Elternzeit: Wie lange ist möglich?
Wer ein Kind erwartet, plant früh – und stellt sich dabei fast automatisch die Frage: Wie lange ist Elternzeit eigentlich möglich? Die Antwort steht in § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG): Jeder Elternteil kann bis zu 36 Monate, also drei Jahre, Elternzeit nehmen. Grundsätzlich gilt dieser Anspruch bis zum dritten Geburtstag des Kindes; bis zu 24 Monate lassen sich auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag übertragen. Dieser Beitrag erklärt die gesetzliche Dauer im Detail, zeigt typische Aufteilungsmodelle und räumt mit dem häufigsten Irrtum rund um Elternzeit und Elterngeld auf.
Das Wichtigste in Kürze:
- Bis zu 36 Monate Elternzeit pro Elternteil und pro Kind sind möglich.
- Grundsätzlich kann Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes genommen werden.
- Bis zu 24 Monate lassen sich in den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag übertragen (§ 15 Abs. 2 BEEG).
- Die Elternzeit darf in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
- Beide Elternteile können gleichzeitig Elternzeit nehmen – ihre Ansprüche werden nicht verrechnet.
Wie lange lässt sich Elternzeit nehmen? Die gesetzliche Regel nach § 15 BEEG
Die Dauer der Elternzeit ist in § 15 BEEG eindeutig geregelt. Demnach hat jeder Elternteil für jedes Kind einen eigenen Anspruch auf Elternzeit von bis zu 36 Monaten. Das gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem deutschen Arbeitsverhältnis – von Auszubildenden bis zur Führungskraft –, sofern sie mit dem Kind in einem Haushalt leben, es überwiegend selbst betreuen und während der Elternzeit keine oder nur eine reduzierte Erwerbstätigkeit ausüben. Auch nach einer Adoption besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Elternzeit.
Der Anspruch ist dabei weit gefasst: Er besteht unabhängig von der Größe des Betriebs, gilt bereits während der Probezeit und umfasst auch Teilzeitkräfte und Minijobber. Voraussetzung ist allein ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Selbstständige und Freiberufler haben deshalb keinen Anspruch auf Elternzeit – als finanzielle Absicherung kommt für sie allenfalls das Elterngeld in Betracht, das auch ohne Arbeitsverhältnis gezahlt wird.
Die Grundregel lautet: Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Wer die volle Zeit direkt im Anschluss an die Geburt nutzt, bleibt also durchgehend drei Jahre zu Hause. Davon abweichend erlaubt § 15 Abs. 2 BEEG eine Übertragung: Ein Anteil von bis zu 24 Monaten darf in den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres verlegt werden – etwa um die Eingewöhnung in der Kita oder die ersten Schulwochen aktiv zu begleiten.
Für Mütter gibt es eine Besonderheit beim Start: Die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes nach der Geburt – in der Regel acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen – wird auf die Elternzeit angerechnet. Nimmt die Mutter ihre Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz, stehen ihr entsprechend weniger als 36 Monate zur Verfügung. Die Elternzeit für den Vater beginnt dagegen frühestens mit der Geburt und unterliegt keinem solchen Abzug.
Rechtlich handelt es sich bei der Elternzeit um eine unbezahlte Freistellung: Das Arbeitsverhältnis ruht, der Arbeitgeber zahlt kein Gehalt, dafür besteht während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz; zudem kann der Urlaubsanspruch für volle Kalendermonate der Elternzeit gekürzt werden.

Elternzeit aufteilen: bis zu drei Zeitabschnitte
Niemand muss die Elternzeit an einem Stück nehmen. § 15 Abs. 2 BEEG erlaubt die Aufteilung in bis zu drei Zeitabschnitte. Ob Sie alle drei Abschnitte ausschöpfen oder sich auf einen oder zwei beschränken, bleibt Ihnen überlassen. Entscheidend ist nur, dass die Gesamtdauer von 36 Monaten pro Elternteil nicht überschritten wird und die Abschnitte im gesetzlichen Rahmen liegen: Vor dem dritten Geburtstag ist die Lage frei planbar, danach steht nur noch das übertragene Kontingent von maximal 24 Monaten zur Verfügung.
