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Personal

Nachtzuschlag: Ab wann und wie viel?

Berufswelt Journal Redaktion

Wer nachts arbeitet, fragt sich zu Recht: Nachtzuschlag – ab wann wird er gezahlt, und wie hoch fällt er aus? Die kurze Antwort: Nachtzeit ist gesetzlich die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr (§ 2 ArbZG). Einen festen gesetzlichen Prozentsatz für den Zuschlag gibt es nicht; die Rechtsprechung hält ohne Tarifvertrag einen Zuschlag von rund 25 Prozent auf den Bruttolohn oder einen entsprechenden Freizeitausgleich für angemessen (§ 6 Abs. 5 ArbZG).

Für Arbeitnehmer in Pflege, Industrie, Logistik oder Gastronomie ist das Thema alltäglich: Schichten enden mitten in der Nacht oder beginnen lange vor Sonnenaufgang. Dieser Ratgeber erklärt, ab welcher Uhrzeit Nachtarbeit gilt, wer Anspruch auf einen Ausgleich hat, wie hoch der Zuschlag in der Praxis ausfällt und was bei der Steuer zu beachten ist (Stand: 2026).

  • Gesetzliche Nachtzeit: 23 bis 6 Uhr; in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG).
  • Kein fixer Prozentsatz: Das Arbeitszeitgesetz schreibt die Höhe des Zuschlags nicht fest.
  • Ohne Tarifvertrag: Rund 25 Prozent Zuschlag oder bezahlte freie Tage gelten als angemessen (§ 6 Abs. 5 ArbZG).
  • Mit Tarifvertrag: Häufig höhere Sätze, bei Dauernachtarbeit oft bis zu 40 Prozent und mehr.
  • Steuerfreiheit: Zuschläge bis 25 Prozent (20 bis 6 Uhr) beziehungsweise 40 Prozent (0 bis 4 Uhr) bleiben steuerfrei (§ 3b EStG).

Gesetzliche Nachtzeit – wann beginnt Nachtarbeit?

Das Arbeitszeitgesetz definiert die Nachtzeit in § 2 Abs. 3 ArbZG als die Zeit von 23 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Für Bäckereien und Konditoreien gilt nach § 2 Abs. 3 ArbZG eine Sonderregel: Dort umfasst die Nachtzeit die Zeit von 22 bis 5 Uhr – eine Regelung, die der traditionellen Arbeitszeitgestaltung in diesen Betrieben Rechnung trägt.

Entscheidend für den Geldbeutel: Ein Zuschlag wird nur für die Arbeitsstunden fällig, die tatsächlich innerhalb der Nachtzeit liegen. Beginnt Ihre Schicht um 21 Uhr und endet um 5 Uhr, zählen nur die Stunden von 23 bis 5 Uhr – also sechs von acht Stunden. Umgekehrt endet die zuschlagsrelevante Zeit mit dem Ablauf der Nachtzeit: Wer um 4 Uhr morgens anfängt, erhält den Zuschlag nur bis 6 Uhr, selbst wenn die Schicht bis 12 Uhr mittags läuft.

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Pflegekraft arbeitet von 22 bis 6 Uhr. Zuschlagsrelevant sind arbeitsrechtlich die Stunden von 23 bis 6 Uhr, also sieben Stunden. Die Stunde von 22 bis 23 Uhr fällt nicht in die gesetzliche Nachtzeit – steuerlich kann sie für den Zuschlag aber trotzdem begünstigt sein, weil das Steuerrecht einen weiteren Zeitraum ansetzt. Dazu mehr im Abschnitt zur Steuerfreiheit.

Wer gilt als Nachtarbeitnehmer? Anspruchsvoraussetzungen

Der gesetzliche Ausgleichsanspruch steht nicht jedem zu, der gelegentlich spät arbeitet. Er setzt voraus, dass Sie Nachtarbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind. Nach § 2 Abs. 5 ArbZG gilt als Nachtarbeitnehmer, wer eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Sie leisten aufgrund Ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht – typisch für Dreischichtsysteme in Industrie und Pflege.
  • Sie leisten Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr – auch ohne Wechselschicht.

