Teilzeit in Elternzeit: Anspruch, Fristen und Auswirkung auf das Elterngeld

Teilzeit in Elternzeit ist für viele Eltern der praktikabelste Weg, beruflich am Ball zu bleiben und trotzdem Zeit für das Kind zu haben. Der Gesetzgeber hat dafür mit § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) einen eigenen Anspruch geschaffen, der unter bestimmten Voraussetzungen sogar gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzbar ist. Wer während der Elternzeit reduziert arbeitet, muss allerdings auch wissen, wie sich der Zuverdienst auf das Elterngeld auswirkt und welche Fristen für Antrag und Ablehnung gelten.
Dieser Ratgeber fasst die wichtigsten Regeln kompakt zusammen: den gesetzlichen Anspruch, den Ablauf der Antragstellung, mögliche Ablehnungsgründe des Arbeitgebers, die Anrechnung des Zuverdiensts auf das Elterngeld mit einer Beispielrechnung sowie das Rückkehrrecht zur ursprünglichen Stundenzahl nach Ende der Elternzeit.
Teilzeit in Elternzeit auf einen Blick
- Anspruch: 15 bis 32 Wochenstunden sind bei Kindern erlaubt, die ab dem 1. September 2021 geboren wurden; bei älteren Kindern gilt die Grenze von 15 bis 30 Wochenstunden. Voraussetzung sind mehr als 15 Beschäftigte im Betrieb und mindestens sechs Monate Betriebszugehörigkeit.
- Antragsfristen: Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit gestellt werden, wenn die Teilzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes beginnen soll, und spätestens 13 Wochen vorher, wenn sie zwischen dem dritten Geburtstag und dem Ende der Elternzeit liegt.
- Schweigen des Arbeitgebers: Reagiert der Arbeitgeber nicht fristgerecht, gilt der Antrag automatisch als genehmigt, inklusive der beantragten Stundenzahl und Verteilung. Diese sogenannte Genehmigungsfiktion ist eine der wichtigsten Absicherungen für Arbeitnehmer.
- Elterngeld: Ein Zuverdienst aus der Teilzeittätigkeit mindert das Elterngeld, weil sich der Anspruch am Einkommensunterschied vor und während der Elternzeit orientiert. ElterngeldPlus kann diesen Effekt abfedern und die Bezugsdauer verlängern.
- Rückkehrrecht: Nach Ende der Elternzeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Stundenzahl und zum bisherigen Arbeitsplatz, da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nur ruht.
Diese Eckpunkte klären die häufigsten Fragen, ersetzen aber keine Einzelfallberatung. Wie sich eine konkrete Stundenreduzierung auf Ihr Nettogehalt auswirkt, lässt sich mit dem Teilzeit-Rechner der Redaktion Schritt für Schritt durchrechnen.
Rechtsanspruch auf Teilzeit in der Elternzeit nach § 15 BEEG
Die Rechtsgrundlage für Teilzeit in Elternzeit findet sich in § 15 Absatz 4 BEEG. Danach dürfen Arbeitnehmer während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, solange bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden. Zentral ist die Wochenstundengrenze: Bei Kindern, die ab dem 1. September 2021 geboren wurden, liegt der zulässige Rahmen bei 15 bis 32 Wochenstunden. Für Kinder, die vor diesem Stichtag geboren wurden, gilt weiterhin die ältere Regelung mit 15 bis 30 Wochenstunden. Diese Unterscheidung wird in vielen Ratgebern übersehen, ist für die korrekte Berechnung des Anspruchs aber entscheidend.
Ein Rechtsanspruch auf Teilzeit während der Elternzeit besteht nach § 15 Absatz 7 BEEG allerdings nur, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter, das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als sechs Monate, die verringerte Arbeitszeit soll mindestens zwei Monate andauern und mindestens 15 Wochenstunden umfassen, und es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen. Sind diese Bedingungen erfüllt, kann der Arbeitgeber die Teilzeit nicht grundlos verweigern. In kleineren Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch; hier bleibt Teilzeit während der Elternzeit eine Frage der Verhandlung mit dem Arbeitgeber.
