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Personal

Elternzeit beantragen: Fristen, Form und Muster nach § 16 BEEG

Berufswelt Journal Redaktion
A couple discussing paperwork with an advisor in a modern office setting, showcasing collaboration.
Bild von Kindel Media auf Pexels

Elternzeit beantragen Sie schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber – nicht bei einer Behörde und nicht per E-Mail. Wer Fristen und Form kennt, erledigt die Anmeldung in wenigen Minuten rechtssicher. Entscheidend sind zwei Stichtage: In der Regel muss Ihr Schreiben spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber eingehen. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes gilt eine längere Frist von 13 Wochen.

Der Anspruch steht Müttern und Vätern gleichermaßen zu – Voraussetzung sind ein bestehendes Arbeitsverhältnis, ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und die eigene Betreuung und Erziehung. Auch Adoptiveltern und Pflegeeltern können Elternzeit nehmen. Der Arbeitgeber muss der Elternzeit nicht zustimmen; er wird lediglich rechtzeitig und formgerecht informiert. Damit dabei keine Fehler entstehen, finden Sie in diesem Ratgeber die wichtigsten Fristen, eine Checkliste aller Pflichtangaben, ein direkt nutzbares Musterschreiben und die häufigsten Fehler beim Elternzeit-Antrag.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Frist: Anmeldung spätestens sieben Wochen vor Beginn; bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag spätestens 13 Wochen vorher.
  • Form: Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift – ein Brief oder ein persönlich übergebenes Schreiben; eine E-Mail genügt nicht.
  • Bindung: Wer Elternzeit vor dem 3. Geburtstag nimmt, legt sich verbindlich für die ersten zwei Lebensjahre des Kindes fest.
  • Kündigungsschutz: beginnt mit der Anmeldung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit – bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag 14 Wochen.
  • Muster: Ein direkt übernehmbares Antragsschreiben finden Sie weiter unten im Abschnitt „Muster für den Elternzeit-Antrag“.

Elternzeit beantragen: Frist und Form nach § 16 BEEG

Die gesetzliche Grundlage der Anmeldung ist § 16 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Danach melden Sie die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich an. Maßgeblich ist der Zugang beim Arbeitgeber, nicht das Absendedatum. Planen Sie deshalb einen Puffer von einigen Tagen ein, besonders beim Postweg. Beachten Sie außerdem: Die Frist ist eine Wochenfrist – „sieben Wochen“ bedeutet nicht „zwei Monate“.

Ein Beispiel: Ihre Elternzeit soll am 1. September beginnen. Dann muss Ihr Schreiben spätestens am 14. Juli beim Arbeitgeber eingegangen sein. Beginnt die Elternzeit dagegen zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes, verlängert sich die Frist auf 13 Wochen. Diese längere Frist gilt für alle Zeiträume, die Sie auf die spätere Phase übertragen. Melden beide Elternteile Elternzeit an, reicht jeder Elternteil ein eigenes Schreiben bei seinem jeweiligen Arbeitgeber ein.

Für die Planung rund um die Geburt gilt eine Besonderheit: Da die Sieben-Wochen-Frist vor dem gewünschten Beginn läuft, melden Väter, die direkt ab der Geburt Elternzeit nehmen möchten, ihre Elternzeit in der Regel bereits vor der Geburt an. Geben Sie im Schreiben dann den errechneten Entbindungstermin als Bezugspunkt an. Kommt Ihr Kind früher oder später zur Welt, passen Sie den Beginn entsprechend an und informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich schriftlich über das tatsächliche Geburtsdatum. Auch Mütter melden ihre Elternzeit vor der Geburt an – der frühestmögliche Beginn liegt bei ihnen nach dem Ende der Mutterschutzfrist. Melden Sie besonders weit im Voraus an, beachten Sie die zeitliche Deckelung im Abschnitt zum Kündigungsschutz nach § 18 BEEG.

Anspruch auf Elternzeit haben Sie unabhängig von Vertragsform und Beschäftigungsdauer: Auch in der Probezeit, in Teilzeit, in einem Minijob oder mit einem befristeten Arbeitsvertrag können Sie Elternzeit nehmen – eine Mindestbeschäftigungszeit schreibt das BEEG nicht vor. Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, endet auch die Elternzeit mit dem Vertragsende. Berücksichtigen Sie das Vertragsende deshalb bereits bei der verbindlichen Festlegung Ihrer Zeiträume.