Zusätzlich gilt: Nachtarbeit liegt nur vor, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Eine Schicht von 20 bis 2 Uhr enthält mit den Stunden von 23 bis 2 Uhr drei Nachtstunden und erfüllt dieses Kriterium. Eine Schicht bis Mitternacht dagegen enthält nur eine Nachtstunde – und selbst eine Schicht von 20 bis 1 Uhr umfasst mit den Stunden von 23 bis 1 Uhr genau zwei Nachtstunden und zählt damit noch nicht als Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes, weil das Gesetz mehr als zwei Stunden verlangt.

Der Status lohnt sich über den Zuschlag hinaus: Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen auf Kosten des Arbeitgebers, ihre werktägliche Arbeitszeit ist grundsätzlich auf acht Stunden begrenzt, und unter bestimmten Voraussetzungen können sie eine Umsetzung an einen Tagesarbeitsplatz verlangen.

Wer nur ausnahmsweise eine einzelne Nachtschicht übernimmt und keines der beiden Kriterien erfüllt, hat keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch. Ein Zuschlag kann sich dann aber aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben – ein Blick in diese Unterlagen lohnt sich immer.

Gesetzliche Grundlage – Was sagt § 6 ArbZG?

Die zentrale Norm für den Nachtzuschlag ist § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes. Sie lautet wörtlich:

„Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.“

Drei Elemente dieses Satzes sind für die Praxis wichtig. Erstens gilt die Regelung nur subsidiär: Besteht ein Tarifvertrag mit eigenen Ausgleichsregelungen, verdrängt dieser das gesetzliche Modell. Zweitens sieht das Gesetz zwei gleichwertige Ausgleichsformen vor – bezahlte freie Tage oder einen Geldzuschlag. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich zwischen beiden Varianten wählen; entscheidend ist allein, dass der Ausgleich „angemessen“ ist. Drittens ist die Bemessungsgrundlage das Bruttoarbeitsentgelt, das für die Nachtstunden zusteht – nicht das Monatsgehalt insgesamt.

Der folgende Beleg zeigt den Gesetzestext im amtlichen Wortlaut:

Gesetzestext von § 6 ArbZG auf gesetze-im-internet.de mit Absatz 5 zur Ausgleichsregelung bei Nachtarbeit

Die Norm enthält neben der Ausgleichspflicht weitere Schutzregeln, die Nachtarbeitnehmer kennen sollten: Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten und kann nur unter Ausgleichsbedingungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden (§ 6 Abs. 2). Arbeitgeber müssen arbeitsmedizinische Untersuchungen vor Aufnahme der Nachtarbeit und danach in Abständen von drei Jahren ermöglichen, ab dem 50. Lebensjahr jährlich (§ 6 Abs. 3). Und wenn die Gesundheit gefährdet ist, ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt nicht anders betreut werden kann oder ein schwer pflegebedürftiger Angehöriger zu versorgen ist, besteht ein Anspruch auf Umsetzung an einen Tagesarbeitsplatz, sofern dem keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen (§ 6 Abs. 4).

Wie hoch ist der Nachtzuschlag ohne Tarifvertrag?

Das Gesetz nennt bewusst keinen Prozentsatz – es verlangt lediglich einen „angemessenen“ Ausgleich. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat diese Lücke geschlossen: Ein Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn gilt in der ständigen Rechtsprechung regelmäßig als angemessen. Bei dauerhafter Nachtarbeit, wenn also ein Arbeitnehmer ausschließlich oder überwiegend nachts eingesetzt wird, haben die Gerichte auch höhere Zuschläge für angemessen erachtet, weil die Belastung für Gesundheit und Sozialleben dauerhaft überdurchschnittlich ist.

