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Personal

Pausenregelung im Arbeitszeitgesetz: Das steht Ihnen zu

Berufswelt Journal Redaktion

Wie viel Pause steht Ihnen an einem Arbeitstag zu – und was passiert, wenn Ihr Arbeitgeber sie nicht gewährt? Die Pausenregelung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beantwortet diese Fragen verbindlich: Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Ruhepause, bei mehr als neun Stunden auf 45 Minuten. Die Regeln gelten für Bürojobs, Ausbildung und Schichtarbeit gleichermaßen. Dieser Ratgeber erklärt die gesetzlichen Mindestpausen nach § 4 ArbZG, klärt, ob Pausen bezahlt sind, was bei Raucherpausen und Bildschirmarbeit gilt und wie lange die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen sein muss.

Die Pausenregelung des Arbeitszeitgesetzes in Kürze:

  • Mehr als 6 Stunden Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten Pause
  • Mehr als 9 Stunden Arbeitszeit: mindestens 45 Minuten Pause
  • Aufteilung: Pausen dürfen in Blöcke von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden
  • Spätestens nach 6 Stunden durchgehender Arbeit muss eine Ruhepause liegen
  • Ruhezeit: Zwischen zwei Arbeitstagen sind mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit vorgeschrieben (§ 5 ArbZG)

Welche Pausen schreibt das Arbeitszeitgesetz vor?

Die zentrale Vorschrift ist § 4 des Arbeitszeitgesetzes. Dort heißt es:

„Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.“

Drei Details dieses Satzes entscheiden in der Praxis:

1. Die Pause muss im Voraus feststehen. Lage und Dauer der Ruhepause müssen grundsätzlich vorab klar sein – etwa über den Dienstplan, eine Betriebsvereinbarung oder eine Anweisung des Arbeitgebers. Verlangen betriebliche Erfordernisse eine flexible Festlegung der Pausen, genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21. August 2024 – 5 AZR 266/23), wenn Sie spätestens zu Beginn der Pause wissen, dass und wie lange Sie zur Erholung Pause haben und frei über diese Zeit verfügen können. Eine Unterbrechung, bei der ungewiss ist, wie lange sie dauert, ist dagegen keine Ruhepause im Rechtssinn. Während einer echten Pause müssen Sie außerdem frei entscheiden können, wo und wie Sie die Zeit verbringen; wer für den Arbeitgeber erreichbar bleiben muss, befindet sich nicht in einer Ruhepause.

2. Die Pausen lassen sich aufteilen. Die 30 oder 45 Minuten gelten als Tagesgesamtheit. Erlaubt sind Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten: Zwei Blöcke à 15 Minuten erfüllen die 30-Minuten-Pflicht; drei Blöcke à 10 Minuten dagegen nicht. Kürzere Unterbrechungen zählen rechtlich nicht als Pause.

3. Nach sechs Stunden ist Schluss. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Wer um 8 Uhr mit der Arbeit beginnt, muss seine Pause so legen, dass spätestens um 14 Uhr eine Unterbrechung erfolgt ist.

Wichtig sind die exakten Grenzen: Bei genau sechs Stunden Arbeitszeit besteht noch kein Pausenanspruch, denn das Gesetz verlangt „mehr als sechs Stunden“. Bei genau neun Stunden bleibt es bei 30 Minuten; erst ab einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind 45 Minuten vorgeschrieben. Das Arbeitszeitgesetz gilt zudem nicht für alle Beschäftigten: Leitende Angestellte und einige weitere Gruppen sind nach § 18 ArbZG ausgenommen. Für die große Mehrheit der Arbeitnehmer und Auszubildenden gilt die Pausenregelung aber uneingeschränkt. Sie gilt dabei unabhängig von der vereinbarten Wochenarbeitszeit, den Arbeitsstunden pro Monat und vom Arbeitsort: Auch Teilzeitkräfte, Minijobber und Beschäftigte im Homeoffice haben Anspruch auf die volle Mindestpause, sobald ihre tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt.

Gesetzestext von § 4 Arbeitszeitgesetz zu Ruhepausen von 30 und 45 Minuten auf gesetze-im-internet.de

Tabelle: Arbeitszeit und Pausenanspruch

Die folgende Übersicht zeigt, welche Mindestpause bei welcher täglichen Arbeitszeit gilt:

Tägliche ArbeitszeitGesetzliche MindestpauseAufteilung möglich
Bis zu 6 StundenKeine Pause vorgeschrieben
Mehr als 6 bis zu 9 Stunden30 MinutenJa, in Blöcken ab 15 Minuten
Mehr als 9 Stunden45 MinutenJa, in Blöcken ab 15 Minuten

Zwei Beispiele machen die Anwendung deutlich: Bei einem klassischen Acht-Stunden-Tag stehen Ihnen 30 Minuten zu – als Mittagspause am Stück oder aufgeteilt in zwei Blöcke à 15 Minuten. Bei einem Zehn-Stunden-Tag sind es 45 Minuten, die Sie ebenfalls splitten dürfen, etwa in eine halbstündige Mittagspause und eine Viertelstunde am Nachmittag. In beiden Fällen gilt: Spätestens nach sechs Stunden muss die erste Pause liegen, der Rest kann danach folgen.

