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Minijob-Grenze 2026: Aktueller Wert und Formel

Berufswelt Journal Redaktion
Offizielle Seite der Minijob-Zentrale zum Minijob mit Verdienstgrenze mit aktuellem Grenzbetrag 603 Euro

Die Minijob-Grenze 2026 beträgt 603 Euro pro Monat. Der neue Wert gilt seit dem 1. Januar 2026 und folgt direkt dem gesetzlichen Mindestlohn, der zum selben Datum auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen ist. Weil die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, lässt sie sich mit einer festen Formel berechnen – und sie steigt automatisch weiter, sobald der Mindestlohn erneut angehoben wird. Für Minijobber entscheidet die Grenze darüber, wie viel sie ohne volle Sozialversicherungspflicht verdienen dürfen. Für Arbeitgeber bestimmt sie, ob eine Beschäftigung mit günstigen Pauschalabgaben bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden kann oder ob die reguläre Entgeltabrechnung greift. Dieser Beitrag nennt den aktuellen Monats- und Jahreswert, erklärt die Formel mit Rechenbeispiel, zeigt die Regeln für gelegentliches Überschreiten und grenzt den Minijob klar vom Midijob ab (Stand: Januar 2026).

  • Minijob-Grenze 2026: 603 Euro pro Monat (Stand: 1. Januar 2026)
  • Jahresverdienstgrenze: 7.236 Euro, also 12 × 603 Euro
  • Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3 – für 2026: 13,90 Euro × 130 ÷ 3 = 602,33 Euro, aufgerundet auf 603 Euro
  • Gelegentliches Überschreiten: bis zu zwei Monate pro Jahr mit jeweils maximal 1.206 Euro zulässig
  • Übergangsbereich (Midijob): 603,01 bis 2.000 Euro monatlich

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Minijob-Verdienstgrenze 2026 liegt bei 603 Euro im Monat. Auf das Kalenderjahr hochgerechnet ergibt das eine Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro. Beide Werte gelten seit dem 1. Januar 2026 und werden von der Minijob-Zentrale und der Deutschen Rentenversicherung kommuniziert. Maßgeblich ist dabei der durchschnittliche monatliche Verdienst: Einzelne Monate dürfen unter bestimmten Voraussetzungen höher ausfallen, solange der Schnitt im Zeitjahr eingehalten wird – Details dazu regelt der Abschnitt zum Überschreiten weiter unten. Wann, wie oft und wie lange gearbeitet wird, spielt für den Minijob-Status grundsätzlich keine Rolle; allein die Verdiensthöhe ist entscheidend.

Wie dieser Durchschnitt in der Praxis ermittelt wird, regelt das sogenannte Prognoseprinzip: Zu Beginn einer Beschäftigung – und bei ganzjährig bestehenden Minijobs jeweils erneut zu Beginn eines Kalenderjahres – schätzt der Arbeitgeber den voraussichtlichen Verdienst für die kommenden zwölf Monate. In diese Vorausschau fließen alle von vornherein vereinbarten Zahlungen ein, also auch vertraglich zugesagte Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Ergibt die Prognose einen durchschnittlichen Monatsverdienst über 603 Euro, liegt von Anfang an keine geringfügige Beschäftigung vor – unabhängig davon, wie hoch die Auszahlung in einzelnen Monaten tatsächlich ausfällt. Umgekehrt bleibt ein Minijob ein Minijob, wenn ungeplante Mehrarbeit den Schnitt nachträglich verschiebt; dafür gelten die weiter unten erklärten Regeln zum gelegentlichen Überschreiten.

Gegenüber dem Vorjahr ist die Grenze deutlich gestiegen: 2025 lag sie noch bei 556 Euro monatlich und 6.672 Euro jährlich. Der Sprung um 47 Euro pro Monat entspricht einem Plus von rund 8,5 Prozent und spiegelt den kräftigen Mindestlohn-Anstieg von 12,82 auf 13,90 Euro wider. Für Minijobber, die zum Mindestlohn arbeiten, bedeutet das schlicht: Die gleiche monatliche Stundenzahl wie 2025 erzeugt 2026 automatisch einen höheren Verdienst, der dank der angehobenen Grenze weiterhin in den Minijob-Rahmen passt.