Bei der Form sollten Sie kein Risiko eingehen: Melden Sie die Elternzeit als unterschriebenes Schreiben an – per Einschreiben auf dem Postweg oder persönlich gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung. Eine E-Mail genügt den Anforderungen nicht, und eine mündliche Absprache mit der Führungskraft ersetzt die förmliche Anmeldung ebenfalls nicht. Nur mit einem nachweisbaren Zugang können Sie im Streitfall belegen, dass Sie Form und Frist eingehalten haben.

Verpassen Sie die Frist, ist die Anmeldung nicht automatisch ungültig – der Arbeitgeber muss Ihren Wunschtermin dann aber nicht mehr akzeptieren, und der Beginn der Elternzeit kann sich nach hinten verschieben. In begründeten Ausnahmefällen, etwa bei einer unvorhersehbaren Frühgeburt oder der kurzfristigen Aufnahme eines Adoptivkindes, kann die Anmeldung auch kurzfristiger erfolgen. Die aktuellen gesetzlichen Regelungen fasst das Bundesfamilienministerium (BMBFSFJ) zusammen.

Checkliste: Was in den Elternzeit-Antrag gehört

Eine amtliche Vorlage oder ein vorgeschriebenes Formular gibt es nicht – entscheidend ist, dass Ihr Schreiben vollständig ist. Ein vollständiger Antrag verhindert Rückfragen und Verzögerungen und sollte die folgenden Angaben enthalten:

  • Ihre Daten: vollständiger Name, Anschrift und gegebenenfalls Ihre Personalnummer
  • Angaben zum Kind: Name und Geburtsdatum beziehungsweise der errechnete Entbindungstermin
  • Gewünschter Zeitraum: Beginn und Ende der Elternzeit mit exakten Kalenderdaten
  • Festlegungserklärung: verbindliche Angabe, in welchen Zeiträumen Sie innerhalb der ersten zwei Lebensjahre Elternzeit nehmen werden
  • Teilzeitwunsch (optional): falls Sie während der Elternzeit arbeiten möchten, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit
  • Datum und Unterschrift: eigenhändig unterschrieben, mit Ort und Datum
  • Bitte um Bestätigung: Aufforderung an den Arbeitgeber, den Eingang und die Zeiträume schriftlich zu bestätigen

Nach dem Versand gehören zwei weitere Schritte auf Ihre Checkliste: Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens zusammen mit dem Einlieferungsbeleg oder der Empfangsbestätigung auf, und lassen Sie sich die Anmeldung vom Arbeitgeber schriftlich bescheinigen. Dazu ist der Arbeitgeber nach § 16 BEEG innerhalb von vier Wochen verpflichtet. Die Bescheinigung sollte das Anmeldedatum und die festgelegten Zeiträume enthalten – sie ist Ihr wichtigster Nachweis, wenn später Fragen zum Kündigungsschutz oder zur Bindungswirkung auftauchen.

Infografik: Checkliste: Was in den Elternzeit-Antrag gehört - Ihre Daten: vollständiger Name, Anschrift und gegebenenfalls Ihre Pers...

Muster für den Elternzeit-Antrag

Das folgende Muster deckt alle Pflichtangaben ab und lässt sich direkt übernehmen. Ersetzen Sie die Platzhalter in eckigen Klammern durch Ihre Angaben:

Anmeldung der Elternzeit nach § 16 BEEG [Name und Anschrift des Arbeitnehmers] an [Name und Anschrift des Arbeitgebers] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit melde ich für mein am [Geburtsdatum] geborenes Kind [Name des Kindes] Elternzeit an. Die Elternzeit beginnt am [Datum] und endet am [Datum]. Ich lege mich verbindlich fest, in den ersten zwei Lebensjahren meines Kindes Elternzeit in folgenden Zeiträumen zu nehmen: [Zeiträume angeben, gegebenenfalls „ausschließlich im oben genannten Zeitraum“]. [Optional: Während der Elternzeit werde ich ab [Datum] in Teilzeit mit [Anzahl] Wochenstunden arbeiten.] Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Anmeldung und der genannten Zeiträume. [Ort], den [Datum] [eigenhändige Unterschrift]

Stellt Ihr Arbeitgeber ein eigenes Formular bereit, können Sie dieses ebenfalls verwenden, sofern es alle genannten Angaben abdeckt – rechtlich genügt ein eigenes Schreiben nach dem Muster oben in jedem Fall. Zwei Anpassungen sind wichtig: Mütter können die Elternzeit frühestens nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen – in der Regel acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Diese Zeit wird auf die Elternzeit angerechnet. Väter und nichtgebärende Elternteile können ihre Elternzeit dagegen bereits ab dem Tag der Geburt nehmen. Nennen Sie im Schreiben immer das konkrete Startdatum, nicht nur „ab Geburt“.