Bei der Frage, ob die Schwelle von mehr als 15 Beschäftigten erreicht ist, zählt nicht die Anzahl der Köpfe, sondern die Anzahl der Personen, die regelmäßig im Betrieb tätig sind, unabhängig von deren individueller Stundenzahl. Auszubildende werden dabei in der Regel nicht mitgezählt, Teilzeitkräfte hingegen schon, und zwar unabhängig davon, wie viele Stunden sie einzeln arbeiten. Maßgeblich ist außerdem der Betrieb, nicht das Gesamtunternehmen: Wer in einer kleinen Filiale eines großen Konzerns arbeitet, sollte prüfen, ob für die Schwellenwertberechnung die einzelne Betriebsstätte oder das Unternehmen als Ganzes zählt, da hierzu je nach Organisationsstruktur unterschiedliche Auffassungen bestehen können. Im Zweifel lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag oder eine Rückfrage bei der Personalabteilung, bevor der Antrag gestellt wird.
Wichtig ist außerdem § 15 Absatz 6 BEEG: Während der gesamten Elternzeit besteht zweimal die Möglichkeit, die Arbeitszeit zu verändern, also zu verringern oder wieder zu erhöhen. Wer also zunächst mit 20 Wochenstunden startet, kann später auf 25 Stunden aufstocken oder auf 15 Stunden reduzieren, ohne dass dafür ein neuer Grundanspruch entstehen muss. Diese Flexibilität ist besonders relevant, wenn sich der Betreuungsbedarf im Laufe der Elternzeit ändert, etwa durch einen Kita-Platz oder eine veränderte Aufteilung zwischen den Elternteilen. Die vollständige Gesetzesformulierung lässt sich im Originaltext des § 15 BEEG bei gesetze-im-internet.de nachlesen.
Voraussetzungen auf einen Blick
Bevor Sie einen Antrag stellen, lohnt sich ein kurzer Check der vier zentralen Bedingungen:
- Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen.
- Der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter.
- Die gewünschte Arbeitszeit liegt zwischen 15 und 32 Wochenstunden (beziehungsweise 15 und 30 Stunden bei Kindern vor dem 1. September 2021).
- Es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen, die eine Ablehnung rechtfertigen würden.
Sind alle vier Punkte erfüllt, ist der Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit in der Regel durchsetzbar. Fehlt eine Voraussetzung, etwa die Betriebsgröße, bleibt Teilzeit dennoch möglich, aber ohne einklagbaren Anspruch.
Teilzeit während der Elternzeit beantragen: Fristen und Ablauf
Der Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit muss schriftlich oder in Textform gestellt werden, formlose mündliche Absprachen reichen für den gesetzlichen Anspruch nicht aus. Die formalen Vorgaben zur Anmeldung und Inanspruchnahme der Elternzeit selbst ergeben sich aus § 16 BEEG, während § 15 BEEG die Teilzeit während dieser Zeit regelt. Im Antrag sollten der gewünschte Beginn, die genaue wöchentliche Stundenzahl und die konkrete Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage genannt werden. Je präziser diese Angaben sind, desto klarer ist später auch, was im Fall einer Genehmigungsfiktion tatsächlich als vereinbart gilt.
Bei der Frist unterscheidet das Gesetz zwei Zeiträume: Soll die Teilzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes beginnen, muss der Antrag spätestens sieben Wochen vorher beim Arbeitgeber eingegangen sein. Beginnt die Teilzeit erst zwischen dem dritten Geburtstag und dem Ende der Elternzeit, verlängert sich die Frist auf 13 Wochen. Diese längere Frist soll dem Arbeitgeber mehr Planungssicherheit für die Personalplanung in der späteren Phase der Elternzeit geben.
