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Personal

Steuerklassen im Überblick: Abzüge und Kombinationen

Berufswelt Journal Redaktion
Weißer Taschenrechner liegt auf einer Finanzübersicht mit Zahlentabellen.
Bild von Kindel Media auf Pexels

Steuerklassen bestimmen, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber jeden Monat vom Bruttogehalt einbehält. In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen, die je nach Familienstand, Kinderzahl und Erwerbssituation automatisch zugeteilt oder auf Antrag gewählt werden. Wer die Unterschiede kennt, versteht schneller, warum zwei Arbeitnehmer mit identischem Brutto ein sehr unterschiedliches Netto erhalten – und kann bei Heirat oder Nebenjob die passende Kombination einordnen.

Dieser Ratgeber zeigt alle sechs Steuerklassen mit ihren typischen Abzügen in einer Vergleichstabelle, erklärt die gängigen Ehepaar-Kombinationen und ordnet die seit Jahren diskutierte Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 neutral ein. Eine Beispielrechnung macht die Netto-Unterschiede bei gleichem Brutto konkret. Für die individuelle Berechnung des eigenen Nettogehalts eignet sich der Brutto-Netto-Rechner der Redaktion, der die hier beschriebenen Mechanismen direkt auf reale Zahlen anwendet.

Das Wichtigste zu Steuerklassen in Kürze

  • Es gibt sechs Steuerklassen (1 bis 6), die sich nach Familienstand, Kinderzahl und Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse richten.
  • Ledige, Geschiedene und Verwitwete landen in der Regel in Steuerklasse 1, Alleinerziehende in Steuerklasse 2.
  • Verheiratete und eingetragene Lebenspartner wählen zwischen der Kombination 4/4, der Kombination 3/5 oder dem Faktorverfahren.
  • Steuerklasse 5 hat die höchsten laufenden Abzüge, Steuerklasse 3 die niedrigsten – die gemeinsame Jahressteuerschuld des Ehepaars bleibt dabei unverändert.
  • Die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 wird seit Jahren diskutiert, ist aber bislang nicht final beschlossen.

Was sind Steuerklassen und wofür sind sie wichtig?

Die Steuerklasse ist ein sogenanntes elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM), das beim Finanzamt hinterlegt ist und vom Arbeitgeber automatisch abgerufen wird. Sie legt fest, wie hoch der monatliche Lohnsteuerabzug vom Bruttogehalt ausfällt – zusammen mit Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Für die Jahressteuerschuld einer Einzelperson spielt die Steuerklasse dagegen keine Rolle: Am Ende des Jahres wird über die Einkommensteuererklärung ohnehin exakt abgerechnet, zu viel gezahlte Steuer wird erstattet, zu wenig gezahlte nachgefordert.

Trotzdem ist die Wahl der Steuerklasse alles andere als nebensächlich. Sie beeinflusst die monatliche Liquidität: Wer während des Jahres viel Netto zur Verfügung hat, muss später unter Umständen nachzahlen, wer wenig Netto erhält, bekommt oft eine Erstattung. Zusätzlich bemessen sich viele Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld am zuletzt bezogenen Nettolohn. Wer zum Beispiel eine Familienplanung ansteht, sollte die Steuerklasse deshalb nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit diesen Leistungen betrachten.

Die sechs Steuerklassen im Vergleich

Die folgende Tabelle fasst alle sechs Steuerklassen mit ihrer typischen Zielgruppe, dem zentralen Merkmal und der relativen Abzugshöhe zusammen. Die Abzugshöhe ist bewusst relativ angegeben, da die tatsächliche Steuerlast von Bruttogehalt, Kinderfreibeträgen, Kirchensteuerpflicht und weiteren individuellen Faktoren abhängt.

SteuerklasseZielgruppeMerkmalTypische Abzugshöhe
Steuerklasse 1Ledige, Geschiedene, dauerhaft Getrenntlebende, Verwitwete (nach Ablauf des Sterbejahres des Partners)Standardklasse ohne Ehegatten- oder EntlastungsvorteileMittel
Steuerklasse 2Alleinerziehende mit mindestens einem Kind im HaushaltEntlastungsbetrag für Alleinerziehende senkt die AbzügeMittel, etwas niedriger als Klasse 1
Steuerklasse 3Verheiratete beziehungsweise verpartnerte Personen mit deutlich höherem Einkommen als der PartnerNur in Kombination mit Steuerklasse 5 des Partners wählbarNiedrig
Steuerklasse 4Verheiratete beziehungsweise verpartnerte Personen mit ähnlichem EinkommenStandardzuteilung für Ehepaare, optional mit FaktorverfahrenMittel, vergleichbar mit Klasse 1
Steuerklasse 5Verheiratete beziehungsweise verpartnerte Personen mit deutlich niedrigerem Einkommen als der PartnerGegenstück zu Steuerklasse 3, gleicht sich über Jahressteuererklärung ausHoch
Steuerklasse 6Arbeitnehmer mit einem zweiten oder weiteren BeschäftigungsverhältnisKeine Frei- und Pauschbeträge, gilt für NebenjobsSehr hoch