Statt Geld kann der Arbeitgeber bezahlte freie Tage gewähren. Rechnerisch entspricht ein Zuschlag von 25 Prozent bei acht geleisteten Nachtstunden zwei Stunden bezahlter Freizeit. In der Praxis setzen sich Geldzuschläge deutlich häufiger durch, weil sie für beide Seiten einfacher abzurechnen und transparenter sind.

Wenn Sie Ihren Anspruch prüfen wollen, gehen Sie in dieser Reihenfolge vor: Schauen Sie zuerst in Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung, dann in einen möglicherweise anwendbaren Tarifvertrag – dort steht häufig mehr als das gesetzliche Minimum. Achten Sie auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen: Viele Verträge verlangen, dass Ansprüche innerhalb von oft nur drei Monaten geltend gemacht werden. Die gesetzliche Verjährung beträgt dagegen drei Jahre.

Auch eine betriebliche Übung kann einen Anspruch begründen: Zahlt ein Arbeitgeber über Jahre hinweg regelmäßig einen Nachtzuschlag, ohne sich ausdrücklich eine Freiwilligkeit vorzubehalten, können sich daraus verbindliche Ansprüche der Belegschaft ergeben.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag in der Praxis? Tarifliche Zuschlagssätze

In tarifgebundenen Branchen ist die Frage „Nachtzuschlag – ab wann und wie viel?“ meist klarer beantwortet: Die Tarifverträge legen Zeitraum und Höhe verbindlich fest, und die Sätze liegen häufig über dem gerichtlichen Mindestmaß. Manche Tarifwerke lassen die zuschlagspflichtige Zeit schon um 20 oder 21 Uhr beginnen; gestaffelte Sätze nach Uhrzeit sind ebenfalls üblich. Die folgende Übersicht zeigt typische Größenordnungen (Stand: 2026):

Branche / BereichTypischer ZeitraumÜblicher Zuschlag (Orientierung)
Öffentlicher Dienst und Pflege (TVöD, TV-L, kirchliche Tarifwerke)gestaffelt nach Tätigkeit und Stundenlageetwa 20–30 %, teils kombiniert mit Freizeitausgleich
Metall- und Elektroindustrieteils ab 20 Uhr gestaffeltetwa 25 %, in Schichtsystemen höher
Chemische Industrie / vollkontinuierliche Schichtarbeitnach Schichtplanetwa 25–40 % je nach Schichtfolge
Einzelhandelmeist ab 23 Uhr, teils ab 22 Uhrrund 25–30 %
Transport, Logistik und Sicherheitsdiensteje nach Manteltarifvertragetwa 25–30 %
Bäckereien und KonditoreienNachtzeit bereits ab 22 Uhrtariflich meist rund 25 %
Gastronomie und Hotelleriehäufig ohne Tarifbindunggesetzlicher Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG (ca. 25 %)

Die Werte sind typische Größenordnungen aus gängigen Tarifwerken und dienen der ersten Einordnung. Verbindlich ist allein der im Einzelfall anwendbare Tarifvertrag beziehungsweise die Betriebsvereinbarung in Ihrem Betrieb.

Wer dauerhaft in Nachtschicht arbeitet, profitiert in vielen Tarifverträgen von erhöhten Sätzen – häufig 40 Prozent oder mehr – oder erhält zusätzliche freie Tage. Auch Kumulationen sind möglich: Fällt Nachtarbeit auf einen Sonntag, können Nacht- und Sonntagszuschlag nebeneinander anfallen. Gibt es im Betrieb keinen Tarifvertrag, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung: Rund 25 Prozent Zuschlag oder Freizeitausgleich sind dann der Maßstab.

