TVöD-Weihnachtsgeld: Höhe der Jahressonderzahlung nach Entgeltgruppe

Das TVöD-Weihnachtsgeld heißt offiziell Jahressonderzahlung und ist in § 20 TVöD geregelt. Anspruch darauf hat, wer am 1. Dezember des jeweiligen Jahres in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst steht. Die Höhe richtet sich nach der Entgeltgruppe und nach dem Tarifbereich: Beschäftigte im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) erhalten ab 2026 einheitlich 85 Prozent eines durchschnittlichen Monatsentgelts, Beschäftigte des Bundes je nach Entgeltgruppe zwischen 75 und 95 Prozent. Ausgezahlt wird die Jahressonderzahlung zusammen mit dem Novemberentgelt.
Dieser Ratgeber zeigt, wer konkret Anspruch hat, wie die Jahressonderzahlung berechnet wird, was bei Teilzeit, unterjährigem Eintritt, Elternzeit und Krankheit gilt und wie sich die Sonderzahlung ab 2026 teilweise in freie Tage umwandeln lässt. Eine individuelle Berechnung auf Basis Ihres eigenen Gehalts können Sie zusätzlich mit dem TVöD-Rechner der Redaktion nachvollziehen.
- Anspruch: Wer am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis im TVöD steht, erhält die Jahressonderzahlung – unabhängig von einer Mindestbeschäftigungszeit.
- Höhe VKA ab 2026: einheitlich 85 Prozent des durchschnittlichen Monatsentgelts, für die Entgeltgruppen 1 bis 8 in den Besonderen Teilen B und K abweichend 90 Prozent.
- Höhe Bund ab 2026: 95 Prozent (E1 bis E8), 90 Prozent (E9a bis E12), 75 Prozent (E13 bis E15).
- Auszahlung: zusammen mit dem Novemberentgelt, in der Regel Ende November.
- Berechnungsgrundlage: Durchschnitt des monatlichen Entgelts aus Juli, August und September; maßgeblich ist die Entgeltgruppe im Bemessungszeitraum.
Was ist die Jahressonderzahlung (TVöD-Weihnachtsgeld)?
Die Jahressonderzahlung ist die tarifvertragliche Bezeichnung für das, was umgangssprachlich als Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst bekannt ist. Geregelt ist sie in § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Anders als in manchen Branchen der Privatwirtschaft gibt es im TVöD kein separates Urlaubsgeld: Die Jahressonderzahlung fasst beide früher getrennten Zahlungen zusammen und wird einmal jährlich im November ausgezahlt. Wer sich generell für die Unterschiede zwischen Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld interessiert, findet dazu einen eigenen Überblick im Beitrag zum Urlaubsgeld auf diesem Portal.
Rechtlich handelt es sich bei der Jahressonderzahlung um einen Bestandteil des tariflichen Entgelts und keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Beschäftigte haben also einen tarifvertraglichen Anspruch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Begriff „Weihnachtsgeld“ ist dabei etwas irreführend, weil die Zahlung nicht an das Weihnachtsfest geknüpft ist, sondern an den Stichtag 1. Dezember und den Bemessungszeitraum Juli bis September.
Wer hat Anspruch auf die TVöD-Jahressonderzahlung?
Anspruchsberechtigt ist, wer am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis nach TVöD steht. Es kommt allein auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu diesem Stichtag an, nicht auf eine bestimmte Mindestbeschäftigungsdauer. Wer erst im Oktober oder November neu eingestellt wurde, hat also grundsätzlich ebenfalls Anspruch, allerdings in reduzierter Höhe, weil ihm für die fehlenden Monate anteilig weniger zusteht.
Auch ein zum Stichtag ruhendes Arbeitsverhältnis ist unschädlich. Wer sich am 1. Dezember beispielsweise in Elternzeit befindet, verliert dadurch nicht automatisch den Anspruch, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht. Anders sieht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember bereits beendet ist, etwa durch eine Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder das Erreichen der Regelaltersgrenze: Wer zum Stichtag nicht mehr beschäftigt ist, hat für dieses Kalenderjahr keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung mehr, unabhängig davon, wie lange im laufenden Jahr bereits gearbeitet wurde.