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Minijob-Grenze in Abhängigkeit vom Mindestlohn – einschließlich des bereits beschlossenen Werts für 2027:

JahrMindestlohn pro StundeMinijob-Grenze pro MonatJahresverdienstgrenze
202412,41 Euro538 Euro6.456 Euro
202512,82 Euro556 Euro6.672 Euro
202613,90 Euro603 Euro7.236 Euro
2027 (bereits beschlossen)14,60 Euro633 Euro7.596 Euro

Die Tabelle macht den Mechanismus sichtbar: Jedes Mal, wenn die Mindestlohnkommission eine Anhebung beschließt, folgt die Minijob-Grenze automatisch. Für 2027 ist der nächste Schritt bereits fix – mit dem Mindestlohn von 14,60 Euro steigt die Grenze auf 633 Euro, wie die Deutsche Rentenversicherung mitgeteilt hat. Arbeitgeber können Gehaltsabrechnungen und Stundenzettel damit schon heute vorausschauend planen.

Zwei praktische Hinweise gehören zum vollständigen Bild. Erstens: Wer mehrere Minijobs parallel ausübt, muss die Verdienste grundsätzlich zusammenrechnen lassen; maßgeblich für die 603-Euro-Grenze ist die Summe. Zweitens: Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist in der Regel nur ein Minijob mit den günstigen Pauschalabgaben möglich – jeder weitere Nebenjob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und löst reguläre Beiträge aus.

Wie wird die Minijob-Grenze berechnet? Die Mindestlohn-Formel

Die Minijob-Grenze ist kein politisch festgelegter Fixbetrag mehr, sondern das Ergebnis einer Rechenvorschrift. Seit der Reform vom Oktober 2022 gilt eine dynamische Kopplung an den gesetzlichen Mindestlohn. Die Formel lautet:

Minijob-Grenze = Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro

Die Zahl 130 steht für eine Referenzarbeitszeit von 130 Stunden in drei Monaten. Geteilt durch drei ergibt das rund 43,3 Stunden pro Monat – umgerechnet etwa zehn Stunden pro Woche. Der Gesetzgeber hat die Geringfügigkeitsgrenze bewusst an diese Zehn-Stunden-Woche gekoppelt: Ein Minijobber, der zum Mindestlohn arbeitet, soll auch nach jeder Mindestlohn-Erhöhung weiterhin rund zehn Stunden wöchentlich arbeiten können, ohne aus dem Minijob-Status herauszufallen. Genau das leistet die dynamische Formel – sie macht die Grenze gegen Lohnsteigerungen robust und nimmt Arbeitgebern die bisher nötige Stundenkürzung nach jeder Mindestlohn-Runde ab.

Das Rechenbeispiel für 2026 Schritt für Schritt:

  • Mindestlohn 2026: 13,90 Euro pro Stunde
  • 13,90 Euro × 130 = 1.807,00 Euro
  • 1.807,00 Euro ÷ 3 = 602,33 Euro
  • Aufrundung auf volle Euro: 603 Euro

Eine Kontrollrechnung mit dem Vorjahr zeigt, dass die Formel verlässlich arbeitet: 12,82 Euro × 130 ergibt 1.666,60 Euro, geteilt durch drei sind das 555,53 Euro – aufgerundet exakt die 556 Euro, die 2025 galten. Wer also künftig nur den neuen Mindestlohn kennt, kann die zugehörige Minijob-Grenze in unter einer Minute selbst nachrechnen, noch bevor offizielle Stellen den Wert kommunizieren.

