Aufstieg zusätzlich leistungsabhängig: Bei überdurchschnittlicher Leistung kann die Laufzeit verkürzt, bei unterdurchschnittlicher Leistung verlängert werden.

StufeVoraussetzungStufenlaufzeit
Stufe 1Einstieg ohne einschlägige Berufserfahrung
Stufe 21 Jahr in Stufe 1 (oder Einstieg mit mindestens 1 Jahr einschlägiger Erfahrung)1 Jahr
Stufe 32 Jahre in Stufe 2 (oder Einstieg in der Regel ab 3 Jahren einschlägiger Erfahrung)2 Jahre
Stufe 43 Jahre in Stufe 33 Jahre
Stufe 54 Jahre in Stufe 44 Jahre
Stufe 65 Jahre in Stufe 55 Jahre

Wer ohne Vorerfahrung in Stufe 1 startet und die regulären Laufzeiten durchläuft, erreicht die Endstufe 6 nach insgesamt 15 Jahren. Die Entgeltsprünge zwischen den Stufen fallen dabei nicht gleichmäßig aus: Vor allem die Schritte in die mittleren Entwicklungsstufen sind deutlich spürbar – die gesammelte Erfahrung und die Treue zum Arbeitgeber werden also im Laufe der Zeit mit merklichen Gehaltszuwächsen belohnt.

Für die Zeitrechnung gilt: Die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag, an dem Ihr Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber startet. Der Aufstieg in die nächste Stufe erfolgt kraft Tarifvertrags automatisch – einen Antrag müssen Sie nicht stellen. Beginnt Ihr Arbeitsverhältnis beispielsweise am 1. Juni 2026 in Stufe 1, wechseln Sie nach Ablauf des ersten Jahres automatisch in Stufe 2.

Zwei Sonderregeln ergänzen das System. Erstens gilt für die Entgeltgruppe E 1 ein abweichendes Modell: Sie umfasst nur fünf Stufen, die Einstellung erfolgt zwingend in Stufe 2, und die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht. Zweitens kann der Arbeitgeber zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Fachkräften ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt als Zulage vorweg gewähren; Beschäftigte in der Endstufe können zusätzlich bis zu 20 Prozent des Betrags der Stufe 2 erhalten. Diese Zulagen können befristet und widerruflich vereinbart werden. Die Details regelt § 16 TVöD im Tariftext. Ergänzend zu diesen Zulagen sieht der Tarifvertrag Zuschläge für Arbeit zu besonderen Zeiten vor, etwa den Nachtzuschlag und den Feiertagszuschlag.

Infografik: TVöD-Erfahrungsstufen 1 bis 6: Stufenlaufzeiten im Überblick Stufe: Stufe 1 | Voraussetzung: Einstieg ohne einschlägige...

Einstieg mit Berufserfahrung: So wird sie bei der Stufenzuordnung angerechnet

Wer nicht zum ersten Mal arbeitet, muss im öffentlichen Dienst nicht bei null anfangen. § 16 Abs. 2 TVöD sieht eine klare Staffel vor: Ohne einschlägige Berufserfahrung erfolgt die Einstellung in Stufe 1. Wer mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung mitbringt, wird in Stufe 2 eingestellt. Ab drei Jahren einschlägiger Erfahrung ist in der Regel die Zuordnung zu Stufe 3 vorgesehen.

Wichtig ist der Unterschied in der Verbindlichkeit: Die Einstellung in Stufe 2 bei mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung ist ein tariflicher Anspruch. Die Zuordnung zu Stufe 3 ab drei Jahren ist dagegen als Regelvermutung ausgestaltet – der Arbeitgeber soll sie vornehmen, kann aber in begründeten Fällen davon abweichen. In der Praxis wird die Stufe 3 bei entsprechender Erfahrung meist gewährt, sie ist jedoch nicht in jedem Einzelfall garantiert.