Sonderregelung für Auszubildende unter 18 Jahren: Für Jugendliche gelten die strengeren Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Nach § 11 JArbSchG beträgt die Mindestpause 30 Minuten bereits bei mehr als viereinhalb Stunden Arbeitszeit und 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden. Die Pausen müssen dabei so liegen, dass Jugendliche nicht länger als viereinhalb Stunden am Stück ohne Unterbrechung arbeiten. Auch die tägliche Ruhezeit ist für Jugendliche länger: Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens zwölf Stunden freie Zeit liegen.

Ruhepause vs. Betriebspause: Was zählt als Arbeitszeit?

Nicht jede Unterbrechung ist eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Die Unterscheidung hat direkte Folgen für Ihr Gehalt.

Die Ruhepause nach § 4 ArbZG ist im Voraus festgelegt, dauert mindestens 15 Minuten und steht Ihnen frei zur Verfügung: Sie entscheiden, wo Sie sie verbringen, und müssen für den Arbeitgeber nicht erreichbar sein. Dafür ist sie unbezahlt – sie gilt als Freizeit und wird von der Arbeitszeit abgezogen.

Die Betriebspause entsteht dagegen ungeplant aus betrieblichen Gründen: Die Maschine fällt aus, das Bestellsystem streikt oder es gibt schlicht nichts zu tun. In diesen Fällen bleiben Sie arbeitsbereit, können die Zeit aber nicht frei nutzen. Rechtlich handelt es sich um bezahlte Arbeitszeit: Nach § 615 BGB behalten Sie Ihren Vergütungsanspruch, weil der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt und Sie die Unterbrechung nicht zu vertreten haben. Betriebspausen dürfen nicht auf die gesetzliche Ruhepause angerechnet werden.

Eine dritte Form ist die Bereitschaft. Müssen Sie sich am Arbeitsplatz oder in dessen Nähe aufhalten, um bei Bedarf sofort einzugreifen – etwa als Pflegekraft in der Nachtbereitschaft oder im Rahmen einer technischen Störungsbereitschaft –, handelt es sich nach der Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht um Arbeitszeit: Sie wird vergütet, und die Pausenpflichten des § 4 ArbZG gelten auch währenddessen. Bei reiner Rufbereitschaft mit frei wählbarem Aufenthaltsort zählt dagegen grundsätzlich nur die tatsächliche Inanspruchnahme als Arbeitszeit; sehr kurze Reaktionszeiten oder häufige Einsätze können die Rufbereitschaft jedoch insgesamt zur Arbeitszeit machen.

Der Merksatz für den Alltag: Können Sie die Unterbrechung frei gestalten und war sie vorab angekündigt, handelt es sich um eine unbezahlte Ruhepause. Müssen Sie einsatzbereit bleiben, ist es bezahlte Arbeitszeit.

Sind Pausen bezahlt?

Die klare Antwort: Gesetzliche Ruhepausen sind grundsätzlich unbezahlt. Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber nur dazu, die Arbeit zu unterbrechen – nicht dazu, die Unterbrechung zu vergüten. In der Pause besteht keine Arbeitspflicht, also auch kein Anspruch auf Lohn.

Ausnahmen ergeben sich aus drei Quellen: Tarifverträge enthalten in manchen Branchen bezahlte Pausenregelungen, Arbeitsverträge können individuell bessere Konditionen festlegen, und Betriebsvereinbarungen regeln bezahlte Pausen auf Unternehmensebene. Ein Blick in diese Dokumente lohnt sich, bevor Sie von einer unbezahlten Pause ausgehen. Bezahlt bleiben außerdem die beschriebenen Betriebspausen und kurze Erholungszeiten bei Bildschirmarbeit.

Praktisch relevant ist das bei der Zeiterfassung: Wer elektronisch stempelt oder seine Stunden auf einem Arbeitszeitkonto sammelt, dem werden die Pausen automatisch von der Arbeitszeit abgezogen. Umgekehrt gilt: Wer während der gebuchten Pause weiterarbeitet, kann diese Zeit in der Regel nicht zusätzlich als Arbeitszeit geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Pause ordnungsgemäß angeordnet hat.