So finden Sie heraus, welcher Tarifvertrag für Sie gilt: Viele Arbeitsverträge enthalten einen ausdrücklichen Verweis auf einen Tarifvertrag – dort steht der maßgebliche Zuschlagssatz samt Zeitraum. Fehlt ein solcher Verweis, fragen Sie Betriebsrat oder Personalabteilung, ob eine Betriebsvereinbarung oder ein Haustarifvertrag besteht. Einen amtlichen Überblick über registrierte Tarifverträge bietet zudem das Tarifregister des Bundes beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Infografik: Typische tarifliche Nachtzuschläge nach Branchen – Orientierungswerte und Zeiträume im Überblick

Ist der Nachtzuschlag steuerfrei? (§ 3b EStG)

Ja – bis zu festgelegten Höchstsätzen. Nach § 3b EStG sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit steuerfrei, soweit sie 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Für Arbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr gilt ein erhöhter Satz von 40 Prozent, sofern die Arbeitszeit vor Mitternacht aufgenommen wurde.

Achtung bei den Zeiträumen: Steuerlich beginnt die begünstigte Nachtarbeit bereits um 20 Uhr – drei Stunden früher als die arbeitsrechtliche Nachtzeit. Ein Zuschlag kann also arbeitsrechtlich erst ab 23 Uhr fällig werden und steuerlich trotzdem schon ab 20 Uhr begünstigt sein. Die beiden Stufen im Überblick (Stand: 2026):

Zeitraum der NachtarbeitSteuerfreier HöchstsatzVoraussetzung
20 bis 6 Uhrbis 25 % des GrundlohnsZuschlag wird zusätzlich zum Grundlohn gezahlt
0 bis 4 Uhrbis 40 % des GrundlohnsArbeitsbeginn vor 0 Uhr

Gedeckelt wird die Steuerfreiheit zusätzlich: Als Grundlohn dürfen maximal 50 Euro pro Stunde angesetzt werden. Weitere Voraussetzungen: Der Zuschlag muss zusätzlich zum bisherigen Grundlohn gezahlt werden – eine nachträgliche Umwandlung von Grundlohn in Zuschläge ist nicht begünstigt – und die tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden müssen in der Lohnabrechnung nachweisbar sein.

Auch in der Sozialversicherung bleiben steuerfreie Nachtzuschläge grundsätzlich beitragsfrei. Hier gilt allerdings ein strengerer Deckel: Beitragsfreiheit besteht nur, soweit der Grundlohn 25 Euro je Stunde nicht übersteigt. Liegt Ihr Stundenlohn darüber, fallen auf den Zuschlag Sozialversicherungsbeiträge an, obwohl er lohnsteuerfrei bleibt.

Für Schichten an Wochenenden und Feiertagen gilt außerdem: Steuerfreie Nachtzuschläge lassen sich mit steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschlägen kombinieren – arbeiten Sie etwa in einer Sonntagnacht, bleiben beide Zuschläge nebeneinander steuerfrei. Sonn- und Feiertagszuschläge können dagegen nicht miteinander kumuliert werden: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, ist nur der höhere Feiertagszuschlag begünstigt, nicht zusätzlich der Sonntagszuschlag.

Nachtzuschlag berechnen – ein Beispiel

Die Berechnung folgt einer einfachen Formel: Stunden in der Nachtzeit × Bruttostundenlohn × Zuschlagssatz = Bruttozuschlag pro Nacht.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer in der Industrie verdient 20 Euro brutto pro Stunde und arbeitet von 22 bis 6 Uhr. Arbeitsrechtlich zuschlagsrelevant sind die Stunden von 23 bis 6 Uhr, also sieben Stunden. Bei einem Zuschlag von 25 Prozent beträgt der Aufschlag 5 Euro pro Stunde – das ergibt 35 Euro brutto zusätzlich für diese Nacht.

Da die Stunden von 23 bis 6 Uhr vollständig im steuerlich begünstigten Zeitraum von 20 bis 6 Uhr liegen und der Zuschlag die 25-Prozent-Grenze nicht überschreitet, bleiben die 35 Euro komplett steuerfrei. Bei zehn Nachtschichten im Monat kommen so 350 Euro steuerfrei aufs Konto – ein spürbarer Unterschied zwischen Brutto und Netto, denn vom regulären Brutto bleibt nach Steuern und Abgaben deutlich weniger übrig.