Ein Beispiel: Ein Elternteil nimmt zunächst zwölf Monate Elternzeit direkt nach der Geburt, kehrt dann in den Beruf zurück und nimmt später zwei weitere Abschnitte von je zwölf Monaten – einer davon zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes. Solche Modelle sind zulässig, unterliegen aber einer Einschränkung: Liegt ein dritter Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag, kann der Arbeitgeber ihn aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes ist eine Zustimmung des Arbeitgebers dagegen nicht erforderlich.
Bei der Planung sollten Sie außerdem den sogenannten Bindungszeitraum kennen: Wer Elternzeit für die ersten drei Lebensjahre des Kindes festgelegt hat, ist an diese Festlegung grundsätzlich zwei Jahre gebunden. Eine Änderung innerhalb dieses Zeitraums ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Es lohnt sich deshalb, die Aufteilung von Anfang an durchzudenken – gerade wenn Sie absehen können, dass Sie später noch Abschnitte für die Kita-Eingewöhnung oder den Schulanfang reservieren möchten.
Zwei Grundsätze komplettieren das Bild: Nicht genommene Elternzeit verfällt – sie lässt sich weder auf den anderen Elternteil noch auf ein späteres Kind übertragen. Umgekehrt gilt aber auch: Für jedes weitere Kind entsteht ein neuer, eigener Anspruch von bis zu 36 Monaten, unabhängig davon, wie lange Sie zuvor in Elternzeit waren.
Elternzeit für beide Elternteile gleichzeitig
Die Elternzeit ist ein individueller Anspruch: Mutter und Vater haben jeweils eigene 36 Monate. Es gibt keinen gemeinsamen Topf, aus dem sich beide bedienen müssen, und keine Verrechnung zwischen den Elternteilen. Daraus folgt: Beide Elternteile können gleichzeitig Elternzeit nehmen – etwa um die ersten Monate nach der Geburt gemeinsam zu erleben oder sich Betreuung und Beruf parallel in Teilzeit zu teilen.
Genauso zulässig ist das umgekehrte Modell: Die Eltern nehmen ihre Elternzeit komplett nacheinander, sodass immer ein Elternteil berufstätig bleibt. Auch Mischformen sind üblich, etwa wenn beide zunächst einige Monate gemeinsam zu Hause sind und ein Elternteil anschließend allein weitermacht. Maßgeblich ist in jeder Variante nur, dass jeder Elternteil seinen eigenen Anspruch von maximal 36 Monaten einhält und die Regeln zu den Zeitabschnitten beachtet.
Für die Familienplanung heißt das: Die gesetzlichen Grenzen gelten für beide Elternteile gleichermaßen, die Verteilung ist weitgehend frei. Weil die Elternzeit aber unbezahlt ist, entscheiden die meisten Familien die Aufteilung weniger nach dem rechtlich Möglichen als nach Einkommen, Elterngeld und beruflichen Perspektiven. Eine frühe Absprache im Haushalt vermeidet spätere Terminkonflikte – zum Beispiel, wenn beide Elternteile denselben Zeitraum rund um die Einschulung nutzen möchten.
Eine Einschränkung betrifft allerdings die finanzielle Seite der Gleichzeitigkeit: Für Kinder, die seit dem 1. April 2024 geboren sind, können beide Elternteile Basiselterngeld nur noch für maximal einen Monat gleichzeitig beziehen; zudem ist Basiselterngeld nur in den ersten zwölf Lebensmonaten möglich. An der gleichzeitigen Elternzeit selbst ändert das nichts – wohl aber an der Finanzplanung für die gemeinsame Zeit zu Hause.