Reagiert der Arbeitgeber innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht auf den Antrag, greift die Genehmigungsfiktion: Der Antrag gilt dann automatisch so, wie er gestellt wurde, einschließlich der gewünschten Stundenzahl und Verteilung. Für Arbeitnehmer bedeutet das in der Praxis: Ein unbeantworteter Antrag ist kein Nachteil, sondern führt im Zweifel zur vollständigen Durchsetzung der eigenen Wünsche. Wer unsicher ist, wie stark sich eine geplante Stundenreduzierung finanziell auswirkt, kann die Berechnung schon vor dem Antrag mit dem Teilzeit-Rechner durchspielen und verschiedene Stundenmodelle vergleichen, bevor die konkrete Zahl im Antrag steht.

Kann der Arbeitgeber die Teilzeit ablehnen?
Ein Arbeitgeber kann einen Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die bloße Aussage, die Organisation sei „schwierig“ oder „unpraktisch“, reicht dafür nicht aus. Als anerkannte Ablehnungsgründe gelten in der Praxis unter anderem:
- eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, etwa wenn die Tätigkeit nicht sinnvoll teilbar ist
- erhebliche Sicherheitsbedenken, die durch die reduzierte Anwesenheit entstehen
- unverhältnismäßig hohe Kosten, die durch die Umorganisation zwingend entstehen würden
Wichtig ist zudem: Der Arbeitgeber kann den Antrag nur ganz ablehnen oder ganz genehmigen, nicht aber eigenmächtig abändern, etwa indem er eine andere Stundenzahl oder Verteilung vorschlägt. Eine Änderung ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich.
In der Praxis zeigt sich, dass Gerichte hohe Anforderungen an die Darlegung solcher Gründe stellen. Ein reiner Hinweis auf allgemeine Personalknappheit oder darauf, dass eine Ersatzkraft schwer zu finden sei, genügt in aller Regel nicht. Konkreter wird es beispielsweise bei durchgehendem Schichtbetrieb, bei dem eine bestimmte Position lückenlos besetzt sein muss, bei Tätigkeiten mit direktem, tagesaktuellem Kundenkontakt, der sich nicht auf mehrere Personen aufteilen lässt, oder bei Leitungsfunktionen, deren Aufgaben nach der Betriebsstruktur nicht teilbar sind. Der Arbeitgeber muss diese Umstände im Ablehnungsschreiben konkret auf die jeweilige Stelle bezogen darlegen, allgemeine Formulierungen reichen nicht aus.
Auch bei der Ablehnung gelten feste Fristen, die sich analog zu den Antragsfristen unterscheiden: Betrifft der Antrag Teilzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes, muss der Arbeitgeber die Ablehnung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich begründen. Bei einem späteren Beginn, also nach dem dritten Geburtstag, verlängert sich diese Frist auf acht Wochen nach Zugang des Antrags. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, greift erneut die bereits erwähnte Genehmigungsfiktion. Eine Ablehnung ohne fristgerechte, konkrete Begründung ist damit rechtlich in der Regel nicht haltbar.
Hält der Arbeitgeber die Ablehnung trotz fehlender stichhaltiger Gründe aufrecht, bleibt der Weg zum Arbeitsgericht. Da die Elternzeit oft nur begrenzt Zeit lässt, um auf eine reguläre Klageentscheidung zu warten, kommt in solchen Fällen häufig ein Eilverfahren mittels einstweiliger Verfügung in Betracht, mit dem Arbeitnehmer die vorläufige Durchsetzung der beantragten Teilzeit erreichen können, bis die Hauptsache entschieden ist. Die Arbeitsgerichte haben sich in den vergangenen Jahren wiederholt mit solchen Eilanträgen befasst und dabei bestätigt, dass ein bloßer Verweis auf organisatorischen Mehraufwand allein nicht ausreicht, um den Anspruch zu verweigern. Wer eine Ablehnung erhält, sollte die genannten Gründe daher genau mit den gesetzlichen Voraussetzungen abgleichen und sich bei Unsicherheit zeitnah arbeitsrechtlich beraten lassen, da die kurzen Fristen im BEEG auch für ein mögliches gerichtliches Vorgehen wenig Spielraum lassen.