Wichtig für alle, die einen Arbeitgeberwechsel zum Jahresende planen: Frühere tarifliche Regelungen, nach denen eine bereits ausgezahlte Jahressonderzahlung bei einer Kündigung kurz danach zurückgezahlt werden musste, sind im TVöD nicht mehr enthalten. Wer nach der Auszahlung im November kündigt, muss die Zahlung also nicht zurückerstatten. Wer hingegen schon vor dem Stichtag ausscheidet, hat für dieses Jahr grundsätzlich keinen Anspruch. Informationen zu den geltenden Fristen bei einer Eigenkündigung liefert der Beitrag zur Kündigungsfrist für Arbeitnehmer.
Auch befristet Beschäftigte haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf die Jahressonderzahlung wie unbefristet Beschäftigte: Entscheidend ist ausschließlich der Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag 1. Dezember, nicht die Vertragsart. Wer befristet bis zum 31. Dezember oder länger beschäftigt ist, erhält die Jahressonderzahlung in gleicher Weise wie Kolleginnen und Kollegen mit unbefristetem Vertrag und in identischer Höhe, sofern Entgeltgruppe und Tarifbereich übereinstimmen. Endet der befristete Vertrag hingegen bereits vor dem 1. Dezember, entfällt der Anspruch für dieses Kalenderjahr unabhängig davon, wie viele Monate zuvor gearbeitet wurde.
Wie hoch ist die Jahressonderzahlung im TVöD?
Die Höhe der TVöD-Jahressonderzahlung hängt von zwei Faktoren ab: dem Tarifbereich (VKA oder Bund) und der Entgeltgruppe. Grundlage ist jeweils ein Prozentsatz des durchschnittlichen Monatsentgelts, den die Tarifvertragsparteien regelmäßig neu verhandeln. Die aktuellen Sätze wurden im Rahmen der Tarifeinigung 2025 festgelegt und gelten ab dem Jahr 2026, ebenso wie die neue TVöD-Entgelttabelle 2026.
Jahressonderzahlung VKA (Kommunen) ab 2026
Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) beträgt die Jahressonderzahlung ab 2026 für alle Entgeltgruppen der allgemeinen Entgelttabelle einheitlich 85 Prozent eines durchschnittlichen Monatsentgelts. Das gilt sowohl für die reguläre Entgelttabelle als auch für die Tabellen P (TVöD-P) und S (TVöD-SuE). Eine Ausnahme betrifft Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8 der Besonderen Teile B und K des TVöD: Für sie liegt der Satz weiterhin bei 90 Prozent.
| Entgeltgruppe | Jahressonderzahlung ab 2026 (VKA) |
|---|---|
| E 1 bis E 8 (allgemeine Tabelle, P, S) | 85 % |
| E 1 bis E 8 (Besonderer Teil B und K) | 90 % |
| E 9 bis E 12 | 85 % |
| E 13 bis E 15 | 85 % |
Bemessungssätze der Jahressonderzahlung in Prozent eines durchschnittlichen Monatsentgelts. Stand: Tarifeinigung 2025, gültig ab 2026.
Zur Einordnung: Vor 2026 war die Jahressonderzahlung im VKA-Bereich noch nach Entgeltgruppen gestaffelt, wobei der Prozentsatz mit steigender Entgeltgruppe abnahm – die unteren Entgeltgruppen erhielten also einen höheren Satz als die oberen Gruppen. Mit der Tarifeinigung 2025 wurde diese Staffelung für die meisten Beschäftigten zu einem einheitlichen Satz zusammengeführt, wovon vor allem Beschäftigte in höheren Entgeltgruppen im Vergleich zu älteren Tarifständen profitieren.