Einschlägig ist eine Berufserfahrung, die in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit erworben wurde. Wer als Buchhalter aus der Privatwirtschaft in die Kämmerei einer Stadt wechselt, bringt einschlägige Erfahrung mit; wer aus einem fachfremden Bereich kommt, nicht. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikanten des öffentlichen Dienstes gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber einen Ermessensspielraum: Zur Deckung des Personalbedarfs kann er Zeiten einer früheren beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Aufgabe förderlich ist. Einen festen Prozentsatz, der automatisch angerechnet wird, gibt es nicht – im Einzelfall ist auch eine Einstellung oberhalb der Stufe 3 möglich, etwa bei schwer besetzbaren Positionen in der IT oder in der Pflege.

Wechseln Sie im unmittelbaren Anschluss aus einem anderen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, kann die dort erworbene Stufe ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Praktischer Tipp: Klären Sie die Stufenzuordnung vor der Vertragsunterschrift und legen Sie Arbeitszeugnisse sowie Tätigkeitsbeschreibungen früherer Stellen bereit. Was einmal im Vertrag steht, lässt sich später nur noch schwer korrigieren.

Höhergruppierung: Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe

Eine Höhergruppierung setzt voraus, dass Ihnen der Arbeitgeber dauerhaft höherwertige Tätigkeiten überträgt, deren Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe entsprechen. Eine bloße Vertretung über einige Wochen reicht dafür nicht; erst die dauerhafte Änderung des Aufgabenbereichs löst die neue Eingruppierung aus.

Entscheidend ist die stufengleiche Zuordnung nach § 17 Abs. 4 TVöD: Sie wechseln mit Ihrer bisherigen Stufe in die höhere Entgeltgruppe, mindestens jedoch in Stufe 2. Wer also in E 8 Stufe 3 eingruppiert ist und eine Tätigkeit der E 9b übertragen bekommt, landet in E 9b Stufe 3 – und fällt keinesfalls auf Stufe 1 der neuen Gruppe zurück. Diese Regelung verhindert, dass Beschäftigte ihre mühsam erarbeitete Erfahrungsstufe verlieren, nur weil sie mehr Verantwortung übernehmen.

Die Mindestzuordnung zu Stufe 2 greift vor allem bei Berufseinsteigern: Wer noch in Stufe 1 eingruppiert ist und eine höherwertige Tätigkeit übertragen bekommt, wird in der neuen Entgeltgruppe mindestens der Stufe 2 zugeordnet. So ist sichergestellt, dass sich die Übernahme zusätzlicher Verantwortung auch dann finanziell lohnt, wenn die bisherige Stufenlaufzeit noch kurz ist.

Zu beachten ist die Stufenlaufzeit: Mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt die Laufzeit in der neuen Entgeltgruppe von vorn. Wer kurz vor dem nächsten Stufenaufstieg höhergruppiert wird, startet die Wartezeit zur nächsten Stufe also neu. Der früher übliche Garantiebetrag, der Gehaltssprünge bei der Höhergruppierung zusätzlich abgesichert hat, ist im TVöD für Bund und Kommunen weitgehend entfallen; in Sonderbereichen wie dem TVöD-SuE für den Sozial- und Erziehungsdienst kann er weiterhin vorkommen.

Praxisbeispiel: Eine Verwaltungsfachkraft in E 6 Stufe 4 übernimmt dauerhaft Aufgaben mit selbstständiger Leistung im Sinne der E 9a. Sie wird stufengleich in E 9a Stufe 4 eingruppiert und erreicht die Stufe 5 der neuen Entgeltgruppe nach vier weiteren Jahren – gerechnet ab dem Tag der Höhergruppierung.

Rückgruppierung und Herabgruppierung: Wann ist das möglich?

Die Rückgruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist ein sensibles Thema, aber kein Grund zur pauschalen Sorge: Der Arbeitgeber kann sie nicht als Sanktion für vermeintliche Minderleistung einsetzen. Zulässig ist eine Rückgruppierung im Wesentlichen in zwei Fällen – wenn die ursprüngliche Eingruppierung fehlerhaft war oder wenn sich die übertragene Tätigkeit dauerhaft ändert und die neuen Aufgaben nur noch die Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren Entgeltgruppe erfüllen, etwa nach einer Umorganisation der Dienststelle.