Typische Modelle zur Aufteilung der Elternzeit im Überblick
Der gesetzliche Rahmen lässt viele Varianten zu. Die folgende Tabelle zeigt fünf typische Modelle, wie ein Elternteil die Elternzeit-Dauer von bis zu 36 Monaten praktisch nutzen kann:
| Modell | Aufteilung der Elternzeit | Besonderheit |
|---|---|---|
| 36 Monate am Stück | Drei Jahre durchgehend ab Geburt | Keine Übertragung nötig; endet spätestens zum 3. Geburtstag des Kindes |
| 12 + 24 Monate | 12 Monate nach der Geburt, 24 Monate zwischen 3. und 8. Geburtstag | Nutzt die Übertragungsoption vollständig aus |
| 3 × 12 Monate | Drei Abschnitte von je einem Jahr, zeitlich verteilt | Einen dritten Abschnitt nach dem 3. Geburtstag kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen |
| Parallel-Modell | Beide Elternteile gleichzeitig, zum Beispiel die ersten zwölf Monate gemeinsam | Jeder Elternteil verbraucht nur sein eigenes Kontingent |
| Wechsel-Modell | Eltern nehmen ihre Elternzeit nacheinander, etwa 18 + 18 Monate | Betreuung bleibt durchgehend in der Familie; beide Kontingente werden nur teilweise genutzt |
Welches Modell passt, hängt von der familiären und finanziellen Situation ab. Wer Wert auf Planungssicherheit legt, wählt oft einen kürzeren ersten Abschnitt und hält sich Monate für später offen – etwa für die Eingewöhnung in der Kita oder die ersten Schulwochen. Wer dagegen sicher weiß, dass die Rückkehr in den Beruf früh erfolgen soll, fährt mit einem kompakten Abschnitt am Stück meist besser. Für Paare lohnt zudem der Blick über das eigene Kontingent hinaus: Weil beide Ansprüche unabhängig voneinander bestehen, lassen sich die Modelle beider Elternteile frei kombinieren – etwa ein gemeinsamer Start direkt nach der Geburt mit anschließendem Wechsel. Bedenken Sie bei jeder Variante: Die Verteilung der Elternzeit wirkt sich nicht auf die Bezugsdauer des Elterngelds aus – beides folgt eigenen Regeln.

Elternzeit und Elterngeld: der häufige Irrtum
Elternzeit und Elterngeld werden oft in einen Topf geworfen – dabei handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Leistungen mit eigenen Regeln. Die Elternzeit ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber. Das Elterngeld ist dagegen eine staatliche Geldleistung, die einen Teil des wegfallenden Einkommens ersetzt.
Diese Unterscheidung erklärt den häufigsten Irrtum rund um die Dauer: Die Elternzeit kann bis zu 36 Monate betragen, das Elterngeld wird deutlich kürzer gezahlt. Das Basiselterngeld gibt es in der Regel für bis zu 14 Monate, wenn sich beide Elternteile an der Betreuung beteiligen; die Variante ElterngeldPlus streckt die Auszahlung auf bis zu 28 Monate. Mit dem Partnerschaftsbonus sind darüber hinaus bis zu vier weitere ElterngeldPlus-Monate pro Elternteil möglich – vorausgesetzt, beide Elternteile arbeiten in vier aufeinanderfolgenden Monaten parallel zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche. Rechnerisch lässt sich die Auszahlung so auf bis zu 32 Monate strecken. Wer also drei Jahre Elternzeit nimmt, erhält nicht drei Jahre lang Elterngeld – ein erheblicher Unterschied für die Finanzplanung der Familie.
Unabhängig voneinander sind beide frei kombinierbar: Sie können Elternzeit nehmen, ohne Elterngeld zu beziehen, und umgekehrt endet Ihre Elternzeit nicht automatisch, nur weil das Elterngeld ausläuft. Auch die zeitliche Verteilung muss nicht deckungsgleich sein – etwa wenn ein Elternteil zwölf Monate Elterngeld bezieht, aber 24 Monate Elternzeit nimmt. Amtliche Informationen zu beiden Leistungen stellt das Bundesfamilienministerium auf seiner Elternzeit-Seite bereit.