Teilzeit-Gehalt und Elterngeld: So wirkt sich der Zuverdienst aus
Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erzielt ein Einkommen, das auf das Elterngeld angerechnet wird. Grundprinzip: Das Elterngeld ersetzt einen Teil des Einkommens, das durch die Kinderbetreuung wegfällt. Verdient jemand während des Elterngeldbezugs bereits wieder Geld, verringert sich der Einkommensausfall, den das Elterngeld ersetzen soll, entsprechend. Die Höhe richtet sich am Brutto-Netto-Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Nettoeinkommen vor der Geburt und dem tatsächlichen Zuverdienst während des Bezugszeitraums.
Ein Rechenbeispiel veranschaulicht das Prinzip: Ein Elternteil hatte vor der Geburt ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.400 Euro im Monat. Während der Elternzeit arbeitet die Person in Teilzeit mit 20 Wochenstunden und erzielt dabei ein Nettoeinkommen von 1.400 Euro im Monat. Die Differenz zum vorherigen Einkommen beträgt somit 1.000 Euro. Bei einem Elterngeld-Ersatzsatz von 65 Prozent, der für Einkommen in dieser Größenordnung typisch ist, ergibt sich daraus ein Basiselterngeld von rund 650 Euro im Monat. Zusammen mit dem Teilzeitgehalt von 1.400 Euro stehen dem Elternteil also rechnerisch rund 2.050 Euro monatlich zur Verfügung, statt der vollen 1.560 Euro Basiselterngeld ohne jeden Zuverdienst.
Genau an dieser Stelle setzt ElterngeldPlus an. Statt des vollen Basiselterngelds pro Monat zahlt ElterngeldPlus maximal die Hälfte des Betrags, der ohne Teilzeittätigkeit zustünde, dafür aber über die doppelte Anzahl an Monaten. Wer beispielsweise Anspruch auf vier Monate Basiselterngeld hätte, kann stattdessen acht Monate ElterngeldPlus beziehen. Solange der Zuverdienst nicht mehr als 50 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens ausmacht, wird der auf Teilzeitbasis errechnete Elterngeldbetrag durch ElterngeldPlus nicht zusätzlich gekürzt, er wird lediglich über einen längeren Zeitraum gestreckt. In unserem Beispiel liegt der Zuverdienst von 1.400 Euro der 50-Prozent-Grenze der ursprünglichen 2.400 Euro nicht ganz nahe, weshalb im Einzelfall genau geprüft werden muss, wie sich der Betrag zusammensetzt. Die folgende Tabelle vergleicht beide Modelle anhand des Beispiels vereinfacht:
| Kriterium | Basiselterngeld | ElterngeldPlus |
|---|---|---|
| Monatlicher Betrag im Beispiel | ca. 650 Euro | ca. 650 Euro, maximal die Hälfte des vollen Basisbetrags |
| Bezugsdauer im Beispiel | bis zu 4 Monate (Basiszeitraum) | bis zu 8 Monate (doppelte Laufzeit) |
| Effekt bei Teilzeit | Anspruch wird schneller aufgebraucht | Unterstützung wird über einen längeren Zeitraum gestreckt |
Wie stark sich die 50-Prozent-Grenze auf die tatsächliche Auszahlung auswirkt, zeigt ein zweites Beispiel mit einem höheren Zuverdienst. Angenommen, das vorgeburtliche Nettoeinkommen lag ebenfalls bei 2.400 Euro, die Teilzeitstelle mit 28 Wochenstunden bringt jedoch ein Nettoeinkommen von 1.900 Euro. Damit liegt der Zuverdienst bereits deutlich über der Hälfte des vorherigen Einkommens von 1.200 Euro. In diesem Fall wird die für ElterngeldPlus maßgebliche Bemessungsgrundlage gekappt: Der Zuverdienst wird für die Berechnung so behandelt, als läge er genau bei 50 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens, also bei 1.200 Euro. Die Differenz zum vollen Einkommen beträgt rechnerisch dann 1.200 Euro, unabhängig davon, dass tatsächlich nur noch 500 Euro Differenz zum realen Zuverdienst bestehen. Der monatliche ElterngeldPlus-Betrag fällt dadurch spürbar niedriger aus als im ersten Beispiel, dafür bleibt die Deckelung auf maximal die Hälfte des Basisbetrags weiterhin bestehen. Wer mit einer höheren Stundenzahl plant, sollte also vorab prüfen, ob der Zuverdienst die 50-Prozent-Schwelle überschreitet, weil sich ab diesem Punkt jede zusätzliche Arbeitsstunde nicht mehr eins zu eins in einem höheren verfügbaren Gesamteinkommen niederschlägt.