Jahressonderzahlung Bund ab 2026
Im Bereich des Bundes bleibt die Jahressonderzahlung nach Entgeltgruppen gestaffelt. Ab 2026 gelten folgende Sätze:
| Entgeltgruppe | Jahressonderzahlung ab 2026 (Bund) |
|---|---|
| E 1 bis E 8 | 95 % |
| E 9a bis E 12 | 90 % |
| E 13 bis E 15 | 75 % |
Bemessungssätze der Jahressonderzahlung in Prozent eines durchschnittlichen Monatsentgelts. Stand: Tarifeinigung 2025, gültig ab 2026. Quelle: oeffentlicher-dienst.info, TVöD Bund.
Im Bundesbereich lagen die Sätze bis 2025 insgesamt niedriger und waren ebenfalls nach Entgeltgruppen gestaffelt, mit dem größten Abstand zum aktuellen Niveau in den oberen Entgeltgruppen. Die Anhebung ab 2026 bedeutet für viele Beschäftigte im mittleren und oberen Entgeltbereich eine spürbar höhere Jahressonderzahlung als in den Vorjahren. Wichtig: Diese Prozentsätze sind Tarifergebnisse und können sich mit künftigen Tarifrunden erneut ändern. Es lohnt sich, vor der eigenen Berechnung stets die aktuell gültige Fassung des Tarifvertrags oder eine aktuelle Fachquelle zu prüfen.

So wird die TVöD-Jahressonderzahlung berechnet
Die Berechnung der Jahressonderzahlung folgt einem festen Schema aus § 20 TVöD. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das durchschnittliche monatliche Entgelt der Kalendermonate Juli, August und September des laufenden Jahres. Maßgeblich für den anzuwendenden Prozentsatz ist die Entgeltgruppe, der die Beschäftigten im Bemessungszeitraum angehören. Wer während dieser drei Monate höhergruppiert wurde oder eine Stufensteigerung erhalten hat, dessen Jahressonderzahlung wird auf Basis des tatsächlich in diesen Monaten durchschnittlich bezogenen Entgelts berechnet, sodass die Veränderung automatisch anteilig einfließt.
In das Bemessungsentgelt fließen das Tabellenentgelt sowie bestimmte regelmäßig gezahlte Zulagen ein, etwa die allgemeine Zulage, nicht jedoch einmalige Zahlungen, Überstundenvergütungen oder Aufwandsentschädigungen. Für eine genaue individuelle Berechnung empfiehlt sich der Blick in die eigene Verdienstabrechnung der Monate Juli bis September oder die Nutzung eines TVöD-Rechners, der die relevanten Entgeltbestandteile automatisch berücksichtigt.
Zu den Entgeltbestandteilen, die konkret in die Berechnung einfließen, zählen neben dem eigentlichen Tabellenentgelt unter anderem die allgemeine Zulage sowie tabellenwirksame Besitzstandszulagen. Nicht berücksichtigt werden dagegen Zeitzuschläge für Überstunden, Erschwerniszuschläge, Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte sowie einmalige Zahlungen wie eine Inflationsausgleichsprämie. Wer im Bemessungszeitraum unbezahlten Sonderurlaub hatte oder unständige Zulagen bezog, sollte die eigene Verdienstabrechnung der Monate Juli bis September genau prüfen, da hier im Einzelfall Abweichungen vom regulären Tabellenentgelt entstehen können.
Beispielrechnung: Jahressonderzahlung im VKA-Bereich
Eine Beschäftigte in Entgeltgruppe 6 im VKA-Bereich hat in den Monaten Juli, August und September ein durchschnittliches Tabellenentgelt von 3.200 Euro brutto bezogen. Bei einem Bemessungssatz von 85 Prozent ab 2026 ergibt sich folgende Rechnung:
- Durchschnittliches Monatsentgelt Juli bis September: 3.200 Euro
- Bemessungssatz ab 2026 (VKA, E6): 85 Prozent
- Jahressonderzahlung: 3.200 Euro × 0,85 = 2.720 Euro brutto
Dieser Betrag wird brutto mit dem Novemberentgelt ausgezahlt, unterliegt jedoch der Lohnsteuer und den Sozialabgaben, sodass der tatsächliche Auszahlungsbetrag niedriger ausfällt. Für einen ersten Überblick über den Unterschied zwischen Brutto- und Nettobeträgen bei Sonderzahlungen ist der Beitrag zum Brutto-Netto-Unterschied hilfreich. Wer die eigene Entgeltgruppe, den individuellen Bemessungssatz und die konkrete Bruttosumme direkt berechnen möchte, kann dafür den TVöD-Rechner der Redaktion nutzen, der die aktuellen Prozentsätze bereits hinterlegt hat.