Formell erfolgt eine Rückgruppierung nicht automatisch: Sie setzt eine Änderung des Arbeitsverhältnisses voraus und geschieht in der Regel durch eine einvernehmliche Vertragsänderung. Kommt keine Einigung zustande, bleibt dem Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes nur der Weg der Änderungskündigung, deren Rechtmäßigkeit Beschäftigte vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen können. Eine einseitig angeordnete oder stillschweigende Herabgruppierung ist damit ausgeschlossen.

Erfolgt eine Herabgruppierung, gilt ebenfalls die stufengleiche Zuordnung: Sie behalten Ihre erreichte Stufe, nur in der niedrigeren Entgeltgruppe. Zum Ausgleich des Entgeltverlusts kann eine Besitzstandszulage gezahlt werden, die die Differenz zwischen altem und neuem Entgelt auffängt. Diese Zulage ist allerdings nicht dauerhaft festgeschrieben: Sie schmilzt ab, wenn das Tabellenentgelt durch allgemeine Tariferhöhungen steigt, und ist dadurch mit der Zeit aufgebraucht.

Wichtig für die Praxis: Eine vorübergehende anderweitige Beschäftigung, die der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts anordnet, ändert Ihre Eingruppierung nicht. Erst eine dauerhafte Änderung des Arbeitsverhältnisses hat tarifliche Folgen. Wird Ihnen eine Rückgruppierung mitgeteilt, sollten Sie die Begründung schriftlich anfordern und den Personalrat einschalten. Dieser kann prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und ob die Fristen eingehalten wurden.

Eigene TVöD-Eingruppierung prüfen: Beispiel Stufenaufstieg mit dem TVöD-Rechner

Ein konkretes Beispiel zeigt, wie sich Entgeltgruppe und Stufe im Alltag zusammensetzen: Sie starten am 1. Mai 2026 als Sachbearbeiter in der Entgeltgruppe E 9b ohne einschlägige Berufserfahrung in Stufe 1. Nach einem Jahr, zum 1. Mai 2027, erreichen Sie Stufe 2. Nach zwei weiteren Jahren, zum 1. Mai 2029, folgt Stufe 3. Die Stufe 4 erreichen Sie nach drei weiteren Jahren zum 1. Mai 2032. Jeder dieser Stufenaufstiege erhöht Ihr Tabellenentgelt spürbar, ohne dass Sie die Stelle wechseln oder neu verhandeln müssen.

Wie hoch die Sprünge in Ihrer Entgeltgruppe konkret ausfallen, berechnen Sie mit dem TVöD-Rechner der Redaktion: Wählen Sie Entgeltgruppe und Stufe und erhalten Sie das Brutto-Monatsentgelt inklusive einer Netto-Schätzung. Der Rechner berücksichtigt auch die Jahressonderzahlung, die zusätzlich zum Monatsentgelt fließt; Details zu deren Höhe nach Entgeltgruppe erklärt der Beitrag zum TVöD-Weihnachtsgeld.

Für den vollständigen Überblick über alle Beträge von E 1 bis E 15 nutzen Sie die TVöD-Entgelttabelle 2026. Kombinieren Sie Tabelle und Rechner, lässt sich Ihre Gehaltsentwicklung über die nächsten Jahre zuverlässig planen – etwa um die Auswirkungen einer Höhergruppierung oder eines Stellenwechsels vorab zu vergleichen.

FAQ zur TVöD-Eingruppierung

Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen zur tariflichen Eingruppierung und Arbeitsplatzbewertung finden Sie im FAQ der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen.

Was bedeutet TVöD-Eingruppierung?

Die Eingruppierung ist die Zuordnung eines Beschäftigten zu einer Entgeltgruppe und einer Erfahrungsstufe der TVöD-Entgelttabelle. Die Entgeltgruppe ergibt sich aus den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (§ 12 TVöD), die Stufe aus der einschlägigen Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit (§ 16 TVöD). Beide Angaben zusammen bestimmen Ihr monatliches Tabellenentgelt.