Auf den ersten Blick wirkt die Bandbreite zwischen Steuerklasse 3 und Steuerklasse 5 groß. Bei Ehepaaren gleicht sich dieser Unterschied über die gemeinsame Steuererklärung am Jahresende wieder aus, während er bei Alleinstehenden in Steuerklasse 6 dauerhaft bestehen bleibt, solange der Nebenjob läuft. Die folgenden Abschnitte gehen auf jede Klasse einzeln ein.

Steuerklasse 1 – für Singles, Geschiedene und Verwitwete

Steuerklasse 1 ist die Standardklasse für alle, die ledig, dauerhaft getrennt lebend, geschieden oder verwitwet sind und keine speziellen Voraussetzungen für eine andere Klasse erfüllen. Sie wird vom Finanzamt automatisch zugeteilt, sobald jemand in Deutschland einen Wohnsitz anmeldet und ein Beschäftigungsverhältnis aufnimmt. Die Abzüge in Steuerklasse 1 orientieren sich am Grundfreibetrag und den regulären Vorsorgepauschalen, ohne zusätzliche Entlastungsbeträge oder Ehegattenvorteile. Kinderfreibeträge werden zwar auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt, wirken sich aber nur auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus, nicht auf die eigentliche Lohnsteuer. Für die meisten Berufseinsteiger und Alleinstehenden ist Steuerklasse 1 damit die Referenzgröße, an der sich andere Klassen messen lassen: Wer in Steuerklasse 3 wechselt, zahlt monatlich weniger, wer in Steuerklasse 5 oder 6 landet, entsprechend mehr.

Steuerklasse 2 – für Alleinerziehende

Steuerklasse 2 richtet sich an Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind in einem Haushalt leben, für das sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Voraussetzung ist zusätzlich, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht, die nicht selbst zum Haushalt der Kinder gehört. Zentrales Merkmal dieser Klasse ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der die monatliche Steuerlast gegenüber Steuerklasse 1 spürbar senkt. Der Entlastungsbetrag muss beim Finanzamt beantragt werden und wird nicht automatisch vergeben, auch wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Fällt die Alleinerziehenden-Situation im Laufe des Jahres weg, etwa durch den Einzug eines neuen Partners, entfällt der Anspruch auf Steuerklasse 2 rückwirkend zum Beginn des betreffenden Monats.

Steuerklasse 3 – für Verheiratete mit höherem Einkommen

Steuerklasse 3 steht ausschließlich Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern offen und ist immer an die gleichzeitige Wahl von Steuerklasse 5 durch den Partner gekoppelt. Sie eignet sich typischerweise für den Partner mit dem deutlich höheren Einkommen. Die Abzüge in Steuerklasse 3 sind die niedrigsten aller sechs Klassen, da sie rechnerisch den Grundfreibetrag beider Partner berücksichtigt, obwohl nur eine Person das Einkommen erzielt. Dadurch bleibt monatlich mehr Netto übrig als in Steuerklasse 1 oder 4. Wer Steuerklasse 3 wählt, ist zusammen mit dem Partner zur Abgabe einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung verpflichtet, da die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer in der Regel nicht der tatsächlichen gemeinsamen Steuerschuld entspricht.

Steuerklasse 4 – für Verheiratete mit ähnlichem Einkommen

Steuerklasse 4 ist die automatische Zuteilung für frisch verheiratete oder verpartnerte Paare und passt am besten, wenn beide Partner ein ähnlich hohes Einkommen erzielen. Die Abzüge entsprechen im Grundsatz denen von Steuerklasse 1, da jeder Partner seinen eigenen Grundfreibetrag über die eigene Lohnabrechnung erhält. Eine Variante ist das sogenannte Faktorverfahren, bei dem beide Partner in Steuerklasse 4 bleiben, zusätzlich aber ein individueller Faktor berücksichtigt wird, der das tatsächliche Einkommensverhältnis abbildet. Dadurch nähert sich der monatliche Lohnsteuerabzug schon während des Jahres sehr genau der späteren Jahressteuerschuld an, was das Risiko einer größeren Nachzahlung reduziert. Mehr dazu im Abschnitt zu den Ehepaar-Kombinationen.