Person unterschreibt ein Antragsschreiben für die Elternzeit am Schreibtisch
Bild von Cytonn Photography

Verbindliche Festlegung: Der Bindungszeitraum bei der Elternzeit

Wer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag seines Kindes anmeldet, muss sich bei der Anmeldung verbindlich festlegen, in welchen Zeiträumen er innerhalb der ersten zwei Lebensjahre Elternzeit nehmen wird. Diese Erklärung ist fester Bestandteil des Antrags und entfaltet Bindungswirkung: Eine nachträgliche Änderung der festgelegten Zeiträume ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Praktisch heißt das: Planen Sie die Aufteilung vor der Anmeldung sorgfältig. Möchten Sie etwa zunächst zwölf Monate Elternzeit nehmen und sich einen weiteren Abschnitt im zweiten Lebensjahr offenhalten, benennen Sie diesen zweiten Zeitraum bereits in der ersten Anmeldung. Eine Anmeldung von zwölf Monaten „mit Option auf mehr“ genügt nicht – die Option existiert ohne verbindliche Festlegung schlicht nicht.

Anders verhält es sich bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag: Für diese Zeiträume ist keine Bindungserklärung erforderlich. Sie melden die jeweilige Elternzeit mit der 13-Wochen-Frist an, ohne sich für weitere Zeiträume festzulegen. In besonderen Härtefällen – etwa bei schwerer Erkrankung oder Tod eines Elternteils – kann eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzbar sein.

Kündigungsschutz ab Antragstellung (§ 18 BEEG)

Sobald Sie die Elternzeit wirksam angemeldet haben, greift ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Kündigungen, die der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt ausspricht, sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gibt es nur in eng begrenzten Fällen – etwa bei einer Betriebsstilllegung – und auch dann nur, wenn die zuständige Behörde der Kündigung ausnahmsweise zustimmt.

Wichtig ist die zeitliche Deckelung, die viele Arbeitnehmer übersehen: Der Kündigungsschutz beginnt zwar mit der Anmeldung, frühestens jedoch acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Melden Sie also besonders früh an – etwa fünf Monate vor dem geplanten Start –, sind Sie nicht ab dem Anmeldedatum geschützt, sondern erst ab dem Zeitpunkt acht Wochen vor Beginn. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag gilt entsprechend eine Grenze von 14 Wochen. Das bestätigen sowohl das BMBFSFJ als auch das Familienportal des Bundes.

Ein Beispiel: Sie melden bereits im Januar Elternzeit ab dem 1. Oktober an. Der Kündigungsschutz tritt dann nicht schon im Januar ein, sondern frühestens am 6. August – acht Wochen vor Beginn. Melden Sie dagegen kurz vor dem Stichtag an, beginnt der Schutz unmittelbar mit dem Zugang Ihres Schreibens, sofern die Anmeldung wirksam ist. Der Schutz besteht während der gesamten Elternzeit, auch wenn Sie in dieser Zeit in Teilzeit arbeiten, und endet mit dem letzten Tag der Elternzeit.

Typische Fehler beim Elternzeit-Antrag

Die meisten Probleme rund um die Elternzeit entstehen nicht durch komplizierte Rechtsfragen, sondern durch vermeidbare formale Fehler. Diese fünf sollten Sie kennen:

  • Frist verpasst: Entscheidend ist der Zugang beim Arbeitgeber. Wer zu spät anmeldet, riskiert, dass sich der Beginn der Elternzeit verschiebt – der Wunschtermin muss dann nicht mehr akzeptiert werden. Senden Sie das Schreiben daher mit Puffer ab.
  • Nur mündlich oder per E-Mail angemeldet: Das Gespräch mit Vorgesetztem oder Personalabteilung ersetzt die Schriftform nicht. Ohne unterschriebenes Schreiben und Zugangsnachweis stehen Sie im Streitfall ohne Beleg da.
  • Bindungswirkung unterschätzt: Wer keinen zweiten Zeitraum für das zweite Lebensjahr festlegt, kann später nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers ändern. Planen Sie die Aufteilung vor der Anmeldung vollständig.
  • Ungenaue Datumsangaben: Formulierungen wie „ab Geburt“ oder „voraussichtlich bis Herbst“ sind fehleranfällig. Nennen Sie exakte Kalenderdaten – bei Müttern beginnt der Zeitraum frühestens nach Ende der Mutterschutzfrist.
  • Keine Bestätigung eingeholt: Verlangen Sie die schriftliche Bescheinigung mit Anmeldedatum und Zeiträumen. Sie ist der zentrale Nachweis für Fristeinhaltung und Beginn des Kündigungsschutzes.