Praktisch relevant ist die Formel auch für die Frage, wie viele Stunden ein Minijobber bei einem bestimmten Stundenlohn maximal arbeiten darf. Wer über dem Mindestlohn verdient, schöpft die 603-Euro-Grenze entsprechend früher aus. Die folgende Tabelle gibt gerundete Richtwerte für gängige Stundenlöhne – abgerechnet wird naturgemäß minutengenau, die Werte dienen der Orientierung:

StundenlohnMaximale Arbeitszeit pro Monat an der 603-Euro-Grenze (gerundet)
13,90 Euro (Mindestlohn 2026)43 Stunden
15,00 Euro40 Stunden
16,00 Euro37 Stunden
18,00 Euro33 Stunden
20,00 Euro30 Stunden

Zu beachten ist: Bei Stundenlöhnen knapp über dem Mindestlohn sinkt die maximale Monatsstundenzahl spürbar. Ein Arbeitgeber, der 2026 etwa 14,50 Euro zahlt, darf monatlich nur noch gut 41 Stunden abrechnen, wenn der Minijob-Status erhalten bleiben soll. Steigt der Stundenlohn, ohne dass der Vertrag angepasst wird, droht ein ungewolltes Überschreiten der Grenze – ein klassischer Fehler in der Praxis, der sich durch eine kurze Kontrollrechnung bei jeder Lohnerhöhung vermeiden lässt.

Infografik: Wie wird die Minijob-Grenze berechnet? Die Mindestlohn-Formel Stundenlohn: 13,90 Euro (Mindestlohn 2026) | Maximale Arbe...

Minijob-Grenze überschreiten: Was ist erlaubt?

Die 603-Euro-Grenze ist ein Monatsdurchschnitt, keine starre Monatsobergrenze. Das Sozialversicherungsrecht erkennt ausdrücklich an, dass der Verdienst eines Minijobbers schwanken kann. Erlaubt ist ein sogenanntes gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten – und das ist klar begrenzt: In höchstens zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres darf der Verdienst über 603 Euro liegen, jeweils bis maximal zum Doppelten der Monatsgrenze, also bis 1.206 Euro. Als Zeitjahr gilt dabei der Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Monaten ab Beschäftigungsbeginn; bei einer ganzjährig bestehenden Beschäftigung entspricht es praktisch dem Kalenderjahr. Wer die Spielräume voll ausschöpft, kommt rechnerisch auf einen Jahresverdienst von bis zu 8.442 Euro (zehn Monate à 603 Euro plus zwei Monate à 1.206 Euro), ohne den Minijob-Status zu verlieren.

Entscheidend ist das Merkmal „unvorhersehbar“. Gemeint sind Situationen, die bei Vertragsabschluss nicht planbar waren – typischerweise eine Krankheitsvertretung oder eine unerwartete Auftragsspitze. Ein Beispiel: Ein Minijobber im Lager verdient regulär 600 Euro. Im November und Dezember springt er für zwei erkrankte Kollegen ein und kommt auf jeweils 1.150 Euro. Beide Monate bleiben unter der 1.206-Euro-Decke, die Mehrarbeit war nicht planbar – der Minijob bleibt ein Minijob. Hätte der Arbeitgeber dieselbe Mehrarbeit dagegen schon im Sommer fest für die Weihnachtssaison eingeplant, wäre das Überschreiten vorhersehbar gewesen: Die Beschäftigung wäre von Anfang an als sozialversicherungspflichtig einzustufen, mit allen Beitragsfolgen für beide Seiten.

Dieselbe Logik gilt für Einmalzahlungen. Ein vertraglich vereinbartes, jährlich wiederkehrendes Weihnachts- oder Urlaubsgeld ist vorhersehbar und muss von vornherein in die Durchschnittsrechnung einfließen. Zahlt ein Arbeitgeber seinen Minijobbern etwa 300 Euro Weihnachtsgeld pro Jahr, bleiben im Durchschnitt nur noch 578 Euro monatlicher Spielraum (7.236 Euro minus 300 Euro, geteilt durch zwölf). Wird das bei der Vertragsgestaltung übersehen, liegt der Jahresverdienst über der Grenze – und die Beschäftigung war nie ein Minijob.