Steuerklasse 5 – Gegenstück zu Steuerklasse 3

Steuerklasse 5 ist das Pendant zu Steuerklasse 3 und wird von dem Partner gewählt, der das deutlich niedrigere Einkommen erzielt. Die Abzüge in Steuerklasse 5 fallen im Vergleich am höchsten aus, da der Grundfreibetrag rechnerisch vollständig beim Partner in Steuerklasse 3 berücksichtigt wird. Wer in Steuerklasse 5 eingestuft ist, sieht auf der Gehaltsabrechnung deshalb einen prozentual deutlich größeren Abzug als der Partner in Steuerklasse 3, obwohl beide gemeinsam betrachtet am Jahresende dieselbe Steuerschuld tragen wie ein vergleichbares Paar in der Kombination 4/4. Der Ausgleich erfolgt über die gemeinsame Steuererklärung, in der zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet wird. Wichtig für die Praxis: Da sich Lohnersatzleistungen wie Elterngeld am zuletzt bezogenen Nettolohn orientieren, kann Steuerklasse 5 gerade bei anstehender Elternzeit ungünstig sein, wenn der Partner mit dem niedrigeren Einkommen die Leistung beziehen wird.

Steuerklasse 6 – für Zweit- und Nebenjobs

Steuerklasse 6 gilt nicht für eine bestimmte Lebenssituation, sondern für jedes zweite oder weitere Beschäftigungsverhältnis, unabhängig vom Familienstand. Sie kommt automatisch zum Einsatz, sobald ein Arbeitnehmer mehr als eine Lohnsteuerkarte beziehungsweise mehr als ein aktives ELStAM-Verhältnis gleichzeitig hat. Steuerklasse 6 kennt keinerlei Freibeträge oder Pauschalen und führt deshalb zu den höchsten Abzügen aller Steuerklassen. In der Praxis betrifft das etwa Werkstudierende mit zwei Nebenjobs, Angestellte mit einem zusätzlichen Midijob oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze oder Personen mit einer zweiten Festanstellung. Da die Steuerklasse für das Hauptarbeitsverhältnis unverändert bleibt, lässt sich die hohe Belastung aus Steuerklasse 6 über die Jahressteuererklärung ausgleichen, sofern die Gesamtsteuerlast niedriger ausfällt als die Summe der monatlichen Abzüge.

Infografik: Die sechs Steuerklassen im Vergleich Steuerklasse: Steuerklasse 1 | Zielgruppe: Ledige, Geschiedene, dauerhaft Getrenntl...

Steuerklassen für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner haben nach der Eheschließung die Wahl zwischen drei Kombinationen, die sich vor allem im monatlichen Netto unterscheiden, nicht in der Jahressteuerschuld. Ohne aktive Wahl stuft das Finanzamt beide Partner automatisch in Steuerklasse 4 ein.

Die Kombination 4/4 passt am besten, wenn beide Partner ein ähnlich hohes Einkommen erzielen. Beide zahlen monatlich in etwa so viel Lohnsteuer wie in Steuerklasse 1, sodass am Jahresende nur geringe Abweichungen zur tatsächlichen Steuerschuld entstehen.

Die Kombination 3/5 lohnt sich vor allem bei deutlich unterschiedlichem Einkommen: Der besserverdienende Partner wählt Steuerklasse 3 und hat dadurch monatlich mehr Netto, der geringer verdienende Partner erhält in Steuerklasse 5 entsprechend weniger. Diese Kombination erhöht kurzfristig die Liquidität des Haushalts, birgt aber das Risiko einer Nachzahlung bei der Steuererklärung, wenn die Einkommensunterschiede unterschätzt wurden oder sich im Jahresverlauf verändern.