Beispielrechnung: Jahressonderzahlung im Bundesbereich
Auch im Bundesbereich lässt sich die Jahressonderzahlung mit demselben Rechenschema ermitteln. Ein Beschäftigter in Entgeltgruppe 9a hat im Bemessungszeitraum Juli bis September ein durchschnittliches Monatsentgelt von 3.500 Euro brutto erzielt. Bei einem Bemessungssatz von 90 Prozent ab 2026 ergibt sich:
- Durchschnittliches Monatsentgelt Juli bis September: 3.500 Euro
- Bemessungssatz ab 2026 (Bund, E9a): 90 Prozent
- Jahressonderzahlung: 3.500 Euro × 0,90 = 3.150 Euro brutto
Der Vergleich zeigt, wie unterschiedlich die Jahressonderzahlung je nach Tarifbereich und Entgeltgruppe ausfallen kann, obwohl das zugrunde liegende Monatsentgelt ähnlich hoch ist. Wer beide Tarifbereiche direkt vergleichen möchte, findet in den vorangegangenen Tabellen die jeweils aktuellen Prozentsätze für die eigene Entgeltgruppe.
Teilzeit und unterjähriger Eintritt: Die Zwölftelungsregel
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Jahressonderzahlung nicht separat gekürzt. Grundlage ist ohnehin das tatsächlich bezogene Ist-Entgelt der Bemessungsmonate Juli bis September, und dieses Ist-Entgelt spiegelt bei Teilzeit bereits den reduzierten Beschäftigungsumfang wider. Wer beispielsweise mit einer halben Stelle arbeitet, erhält damit automatisch die Hälfte des Betrags, den ein Vollzeitbeschäftigter in derselben Entgeltgruppe bekommen würde – ein zusätzlicher Abschlag findet nicht statt.
Anders liegt der Fall bei einem unterjährigen Eintritt. Wer sein Arbeitsverhältnis erst nach dem 31. August beginnt, also beispielsweise zum 1. September oder 1. Oktober, für den tritt an die Stelle des regulären dreimonatigen Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. Die Jahressonderzahlung wird dann auf Basis dieses einen Monats berechnet.
Fehlen im laufenden Kalenderjahr Beschäftigungsmonate, etwa weil das Arbeitsverhältnis erst im Frühjahr oder Sommer begonnen hat, greift die sogenannte Zwölftelungsregel: Für jeden vollen Kalendermonat ohne Anspruch auf Entgelt vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel. Wer also erst ab dem 1. Mai eingestellt wurde, hat vier Monate ohne Entgeltanspruch (Januar bis April) und erhält dementsprechend nur acht Zwölftel der vollen Jahressonderzahlung. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle handelt, und betrifft ausschließlich fehlende Monate im Kalenderjahr, nicht die Höhe des Entgelts selbst.
Sonderfälle: Elternzeit, Mutterschutz und Krankheit
Nicht jede Abwesenheit vom Arbeitsplatz führt zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung. § 20 TVöD sieht ausdrückliche Ausnahmen von der Zwölftelungsregel vor.
Keine Kürzung gilt für Zeiten des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots (§ 20 Abs. 4 TVöD): Wer aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz nicht arbeiten darf, verliert dadurch keinen Anteil der Jahressonderzahlung. Diese Monate zählen tariflich so, als läge ein durchgehendes Arbeitsverhältnis mit Entgeltanspruch vor. Für Elternzeitmonate ohne Entgeltanspruch greift dagegen grundsätzlich die Zwölftelungsregel: Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit ohne Entgeltanspruch vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel. Ausnahmen bestehen für die Mutterschutzfristen unmittelbar vor und nach der Geburt sowie gegebenenfalls für weitere tariflich geregelte Zeiträume im Geburtsjahr.