Was passiert, wenn die Grenze dauerhaft oder vorhersehbar überschritten wird? Dann endet die geringfügige Beschäftigung und es beginnt eine sozialversicherungspflichtige – je nach Verdienst im Übergangsbereich als Midijob oder als volle Beschäftigung. Für den Arbeitgeber bedeutet das: Meldung bei der Minijob-Zentrale beenden, reguläre Entgeltabrechnung starten, Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen. Wird eine zu hohe Vergütung erst rückwirkend festgestellt, etwa in einer Betriebsprüfung, drohen Beitragsnachforderungen, für die in erster Linie der Arbeitgeber haftet. Dokumentiert werden sollte daher jedes gelegentliche Überschreiten mit dem konkreten Anlass – genau dieser Nachweis entscheidet im Streitfall über die Einstufung als unvorhersehbar.

Minijob-Grenze und Midijob: Der Übergangsbereich

Direkt oberhalb der Minijob-Grenze beginnt der Übergangsbereich, in dem Beschäftigte als sogenannte Midijobber gelten. 2026 reicht dieser Korridor von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich (2025: 556,01 bis 2.000 Euro). Wer regelmäßig mehr als 603 Euro verdient, fällt damit nicht sofort in die volle Beitragslast, sondern rutscht in eine Gleitzone mit abgestuften Arbeitnehmerbeiträgen.

Der wichtigste Unterschied zwischen Minijob und Midijob betrifft den Versicherungsstatus. Ein Midijob ist eine vollwertige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Der Arbeitnehmer ist kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert, erwirbt Ansprüche auf Krankengeld und Arbeitslosengeld I und sammelt Pflichtbeitragszeiten für die Rente – seit der Reform von 2019 berechnet aus dem tatsächlichen Verdienst, ohne dass ein Beitragszuschlag nötig wäre. Im Minijob dagegen besteht nur eine eingeschränkte Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit; Kranken- und Arbeitslosenversicherungsschutz entsteht durch den Minijob nicht.

Bei der Beitragsverteilung gleitet der Übergangsbereich die Last: Am unteren Ende, knapp über 603 Euro, trägt der Arbeitnehmer nur einen geringen Eigenanteil, der mit steigendem Verdienst kontinuierlich wächst, bis er bei 2.000 Euro den regulären Arbeitnehmeranteil erreicht. Oberhalb von 2.000 Euro endet die Gleitzone vollständig – ab dann gelten ohne Übergangsregelung die regulären Beitragssätze auf beiden Seiten. Der Arbeitgeber zahlt im gesamten Korridor seinen regulären Anteil – die günstigen Minijob-Pauschalen gelten nicht mehr. Auch verwaltungstechnisch ändert sich alles: Der Midijob wird nicht bei der Minijob-Zentrale gemeldet, sondern läuft über die normale Entgeltabrechnung mit den üblichen Meldungen an die Krankenkasse. Steuerlich ist der Midijob ebenfalls ein anderes Terrain: Statt der beim Minijob üblichen 2-Prozent-Pauschale, die der Arbeitgeber übernimmt, erfolgt die Besteuerung individuell über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Für Arbeitnehmer lohnt der Vergleich an einer konkreten Schwelle: Wer 620 Euro verdient, liegt bereits im Midijob – mit vollem Versicherungsschutz, aber auch mit eigenen Beitragsabzügen. Ob sich die zusätzlichen 17 Euro gegenüber der Minijob-Grenze „rechnen“, hängt davon ab, wie hoch der Abzug im unteren Übergangsbereich ausfällt. Genau für diese Frage eignet sich der Brutto-Netto-Rechner, auf den der nächste Abschnitt eingeht.

Abgaben im Minijob 2026: Wer zahlt was?