Diese Zahlen sind ein vereinfachtes Beispiel und ersetzen keine individuelle Berechnung, da unter anderem die Steuerklasse, die tatsächliche Berechnung durch die Elterngeldstelle und weitere Freibeträge Einfluss auf die genaue Höhe haben. Um die eigene Situation mit realen Stundenzahlen und dem tatsächlichen Gehalt durchzurechnen, bietet sich der Teilzeit-Rechner der Redaktion an: Dort lässt sich das Gehalt bei reduzierter Stundenzahl Schritt für Schritt mit eigenen Werten durchrechnen, bevor der Antrag bei der Elterngeldstelle oder dem Arbeitgeber gestellt wird.

Rückkehrrecht: Zurück zur alten Stundenzahl nach der Elternzeit
Das Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit, es endet nicht. Wer während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat, hat deshalb nach dem Ende der Elternzeit grundsätzlich Anspruch darauf, zur ursprünglich vereinbarten Stundenzahl und im Regelfall auch zum bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Der Arbeitgeber kann die Rückkehr zur vorherigen Vollzeit- oder Teilzeitstundenzahl nicht einseitig verweigern, weil die reduzierte Stundenzahl während der Elternzeit eine befristete Vereinbarung war und keine dauerhafte Vertragsänderung.
In der Praxis empfiehlt es sich, das Ende der reduzierten Arbeitszeit und die geplante Rückkehr zur alten Stundenzahl frühzeitig mit dem Arbeitgeber abzustimmen, insbesondere wenn während der Elternzeit eine Vertretung eingestellt wurde. Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG gilt während der Elternzeit selbst und noch für eine gewisse Zeit danach; er endet jedoch mit dem regulären Ende der Elternzeit, danach gelten wieder die allgemeinen kündigungsschutzrechtlichen Regeln.
Nicht selten kommt es vor, dass der ursprüngliche Arbeitsplatz zwischenzeitlich weggefallen oder umstrukturiert worden ist. In solchen Fällen besteht der Anspruch auf Rückkehr nicht zwingend auf exakt denselben Schreibtisch, sondern auf eine gleichwertige Tätigkeit, die der bisherigen Position hinsichtlich Aufgaben, Verantwortung und Vergütung entspricht. Eine dauerhafte Herabstufung allein wegen der vorangegangenen Elternzeit oder Teilzeittätigkeit wäre zudem eine unzulässige Benachteiligung; Arbeitnehmer, die während oder nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden, etwa bei Beförderungen oder Fortbildungen. Wer die Elternzeit verlängern möchte, statt zur alten Stundenzahl zurückzukehren, findet dazu weiterführende Informationen im Beitrag zum Thema Elternzeit verlängern. Auch für Väter, die parallel oder anschließend eigene Elternzeit nehmen möchten, lohnt sich ein Blick in den Ratgeber zur Elternzeit für Väter, da sich Rückkehrrecht und Stundenmodelle bei beiden Elternteilen unabhängig regeln lassen.
Häufige Fragen zu Teilzeit in der Elternzeit
Wie lange im Voraus muss ich Teilzeit in der Elternzeit beantragen?