Welche TVöD-Stufen gibt es?

Die Entgeltgruppen E 2 bis E 15 umfassen jeweils sechs Stufen. Die Stufen 1 und 2 gelten als Grundstufen, die Stufen 3 bis 6 als Entwicklungsstufen. Die Entgeltgruppe E 1 bildet eine Ausnahme: Sie kennt nur fünf Stufen, und die Einstellung erfolgt zwingend in Stufe 2. In der Regel ist Stufe 6 die Endstufe.

Wie werden die TVöD-Erfahrungsstufen berechnet?

Der Aufstieg richtet sich nach den Stufenlaufzeiten des § 16 TVöD: Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, danach nach drei, vier und fünf Jahren bis zur Endstufe 6. Von Stufe 3 an hängt der Aufstieg zusätzlich von der Leistung ab und kann bei überdurchschnittlicher Leistung verkürzt oder bei unterdurchschnittlicher Leistung verlängert werden.

Wie wird Berufserfahrung bei der Einstellung angerechnet?

Mindestens ein Jahr einschlägiger Berufserfahrung führt zur Einstellung in Stufe 2, ab drei Jahren ist in der Regel Stufe 3 vorgesehen. Zur Deckung des Personalbedarfs kann der Arbeitgeber weitere förderliche Vordienstzeiten ganz oder teilweise berücksichtigen – einen automatischen Prozentsatz gibt es nicht. Legen Sie deshalb vor Vertragsunterschrift Arbeitszeugnisse und Tätigkeitsnachweise vor.

Was passiert bei einer Höhergruppierung mit meiner Stufe?

Sie werden stufengleich in die höhere Entgeltgruppe übernommen, mindestens jedoch in deren Stufe 2. Ein Rückfall auf Stufe 1 ist ausgeschlossen. Beachten Sie: Die Stufenlaufzeit zum nächsten Aufstieg beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung neu.

Was ist der Unterschied zwischen Stufenaufstieg und Höhergruppierung?

Der Stufenaufstieg erfolgt innerhalb Ihrer Entgeltgruppe: Nach Ablauf der jeweiligen Stufenlaufzeit wechseln Sie automatisch in die nächsthöhere Erfahrungsstufe, ohne dass sich Ihre Tätigkeit ändern muss. Die Höhergruppierung ist dagegen der Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe und setzt voraus, dass Ihnen der Arbeitgeber dauerhaft höherwertige Tätigkeiten überträgt. Kurz gesagt: Der Stufenaufstieg ist zeitgesteuert, die Höhergruppierung aufgabenabhängig.

Ändert sich meine Eingruppierung durch allgemeine Tariferhöhungen?

Nein. Allgemeine Entgelterhöhungen, die Gewerkschaften und Arbeitgeber in Tarifrunden vereinbaren, erhöhen die Tabellenbeträge aller Entgeltgruppen und Stufen – Ihre Zuordnung zu Entgeltgruppe und Stufe bleibt davon unberührt. Ihre Eingruppierung ändert sich nur durch den Stufenaufstieg, eine Höhergruppierung oder unter engen Voraussetzungen durch eine Rückgruppierung.

Kann man im TVöD zurückgruppiert werden?

Nur unter engen Voraussetzungen: bei einer fehlerhaften Ersteingruppierung oder wenn sich Ihre Tätigkeit dauerhaft zu geringerwertigen Aufgaben ändert. Als Disziplinarmaßnahme ist die Rückgruppierung nicht zulässig. Im Fall einer Herabgruppierung bleiben Sie stufengleich und erhalten gegebenenfalls eine abschmelzende Besitzstandszulage. Ob Ihre aktuelle Einordnung stimmt, prüfen Sie am schnellsten mit dem TVöD-Rechner der Redaktion und einem Blick in Ihre Tätigkeitsbeschreibung.