Die Minijob-Abgaben 2026 folgen einem einfachen Prinzip: Der Arbeitgeber zahlt Pauschalen, der Arbeitnehmer zahlt in der Regel nichts – es sei denn, er bleibt bewusst in der Rentenversicherung. Die genauen Sätze unterscheiden sich danach, ob der Minijob im gewerblichen Bereich oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird.

Pauschalabgaben für Arbeitgeber im gewerblichen Bereich

Gewerbliche Arbeitgeber zahlen für Minijobs Pauschalabgaben von insgesamt gut 31 Prozent des Verdienstes. Darin enthalten sind die Pauschale zur Rentenversicherung von 15 Prozent, die Pauschale zur Krankenversicherung von 13 Prozent, die Pauschsteuer von 2 Prozent sowie die Umlagen U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall), U2 (Mutterschaft) und U3 (Insolvenz). Die Sätze der drei Umlagen werden regelmäßig neu festgelegt und machen zusammen knapp eineinhalb Prozentpunkte aus, weshalb die Gesamtbelastung leicht um den genannten Richtwert schwanken kann. Auf den konkreten Fall gerechnet: Bei einem Verdienst von 603 Euro monatlich kommen auf den Arbeitgeber rund 190 Euro an Abgaben zu – der Minijob kostet ihn also knapp 800 Euro im Monat. Diese Gesamtkosten sind für Budgetplanungen die relevante Größe, nicht der Verdienst allein.

Pauschalabgaben für Arbeitgeber in Privathaushalten

Deutlich günstiger ist der Minijob im Privathaushalt, etwa für Haushaltshilfen oder Betreuungskräfte. Hier liegen die Pauschalabgaben bei rund 13,5 Prozent: je 5 Prozent für Renten- und Krankenversicherung, 2 Prozent Pauschsteuer zuzüglich der Umlagen. Bei 603 Euro Verdienst entspricht das gut 80 Euro monatlich. Zusätzlich können Privathaushalte einen Teil der Kosten über die Steuererklärung geltend machen, was die Haushaltshilfe im Minijob für viele Familien zur attraktivsten legalen Beschäftigungsform macht.

Rentenversicherung: Eigenanteil und Befreiung für Arbeitnehmer

Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der volle Beitragssatz liegt bei 18,6 Prozent; weil der gewerbliche Arbeitgeber bereits 15 Prozent pauschal zahlt, bleibt für den Arbeitnehmer ein Eigenanteil von 3,6 Prozent. Bei 603 Euro Verdienst sind das 21,71 Euro – ausgezahlt werden 581,29 Euro. Im Privathaushalt, wo der Arbeitgeber nur 5 Prozent pauschal abführt, beträgt der Eigenanteil 13,6 Prozent – bei 603 Euro Verdienst sind das 82,01 Euro, ausgezahlt werden 520,99 Euro. Dieser deutlich höhere Abzug erklärt, warum die Befreiung gerade bei Haushaltshilfen weit verbreitet ist und warum die neue Widerrufsmöglichkeit ab Juli 2026 auch für diesen Bereich praktische Bedeutung hat. Wer den Eigenanteil vermeiden will, kann sich beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen; dann wird der volle Verdienst ohne Abzug ausgezahlt. Der Preis dafür: Es entstehen keine vollwertigen Pflichtbeitragszeiten – relevant für Wartezeiten, Ansprüche auf Reha oder Erwerbsminderungsrente und die Höhe der späteren Altersrente. Die Befreiung lohnt sich daher vor allem für Beschäftigte, die andernorts bereits voll versichert sind, etwa neben einer Hauptbeschäftigung oder neben dem Studium – Werkstudenten können ihre konkreten Abzüge mit dem Werkstudenten-Rechner prüfen.