Teilzeit während der Elternzeit: Kurzüberblick
Elternzeit bedeutet nicht zwingend einen kompletten Berufsausstieg. Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden möglich – beim bisherigen Arbeitgeber oder, mit dessen Zustimmung, auch bei einem anderen Arbeitgeber. Das gilt auch im übertragenen Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes. Teilzeit kann den späteren Wiedereinstieg erleichtern und mildert die finanziellen Einbußen der unbezahlten Freistellung spürbar ab.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht sogar ein Rechtsanspruch auf die reduzierte Arbeitszeit (§ 15 Abs. 4 bis 7 BEEG): Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten, und die gewünschte Arbeitszeit soll zwischen 15 und 32 Stunden wöchentlich für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen. Wichtig für die Dauer-Frage: Teilzeit während der Elternzeit verlängert oder verkürzt den Anspruch nicht – die Obergrenze von 36 Monaten pro Elternteil bleibt unverändert.
Ob und in welchem Umfang Sie während der Elternzeit arbeiten möchten, sollten Sie früh mit dem Arbeitgeber abstimmen. Wie Sie die Teilzeit in der Elternzeit konkret vereinbaren und welche Konfliktfälle dabei auftreten können, würde den Rahmen dieses Überblicks sprengen; für die reine Dauer der Elternzeit gilt in jedem Fall die Drei-Jahres-Grenze.
Häufige Fragen zur Dauer der Elternzeit
Ist die Elternzeit pro Kind oder pro Elternteil geregelt?
Beides: Der Anspruch besteht pro Elternteil und pro Kind. Mutter und Vater können jeweils bis zu 36 Monate Elternzeit für dasselbe Kind nehmen. Es handelt sich also nicht um ein gemeinsames Kontingent, das sich beide teilen müssen – jeder Elternteil hat seinen eigenen vollen Anspruch.
Kann ich Elternzeit bis zum achten Geburtstag meines Kindes nehmen?
Teilweise. Maximal 24 Monate Ihrer Elternzeit können Sie in den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag übertragen. Der Rest muss bis zum dritten Geburtstag genommen werden. Eine komplette Elternzeit erst im Grundschulalter ist daher nicht möglich.
Brauche ich für den dritten Abschnitt die Zustimmung des Arbeitgebers?
Nicht grundsätzlich. Abschnitte vor dem dritten Geburtstag des Kindes erfordern keine Zustimmung. Anders sieht es aus, wenn ein dritter Abschnitt in den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag fällt: Dann kann der Arbeitgeber die Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Verkürzt Teilzeitarbeit die Dauer meiner Elternzeit?
Nein. Ob Sie während der Elternzeit gar nicht oder bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten, ändert nichts an der maximalen Dauer von 36 Monaten pro Elternteil. Die Elternzeit läuft in beiden Fällen gleich lang.
Fazit: Bis zu 36 Monate pro Elternteil – mit Spielraum für Ihre Planung
Die Antwort auf die Frage „Elternzeit – wie lange?“ ist eindeutig: Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu 36 Monate, grundsätzlich bis zum dritten Geburtstag des Kindes, mit der Option, bis zu 24 Monate in den Zeitraum bis zum achten Geburtstag zu übertragen. Die Aufteilung in bis zu drei Abschnitte und die gleichzeitige Elternzeit beider Elternteile sind ausdrücklich erlaubt. Denken Sie bei Ihrer Planung daran, Elternzeit und Elterngeld getrennt zu betrachten und Teilzeit als Möglichkeit einzurechnen. Wie Sie die Elternzeit fristgerecht anmelden und welche Fristen dabei gelten, behandeln wir in einem separaten Beitrag.