Ein weiterer Fehler aus der Praxis: Eltern verwechseln die Anmeldung der Elternzeit mit dem Elterngeldantrag. Beides sind getrennte Verfahren – das Elterngeld beantragen Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle, die Elternzeit melden Sie beim Arbeitgeber an.

Wie lange dauert Elternzeit? (Kurzantwort)

Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch auf bis zu drei Jahre – also bis zu 36 Monate – Elternzeit pro Kind. Davon können bis zu 24 Monate auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Die Elternzeit kann am Stück oder in Abschnitten genommen werden; beide Elternteile können sie gleichzeitig oder abwechselnd in Anspruch nehmen.

Bei Müttern wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt auf die Elternzeit angerechnet – die regulären acht Wochen sind damit faktisch bereits verbraucht, wenn die eigentliche Elternzeit beginnt. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden erlaubt; ein Anspruch auf Teilzeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen in einem Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden.

Wie Sie die 36 Monate sinnvoll aufteilen, welche Kombinationen mit dem Elterngeld möglich sind und wie sich die Übertragung auf die Zeit ab dem dritten Geburtstag konkret planen lässt, vertiefen wir in einem separaten Artikel zur Elternzeit-Dauer.

Häufige Fragen zum Elternzeit-Antrag

Kann ich die Elternzeit nachträglich ändern?

Innerhalb des Bindungszeitraums der ersten zwei Lebensjahre ist eine Änderung der festgelegten Zeiträume grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Stimmen Sie sich deshalb früh mit der Personalabteilung ab, wenn sich Ihre Planung ändert. In besonderen Härtefällen – etwa bei schwerer Erkrankung oder Tod des anderen Elternteils – ist eine vorzeitige Beendigung grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Für Elternzeit ab dem dritten Geburtstag gilt der Bindungszeitraum nicht; hier genügt eine neue Anmeldung unter Einhaltung der 13-Wochen-Frist.

Reicht eine E-Mail zur Anmeldung der Elternzeit?

Nein. Melden Sie die Elternzeit aus Gründen der Rechtssicherheit immer schriftlich an – als eigenhändig unterschriebenes Schreiben, das nachweisbar beim Arbeitgeber eingeht. Eine E-Mail genügt den Anforderungen nicht. Im Zweifel fehlt Ihnen sonst der Beleg für Form und Frist – und der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG knüpft an eine wirksame Anmeldung an.

Muss der Arbeitgeber der Elternzeit zustimmen?

Nein. Die Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch, über den der Arbeitgeber nur formgerecht informiert wird – eine Genehmigung ist nicht erforderlich, solange Sie Form und Frist einhalten. Etwas anderes gilt allein für Teilzeitwünsche während der Elternzeit: Hier kann der Arbeitgeber unter engen Voraussetzungen, etwa aus dringenden betrieblichen Gründen, eine Ablehnung erklären.

Können beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen?

Ja. Da jeder Elternteil einen eigenen Anspruch auf bis zu 36 Monate hat, können beide Elternteile gleichzeitig, nacheinander oder in Kombination Elternzeit nehmen. Wichtig ist nur, dass jeder Elternteil seine Zeiträume separat und fristgerecht beim eigenen Arbeitgeber schriftlich anmeldet – eine gemeinsame Anmeldung für beide gibt es nicht.

Was gilt bei einer Frühgeburt?

Kann die Elternzeit wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses – etwa einer Frühgeburt oder der kurzfristigen Aufnahme eines Adoptivkindes – nicht fristgerecht angemeldet werden, ist eine kurzfristigere Anmeldung möglich. Reichen Sie Ihr Schreiben in diesem Fall so schnell wie möglich ein und verweisen Sie auf die besondere Situation. Bei Frühgeburten verlängert sich zudem die Mutterschutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen; die Elternzeit der Mutter beginnt entsprechend später.

Wann genau beginnt der Kündigungsschutz?

Mit dem Zugang Ihrer wirksamen Anmeldung – allerdings zeitlich gedeckelt: frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag. Wer besonders früh anmeldet, sollte diesen Zeitraum kennen, um den Schutzbeginn nicht falsch einzuschätzen.

Steht die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, ist Ihre Elternzeit rechtssicher angemeldet. Bewahren Sie Anmeldung, Zugangsnachweis und Bescheinigung zusammen auf – sie dokumentieren Frist, Zeiträume und den Beginn des Kündigungsschutzes. Kommt es wider Erwarten zum Konflikt, etwa weil der Arbeitgeber den Eingang bestreitet oder eine Kündigung ausspricht, lohnt sich zeitnah fachlicher Rat, etwa bei einer Beratungsstelle für Elternzeit oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.