Neu ab Juli 2026: Befreiung von der Rentenversicherung widerrufen

Bisher galt: Wer sich einmal von der Rentenversicherungspflicht im Minijob hat befreien lassen, konnte diese Entscheidung nicht mehr rückgängig machen. Das ändert sich durch eine Gesetzesänderung im Sechsten Sozialgesetzbuch: Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber ihre früher erklärte Befreiung einmalig mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Antrag geht an den Arbeitgeber; ab dem Wirksamwerden wird wieder der volle Rentenversicherungsbeitrag gezahlt, der Arbeitnehmer übernimmt also künftig seinen Eigenanteil von 3,6 beziehungsweise 13,6 Prozent. Wer die Befreiung widerruft, sichert sich Pflichtversicherungszeiten – das kann den Unterschied ausmachen, wenn es später um Wartezeiten für bestimmte Rentenarten oder um Ansprüche bei verminderter Erwerbsfähigkeit geht. Für Minijobber, die ihre Befreiung vor Jahren erklärt haben und sich inzwischen anders entscheiden würden, ist der 1. Juli 2026 damit ein Datum für den Kalender.

Minijob-Rechner: Verdienst und Abgaben schnell prüfen

Alle Werte dieses Beitrags lassen sich auf den eigenen Fall übertragen, ohne selbst Formeln zu rechnen: Der Brutto-Netto-Rechner der Redaktion zeigt auf Basis der aktuellen Grenzen, was von einem Minijob- oder Midijob-Verdienst netto übrig bleibt. Drei Anwendungsfälle sind dabei besonders häufig. Erstens die Netto-Frage: Wie hoch fällt der Abzug aus, wenn der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung bleibt – und wie verändert sich die Auszahlung mit Befreiung? Zweitens die Arbeitgeber-Perspektive: Was kostet ein Minijob mit einem bestimmten Verdienst inklusive aller Pauschalabgaben tatsächlich im Monat? Drittens die Grenzprüfung: Wie viele Stunden sind bei einem gegebenen Stundenlohn möglich, bevor die 603-Euro-Grenze erreicht ist, und wie stark wirken sich Beiträge aus, wenn der Verdienst in den Übergangsbereich bis 2.000 Euro hineinwächst?

Ein Durchlauf mit den Werten dieses Beitrags zeigt den praktischen Nutzen. Wer im gewerblichen Minijob 603 Euro verdient und rentenversicherungspflichtig bleibt, bekommt nach Abzug des Eigenanteils von 3,6 Prozent 581,29 Euro ausgezahlt; mit Befreiung sind es die vollen 603 Euro. Auf der Arbeitgeberseite macht der Rechner sichtbar, dass derselbe Minijob monatlich knapp 800 Euro Gesamtkosten verursacht. Und bei der Stundenplanung verhindert er klassische Grenzfehler: 38 Stunden à 15 Euro ergeben 570 Euro und liegen damit im Rahmen – bei 16 Euro Stundenlohn kippt dieselbe Stundenzahl mit 608 Euro bereits über die Grenze; erst eine Reduzierung auf 37 Stunden (592 Euro) hält den Minijob-Status stabil.

Gerade beim Zusammenspiel von Stundenlohn, Arbeitszeit und Grenze lohnt der Rechner, weil er Denkfehler vermeidet: Eine Lohnerhöhung um 50 Cent klingt harmlos, kann bei voller Stundenzahl aber genau die Differenz sein, die den Minijob kippt. Wer vor Vertragsänderungen einmal die Zahlen eingibt, arbeitet mit denselben aktuellen Grenzwerten, die dieser Beitrag erklärt.

Häufige Fragen zur Minijob-Grenze 2026

Wo liegt die Midijob-Grenze 2026?

Der Übergangsbereich für Midijobs beginnt 2026 bei 603,01 Euro und endet bei 2.000 Euro monatlich. Innerhalb dieses Korridors besteht volle Sozialversicherungspflicht, der Arbeitnehmeranteil steigt aber gleitend an – von nahe null direkt oberhalb der Minijob-Grenze bis zum regulären Satz bei 2.000 Euro. 2025 lag der Einstieg noch bei 556,01 Euro; die Untergrenze folgt damit ebenfalls dem Mindestlohn.