Das Faktorverfahren ist eine dritte Variante innerhalb der Steuerklasse 4. Dabei ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen individuellen Faktor aus dem Verhältnis der beiden Einkommen zueinander. Dieser Faktor wird auf beide Lohnabrechnungen angewendet und sorgt dafür, dass die monatlichen Abzüge schon während des Jahres sehr nah an der tatsächlichen gemeinsamen Steuerschuld liegen. Das Faktorverfahren vermeidet damit sowohl die hohe Belastung der Steuerklasse 5 als auch das Risiko großer Nachzahlungen aus der Kombination 3/5, verlangt aber einen gemeinsamen Antrag beim Finanzamt und in der Regel eine jährliche Aktualisierung des Faktors. Welche der drei Varianten im Einzelfall am meisten Netto vom Brutto übrig lässt, hängt stark vom genauen Einkommensverhältnis ab und lässt sich am zuverlässigsten mit dem Brutto-Netto-Rechner der Redaktion für die eigene Gehaltssituation durchspielen.

Ein Ehepaar prüft gemeinsam Unterlagen zu Steuerklassen und Einkommen
Bild von Mikhail Nilov

Beispielrechnung: So unterscheidet sich das Netto je Steuerklasse

Um die Größenordnung der Unterschiede greifbar zu machen, folgt ein vereinfachtes Rechenbeispiel. Es geht von einem einheitlichen Bruttomonatsgehalt von 4.000 Euro aus und vergleicht das ungefähre Netto in vier Konstellationen. Die Werte sind bewusst gerundet, berücksichtigen keine individuellen Frei- oder Pauschbeträge, keine Kirchensteuer und keine aktuellen Beitragssätze der Sozialversicherung im Detail – sie dienen ausschließlich der Veranschaulichung der relativen Unterschiede zwischen den Klassen, nicht als exakte Steuerberatung.

SteuerklasseBruttomonatsgehaltUngefähres Netto (Beispiel)Einordnung
Steuerklasse 14.000 Eurorund 2.550 EuroReferenzwert ohne Ehegattenvorteil
Steuerklasse 34.000 Eurorund 2.800 EuroHöchstes Netto, nur mit Partner in Klasse 5
Steuerklasse 44.000 Eurorund 2.550 EuroVergleichbar mit Steuerklasse 1
Steuerklasse 54.000 Eurorund 2.150 EuroNiedrigstes Netto, Ausgleich über Steuererklärung

Bei gleichem Brutto von 4.000 Euro liegt der Netto-Unterschied zwischen Steuerklasse 3 und Steuerklasse 5 in diesem Beispiel bei rund 650 Euro monatlich. Für ein Ehepaar mit der Kombination 3/5 bedeutet das: Der Partner in Steuerklasse 3 hat deutlich mehr Netto zur Verfügung, der Partner in Steuerklasse 5 entsprechend weniger – in Summe zahlt das Paar über das Jahr betrachtet aber dieselbe Steuer wie ein vergleichbares Paar in der Kombination 4/4 oder im Faktorverfahren. Wer die eigene Gehaltssituation mit echten Werten statt gerundeten Beispielzahlen durchrechnen möchte, findet im Brutto-Netto-Rechner der Redaktion eine Möglichkeit, Bruttogehalt, Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht und Kinderfreibeträge direkt einzugeben und das voraussichtliche Netto zu ermitteln.

Abschaffung von Steuerklasse 3 und 5 – aktueller Stand

Die Idee, die Steuerklassen 3 und 5 zugunsten des Faktorverfahrens abzuschaffen, wird in der politischen Diskussion seit mindestens 2021 immer wieder aufgegriffen und war Bestandteil des Koalitionsvertrags der damaligen Bundesregierung. Hintergrund ist vor allem die Kritik, dass die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 ein verzerrtes Bild des tatsächlich verfügbaren Nettoeinkommens innerhalb der Ehe erzeugen kann, etwa bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen, sowie der Wunsch nach einer einfacheren, gerechter empfundenen Verteilung der monatlichen Abzüge zwischen den Partnern.

Trotz dieser wiederkehrenden Ankündigungen ist die Abschaffung bislang nicht final beschlossen und nicht gesetzlich fixiert. Mehrere Medienberichte aus den vergangenen Jahren zeigen, dass das Vorhaben wiederholt verschoben oder in einzelnen Haushaltsjahren ausdrücklich nicht umgesetzt wurde. Aktuellere Berichte gehen teils von einem möglichen Zieldatum um das Jahr 2030 aus, andere Quellen berichten dagegen, dass das Vorhaben im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung nicht mehr enthalten sei. Diese Angaben stammen aus journalistischer Berichterstattung, nicht aus einem verabschiedeten Gesetz, und sollten entsprechend eingeordnet werden.