Arbeitet derselbe Arbeitnehmer von 20 bis 4 Uhr, gilt für die Stunden von 0 bis 4 Uhr der erhöhte Höchstsatz von 40 Prozent. Zahlt der Arbeitgeber für diese Kernzeit einen höheren Zuschlag, bleiben bis zu 8 Euro pro Stunde steuerfrei (40 Prozent von 20 Euro Grundlohn). Voraussetzung bleibt: Der Grundlohn übersteigt 50 Euro pro Stunde nicht, und der Zuschlag kommt zusätzlich zum Grundlohn hinzu.

Sieht Ihr Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag unterschiedliche Sätze innerhalb einer Schicht vor, rechnen Sie abschnittsweise: Ermitteln Sie für jeden Zeitraum – etwa 23 bis 0 Uhr und 0 bis 4 Uhr – die Stundenzahl und multiplizieren Sie sie mit dem jeweiligen Satz. Die Summe der Teilergebnisse ist der Bruttozuschlag der Nacht. Für die Steuerfreiheit prüfen Sie jeden Abschnitt gegen seinen eigenen Höchstsatz: 25 Prozent vor Mitternacht, 40 Prozent zwischen 0 und 4 Uhr.

Praxistipp: Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung. Nachtzuschläge müssen dort gesondert ausgewiesen sein – nur dann greift die Steuerfreiheit zuverlässig, und nur so können Sie die Berechnung des Arbeitgebers nachvollziehen.

FAQ zum Nachtzuschlag

Ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag?

Arbeitsrechtlich beginnt die Nachtzeit um 23 Uhr und endet um 6 Uhr; für Bäckereien und Konditoreien gilt 22 bis 5 Uhr. Ein Zuschlag wird nur für Stunden gezahlt, die innerhalb dieser Nachtzeit liegen. Steuerlich begünstigt ist Nachtarbeit bereits ab 20 Uhr – für die Steuerfreiheit der Zuschläge zählt also ein weiterer Zeitraum als für den arbeitsrechtlichen Anspruch.

Sind Nachtzuschläge steuerfrei?

Ja, bis zu festen Höchstsätzen: 25 Prozent des Grundlohns für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr und 40 Prozent für Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr, wenn die Schicht vor Mitternacht begonnen hat (§ 3b EStG). Voraussetzung ist, dass der Grundlohn 50 Euro pro Stunde nicht übersteigt und der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn gezahlt wird (Stand: 2026).

Muss der Arbeitgeber einen Nachtzuschlag zahlen?

Ja, wenn Sie Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 ArbZG sind. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG muss der Arbeitgeber für Nachtstunden einen angemessenen Ausgleich schaffen – entweder als Geldzuschlag oder als bezahlte freie Tage. Ein kompletter Verzicht ist nicht zulässig. Nur wenn ein Tarifvertrag eigene Ausgleichsregelungen enthält, gelten stattdessen diese tariflichen Regeln.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag bei Dauernachtarbeit?

Wer dauerhaft nachts arbeitet, kann mit mehr rechnen: Die Rechtsprechung hält bei durchgehender Nachtarbeit auch Zuschläge oberhalb von 25 Prozent für angemessen. Tarifverträge sehen für Dauernachtschichten häufig 40 Prozent oder mehr vor, teilweise ergänzt um zusätzliche bezahlte freie Tage.

Gibt es einen Nachtzuschlag ohne Tarifvertrag?

Ja. Genau für diesen Fall greift § 6 Abs. 5 ArbZG: Ohne tarifvertragliche Ausgleichsregelung schuldet der Arbeitgeber einen angemessenen Zuschlag oder Freizeitausgleich. Als angemessen gelten nach der Rechtsprechung regelmäßig rund 25 Prozent auf das für die Nachtstunden zustehende Bruttoarbeitsentgelt.