Was passiert, wenn ich die Minijob-Grenze einmal überschreite?

Kommt es zu einem einmaligen, unvorhersehbaren Überschreiten – etwa durch eine Krankheitsvertretung –, bleibt der Minijob-Status erhalten, solange zwei Bedingungen erfüllt sind: Das Überschreiten betrifft höchstens zwei Monate innerhalb eines Zeitjahres, und der Verdienst übersteigt in diesen Monaten nicht die doppelte Monatsgrenze von 1.206 Euro. War die Mehrarbeit dagegen von vornherein geplant, gilt die Beschäftigung als sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber sollten den Anlass jedes Überschreitens schriftlich festhalten.

Kann ich die Befreiung von der Rentenversicherung im Minijob widerrufen?

Ja – das ist seit dem 1. Juli 2026 möglich. Bis dahin war eine einmal erklärte Befreiung endgültig. Nach der Neuregelung kann der Befreiungsantrag einmalig mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Antrag wird beim Arbeitgeber gestellt. Danach zahlt der Arbeitnehmer wieder seinen Eigenanteil zur Rentenversicherung und sammelt vollwertige Pflichtbeitragszeiten.

Ändert sich die Minijob-Grenze jedes Jahr automatisch?

Die Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt: Steigt der Mindestlohn, steigt die Minijob-Grenze automatisch mit – ein separater Beschluss zur Grenze ist nicht nötig. Die Mindestlohnkommission beschließt die Anpassungen üblicherweise für zwei Jahre im Voraus. Für 2027 steht der nächste Schritt bereits fest: Mit dem Mindestlohn von 14,60 Euro steigt die Minijob-Grenze auf 633 Euro monatlich beziehungsweise 7.596 Euro jährlich.

Gilt die 603-Euro-Grenze pro Minijob oder für alle Jobs zusammen?

Maßgeblich ist grundsätzlich die Summe der Verdienste. Wer zwei Minijobs parallel ausübt, muss beide zusammenrechnen lassen: Verdient jemand 400 Euro im ersten und 250 Euro im zweiten Job, liegt der Gesamtverdienst bei 650 Euro – die Grenze ist überschritten, und die Beschäftigungen gelten nicht mehr als geringfügig. Eine Ausnahme gilt neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung: Hier bleibt ein einzelner Minijob mit den günstigen Pauschalabgaben möglich. Jeder weitere Nebenjob wird jedoch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und löst reguläre Sozialversicherungsbeiträge aus.

Minijob-Grenze 2026: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

Für Arbeitnehmer lohnen drei kurze Kontrollen. Erstens: Passt die vertragliche Stundenzahl zum aktuellen Stundenlohn, ohne die 603-Euro-Grenze zu reißen – bei Mindestlohn sind es rund 43 Stunden monatlich? Zweitens: Stimmt die Abrechnung, und sind gelegentliche Überschreitungen korrekt als solche erkennbar? Drittens: Ist die eigene Entscheidung zur Rentenversicherung noch aktuell – wer sich früher hat befreien lassen, kann ab dem 1. Juli 2026 zurück in die volle Pflichtversicherung.

Für Arbeitgeber stehen ebenfalls drei Punkte auf der Liste: Stundenzettel und Verträge an die gestiegene Grenze anpassen, insbesondere wenn Stundenlöhne über dem Mindestlohn liegen; die Pauschalabgaben von gut 31 Prozent (gewerblich) beziehungsweise rund 13,5 Prozent (Privathaushalt) in die Personalkostenplanung 2026 einrechnen; und jedes gelegentliche Überschreiten mit Anlass dokumentieren, damit die Unvorhersehbarkeit im Prüffall belegt ist. Dieser Beitrag wird bei der nächsten Grenzanpassung aktualisiert – wer zwischenzeitlich individuelle Konstellationen prüfen will, nutzt am besten direkt den Brutto-Netto-Rechner der Redaktion.