Für die praktische Steuerklassenwahl heute bedeutet das: Solange keine gesetzliche Änderung verkündet ist, bleiben alle sechs Steuerklassen inklusive der Kombination 3/5 unverändert nutzbar. Wer Unsicherheit über die künftige Entwicklung vermeiden möchte, kann schon jetzt das Faktorverfahren als Alternative zur Kombination 3/5 prüfen, da es unabhängig vom Ausgang der Reformdiskussion eine bereits etablierte und gesetzlich verankerte Option ist. Aktuelle Entwicklungen zu diesem Thema lassen sich am zuverlässigsten über die Berichterstattung großer Wirtschaftsmedien und die offiziellen Mitteilungen des Bundesfinanzministeriums verfolgen.

Welche Steuerklasse passt zu mir? Kurzcheck

Die passende Steuerklasse ergibt sich in den meisten Fällen direkt aus der Lebenssituation. Der folgende Kurzcheck ordnet typische Konstellationen den jeweiligen Klassen zu:

  • Ledig, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend ohne Kind im Haushalt: Steuerklasse 1.
  • Alleinerziehend mit mindestens einem Kind im eigenen Haushalt: Steuerklasse 2, Entlastungsbetrag separat beantragen.
  • Verheiratet oder verpartnert mit ähnlichem Einkommen beider Partner: Kombination 4/4, meist ohne weiteres Zutun.
  • Verheiratet oder verpartnert mit deutlich unterschiedlichem Einkommen und Wunsch nach möglichst gleichmäßiger monatlicher Belastung: Faktorverfahren innerhalb der Steuerklasse 4.
  • Verheiratet oder verpartnert mit deutlich unterschiedlichem Einkommen und Fokus auf maximales monatliches Netto des Hauptverdieners: Kombination 3/5.
  • Zweites oder weiteres Beschäftigungsverhältnis neben einem Hauptjob: Steuerklasse 6 für den Nebenjob.

Dieser Kurzcheck ersetzt keine individuelle Beratung, etwa wenn Kinderfreibeträge, Kirchensteuer oder eine geplante Elternzeit die Entscheidung zusätzlich beeinflussen. Ein Wechsel der Steuerklasse ist unter bestimmten Voraussetzungen im laufenden Jahr möglich; welche Fristen, Formulare und Sonderfälle dabei gelten, behandelt ein separater Ratgeber zum Steuerklassenwechsel ausführlich.

Häufige Fragen zu Steuerklassen

Was bedeutet Steuerklasse 6?

Steuerklasse 6 gilt für jedes zweite oder weitere Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers und kennt keine Freibeträge. Sie führt deshalb zu den höchsten Abzügen aller Steuerklassen und betrifft typischerweise Nebenjobs neben einer Hauptbeschäftigung.

Welche Steuerklasse gilt bei Heirat?

Nach der Eheschließung stuft das Finanzamt beide Partner automatisch in Steuerklasse 4 ein, sofern zuvor mindestens eine Person in Steuerklasse 1 war. Auf Antrag ist stattdessen die Kombination 3/5 oder das Faktorverfahren möglich.

Was bringt das Faktorverfahren gegenüber der Kombination 3/5?

Das Faktorverfahren verteilt die Lohnsteuer beider Partner bereits während des Jahres so, dass sie der tatsächlichen gemeinsamen Steuerschuld nahekommt. Das senkt das Risiko einer Nachzahlung, das bei der Kombination 3/5 vergleichsweise hoch sein kann.

Wie hoch sind die Abzüge in Steuerklasse 1?

Steuerklasse 1 gilt als mittlere Referenzklasse: Die Abzüge orientieren sich am regulären Grundfreibetrag ohne Ehegatten- oder Entlastungsvorteile und liegen damit über denen von Steuerklasse 3, aber unter denen von Steuerklasse 5 und 6.

Wie hoch sind die Abzüge in Steuerklasse 5?

Unter den regulären Steuerklassen für Arbeitnehmer mit nur einem Beschäftigungsverhältnis hat Steuerklasse 5 die höchsten Abzüge, da der Grundfreibetrag rechnerisch vollständig beim Partner in Steuerklasse 3 berücksichtigt wird. Der Ausgleich erfolgt über die gemeinsame Steuererklärung.

Wie hoch sind die Abzüge in Steuerklasse 3?

Steuerklasse 3 hat die niedrigsten laufenden Abzüge aller sechs Klassen, da sie den Grundfreibetrag beider Ehepartner berücksichtigt, obwohl nur eine Person das Einkommen erzielt. Sie ist ausschließlich in Kombination mit Steuerklasse 5 des Partners wählbar.