Bei Krankheit kommt es auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit an. Solange Beschäftigte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten – regulär bis zu sechs Wochen – oder im Anschluss daran einen tariflichen Krankengeldzuschuss beziehen, bleibt der Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung in der Regel unberührt, weil während dieser Zeit weiterhin ein Anspruch auf Entgelt oder eine entgeltgleiche Leistung besteht. Erst wenn die Entgeltfortzahlung und ein etwaiger Krankengeldzuschuss ausgelaufen sind und für einzelne volle Kalendermonate kein Entgeltanspruch mehr besteht, kann sich die Jahressonderzahlung nach der Zwölftelungsregel verringern. Bei länger andauernder Erkrankung über mehrere Monate hinweg lohnt sich daher ein genauer Blick auf den Zeitpunkt, ab dem die Entgeltfortzahlung endet.
Ein weiterer Sonderfall betrifft unbezahlten Urlaub in Form von Sonderurlaub. Wird ein Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt, führt dies grundsätzlich zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung nach der Zwölftelungsregel, da für die betroffenen Monate kein Entgeltanspruch besteht. Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung bestehen, ähnlich wie bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot.
Neu ab 2026: Jahressonderzahlung in freie Tage tauschen
Mit der Tarifeinigung 2025 wurde für beide Tarifbereiche erstmals ein Wahlmodell eingeführt, mit dem Beschäftigte einen Teil der Jahressonderzahlung anstelle einer Geldzahlung in zusätzliche freie Tage umwandeln können. Im VKA-Bereich heißt dieses Modell „Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung“, beim Bund „Zeit-statt-Geld-Wahlmodell“. In beiden Fällen können ab 2026 bis zu drei zusätzliche freie Tage anstelle eines entsprechenden Anteils der Jahressonderzahlung in Anspruch genommen werden.
Damit erhalten Beschäftigte erstmals eine echte Wahlmöglichkeit zwischen einer höheren Novemberzahlung und mehr Freizeit. Voraussetzung ist in der Regel ein rechtzeitiger Antrag beim Arbeitgeber, üblicherweise vor Beginn des jeweiligen Jahres oder innerhalb einer tariflich festgelegten Frist. Wer sich für die Umwandlung entscheidet, sollte auch mögliche Schutzregelungen im Blick behalten, etwa für den Fall einer längeren Erkrankung, welche die Inanspruchnahme der zusätzlichen freien Tage beeinflussen kann. Da es sich um eine neue Regelung handelt, lohnt sich vor der Entscheidung ein Blick in die konkrete Dienstvereinbarung oder Rücksprache mit der Personalabteilung des jeweiligen Arbeitgebers.
Ist die Jahressonderzahlung steuer- und sozialversicherungspflichtig?
Die Jahressonderzahlung ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie wird lohnsteuerlich als sonstiger Bezug behandelt und nicht wie das laufende Monatsentgelt nach der regulären Lohnsteuertabelle versteuert, sondern nach der Jahreslohnsteuertabelle unter Berücksichtigung des bereits im Jahr erzielten Einkommens. In der Praxis führt das häufig zu einem höheren prozentualen Steuerabzug auf die Jahressonderzahlung als auf das reguläre Monatsgehalt, weil die Zahlung rechnerisch so behandelt wird, als würde sie das Jahreseinkommen zusätzlich erhöhen.
Auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen gilt die Jahressonderzahlung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, solange die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in Renten- und Arbeitslosenversicherung beziehungsweise Kranken- und Pflegeversicherung nicht überschritten wird. Wer seine individuelle Steuerlast besser einschätzen möchte, findet Hintergründe zu den steuerlichen Grundlagen im Beitrag zu den Steuerklassen im Überblick, außerdem kann es sich in manchen Konstellationen lohnen, die Steuerklasse zu wechseln.