Soll die Teilzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes beginnen, muss der Antrag spätestens sieben Wochen vorher beim Arbeitgeber vorliegen. Beginnt die Teilzeit erst nach dem dritten Geburtstag, gilt eine Frist von 13 Wochen. Beide Fristen sollten in Textform eingehalten werden, damit sie rechtssicher nachweisbar sind.
Kann mein Arbeitgeber die Teilzeit während der Elternzeit ablehnen?
Ja, aber nur mit dringenden betrieblichen Gründen, etwa einer erheblichen Störung der Arbeitsorganisation. Eine pauschale Ablehnung ohne konkrete Begründung reicht rechtlich nicht aus. Zudem muss die Ablehnung fristgerecht erfolgen: innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags bei Teilzeit vor dem dritten Geburtstag, innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags bei Teilzeit danach.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig reagiert?
Bleibt eine fristgerechte Antwort aus, greift die Genehmigungsfiktion: Der Antrag gilt automatisch so, wie er gestellt wurde, einschließlich Stundenzahl und Verteilung. Der Arbeitnehmer muss die Teilzeit also nicht gesondert einklagen, wenn der Arbeitgeber schlicht schweigt.
Wie oft kann ich die Arbeitszeit während der Elternzeit ändern?
Nach § 15 Absatz 6 BEEG besteht während der Elternzeit zweimal Anspruch auf eine Veränderung der Arbeitszeit, sowohl auf Verringerung als auch auf Erhöhung. Wer die Stundenzahl also nach einiger Zeit anpassen möchte, kann das im Rahmen dieser zwei Änderungsmöglichkeiten tun, ohne einen komplett neuen Grundanspruch begründen zu müssen.
Wirkt sich Teilzeit in Elternzeit auf die Rente aus?
Ja, positiv: Wer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, sammelt zusätzlich zu den regulären Kindererziehungszeiten weiterhin eigene Rentenpunkte aus der Beschäftigung. Die Kindererziehungszeit wird unabhängig von der Teilzeittätigkeit angerechnet, das Teilzeitgehalt erhöht den individuellen Rentenanspruch zusätzlich.
Muss ich meinen Teilzeitantrag jedes Mal neu begründen, wenn ich die Stunden ändern möchte?
Nein. Innerhalb der zwei gesetzlich vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten während der Elternzeit reicht ein formloser Verweis auf § 15 Absatz 6 BEEG und die Angabe der neuen Stundenzahl sowie Verteilung. Eine erneute Prüfung der Grundvoraussetzungen wie Betriebszugehörigkeit oder Betriebsgröße ist dafür nicht notwendig, da diese bereits beim ersten Antrag festgestellt wurden. Auch für diese Änderungsanträge gelten jedoch die gleichen Fristen wie beim ursprünglichen Antrag, sodass eine rechtzeitige Ankündigung weiterhin erforderlich bleibt.
Darf ich während der Elternzeit stattdessen einen Minijob annehmen?
Ein Minijob oder Midijob gilt arbeitsrechtlich ebenfalls als Teilzeittätigkeit im Sinne des § 15 BEEG und unterliegt denselben Stundengrenzen sowie der Anrechnung auf das Elterngeld. Aktuelle Grenzwerte für den Minijob sind im Beitrag zur Minijob-Grenze 2026 zusammengefasst, insbesondere relevant, wenn statt einer klassischen Teilzeitstelle ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis geplant ist.
Wer parallel zur eigenen Elternzeit auch die frühe Familienphase rund um die Geburt plant, findet ergänzende Informationen zum aktuellen Stand der Familienstartzeit im Beitrag Vaterschaftsurlaub und Familienstartzeit. In Kombination mit den hier beschriebenen Regeln zu Anspruch, Fristen und Elterngeld-Anrechnung lässt sich die Teilzeit in der Elternzeit so planen, dass finanzielle Auswirkungen von Anfang an einkalkuliert sind, statt erst nach dem ersten Gehaltszettel sichtbar zu werden.