Häufige Fragen zur TVöD-Jahressonderzahlung
Was ist die TVöD-Jahressonderzahlung genau?
Die TVöD-Jahressonderzahlung ist die tarifvertragliche Bezeichnung für das Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst. Sie ist in § 20 TVöD geregelt, wird einmal jährlich mit dem Novemberentgelt ausgezahlt und ersetzt sowohl das frühere Urlaubsgeld als auch die frühere Weihnachtszuwendung.
Wann wird das TVöD-Weihnachtsgeld ausgezahlt?
Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Novemberentgelt, in der Regel also gegen Ende November des jeweiligen Jahres. Ein separater Auszahlungstermin ist nicht vorgesehen.
Bekomme ich bei einer Kündigung noch Weihnachtsgeld?
Entscheidend ist allein der Stichtag 1. Dezember. Wer zu diesem Zeitpunkt noch in einem Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch, unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr bereits bestanden hat. Wer vor dem 1. Dezember ausscheidet, erhält für dieses Jahr keine Jahressonderzahlung mehr. Eine Rückzahlungspflicht bei einer Kündigung nach der Auszahlung im November besteht im TVöD nicht mehr.
Wird die Jahressonderzahlung bei Teilzeit gekürzt?
Nicht zusätzlich. Da die Berechnung auf dem tatsächlich bezogenen Ist-Entgelt der Bemessungsmonate beruht, ist der reduzierte Beschäftigungsumfang bei Teilzeit bereits automatisch eingerechnet. Ein separater Teilzeitabschlag existiert nicht.
Ist die Jahressonderzahlung pfändbar?
Die Jahressonderzahlung ist ein regulärer Bestandteil des tariflichen Arbeitsentgelts und unterliegt damit grundsätzlich denselben Pfändungsregeln wie das übrige Gehalt. Wer von einer Lohnpfändung betroffen ist, sollte die konkrete Einordnung im Einzelfall mit der zuständigen Lohnbuchhaltung oder einer fachkundigen Stelle klären, da die genaue rechtliche Behandlung von den Umständen des Einzelfalls abhängen kann.
Gilt die Jahressonderzahlung auch für Auszubildende im öffentlichen Dienst?
Für Auszubildende im öffentlichen Dienst gelten eigene tarifvertragliche Regelungen zur Jahressonderzahlung, die sich in der Höhe von den Sätzen für reguläre TVöD-Beschäftigte unterscheiden können. Wer sich in der Ausbildung befindet, sollte die für den eigenen Ausbildungstarifvertrag geltenden Prozentsätze gesondert prüfen.
Erhalten befristet Beschäftigte auch die Jahressonderzahlung?
Ja. Die Vertragsart spielt für den Anspruch keine Rolle. Entscheidend ist allein, ob am 1. Dezember ein Arbeitsverhältnis nach TVöD besteht. Befristet Beschäftigte haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch wie unbefristet Beschäftigte und in gleicher Höhe, sofern ihre Entgeltgruppe und ihr Tarifbereich identisch sind.
Fazit: Höhe der Jahressonderzahlung frühzeitig einschätzen
Wie viel TVöD-Weihnachtsgeld tatsächlich ankommt, hängt vom Tarifbereich, der Entgeltgruppe und dem individuellen Durchschnittsentgelt der Monate Juli bis September ab. Ab 2026 gilt im VKA-Bereich ein einheitlicher Satz von 85 Prozent, im Bund eine Staffelung zwischen 75 und 95 Prozent je nach Entgeltgruppe. Wer seine persönliche Jahressonderzahlung konkret beziffern möchte, kann die eigene Entgeltgruppe und das durchschnittliche Monatsentgelt direkt in den TVöD-Rechner der Redaktion eingeben und erhält damit eine individuelle Schätzung für die Novemberzahlung. Angesichts der neuen Möglichkeit, ab 2026 einen Teil der Jahressonderzahlung in freie Tage umzuwandeln, lohnt sich zusätzlich ein rechtzeitiger Blick in die eigenen Ansprüche und Fristen beim Arbeitgeber.