Raucherpausen, Kaffeepausen und Bildschirmarbeit

Zwei Alltagsfragen sorgen in der Praxis regelmäßig für Streit: die Raucherpause und die Regeln am Bildschirmarbeitsplatz.

Zählt eine Raucherpause als Arbeitszeit?

Rauchen und Kaffeeholen sind private Verrichtungen. Solche Kurzpausen ersetzen die gesetzliche Ruhepause nicht, solange sie unter 15 Minuten liegen oder nicht vorab fest eingeplant sind. Arbeitgeber dürfen deshalb verlangen, dass Sie für Raucherpausen ausstempeln oder die Zeit nacharbeiten. Wer trotz ausdrücklicher Anweisung wiederholt unerlaubt rauchen geht, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, etwa mit einer Abmahnung. Trinken Sie Ihren Kaffee dagegen in der ordentlich eingelegten 30-Minuten-Pause, ist alles in Ordnung – in der Ruhepause dürfen Sie tun, was Sie möchten.

Sonderregeln bei Bildschirmarbeit

Für Arbeit am Bildschirm gelten ergänzende Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung, die die frühere Bildschirmarbeitsverordnung abgelöst hat. Der Arbeitgeber muss die Tätigkeit so organisieren, dass die tägliche Bildschirmarbeit regelmäßig durch andere Aufgaben oder kurze Erholungszeiten unterbrochen wird. Als Faustregel haben sich fünf bis zehn Minuten Erholung pro Stunde Bildschirmarbeit etabliert. Diese kurzen Erholungszeiten sind anders als Ruhepausen in der Regel bezahlte Arbeitszeit. Sie ersetzen die Ruhepause nach § 4 ArbZG jedoch nicht, sondern kommen zu ihr hinzu: Auch wer den ganzen Tag am Bildschirm arbeitet, behält seinen vollen Anspruch auf 30 oder 45 Minuten Pause.

Angestellter macht eine kurze Kaffeepause vor dem Bürogebäude, die nicht als gesetzliche Ruhepause zählt
Bild von Stockbusters

Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen: Die Ruhezeiten des Arbeitszeitgesetzes

Neben den Pausen während der Arbeit regelt das Gesetz mit den Ruhezeiten eine zweite Schutzstufe: die Erholung zwischen zwei Arbeitstagen. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Der Unterschied zur Pause: Die Ruhepause unterbricht den Arbeitstag, die Ruhezeit trennt zwei Arbeitstage voneinander. Ein Beispiel: Wer abends um 21 Uhr Feierabend macht, darf am nächsten Morgen frühestens um 8 Uhr wieder anfangen. Dazwischen dürfen keine dienstlichen Anrufe oder Einsätze liegen, die die elf Stunden unterbrechen.

Für einige Branchen lässt § 5 Abs. 2 ArbZG Ausnahmen zu: In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung, in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und Tierhaltung darf die Ruhezeit um bis zu einer Stunde auf zehn Stunden verkürzt werden. Bedingung ist ein Ausgleich: Jede Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch die Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden. Für Krankenhäuser gilt zusätzlich, dass Kürzungen durch Einsätze während der Rufbereitschaft zu anderen Zeiten ausgeglichen werden können.

Wecker auf dem Nachttisch symbolisiert die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen
Bild von milanmarkovic

Die gesetzlichen Ruhezeiten und ihre branchenspezifischen Ausnahmen im Überblick:

Branche / EinrichtungZulässige Mindestruhezeit
Alle übrigen Branchen (Grundregel nach § 5 Abs. 1 ArbZG)11 Stunden
Krankenhäuser sowie Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung10 Stunden
Gaststätten und Beherbergungsbetriebe10 Stunden
Verkehrsbetriebe10 Stunden
Rundfunk10 Stunden
Landwirtschaft und Tierhaltung10 Stunden

Darüber hinaus können auf Grundlage von § 7 ArbZG weitere abweichende Regelungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung getroffen werden. Wer im Schichtdienst oder in einer der genannten Branchen arbeitet, sollte deshalb zusätzlich den eigenen Tarifvertrag prüfen – dort stehen häufig die konkreten Ruhezeiten für die jeweilige Schichtfolge und oft auch, ab wann ein Nachtzuschlag gezahlt wird.

Infografik: Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen: Die Ruhezeiten des Arbeitszeitgesetzes Branche / Einrichtung: Alle übrigen Branchen...

Sanktionen bei Verstößen gegen die Pausenregelung

Für die Einhaltung der Pausenregelung ist der Arbeitgeber verantwortlich: Er muss die Ruhepausen einplanen, ihre Lage im Voraus festlegen und dafür sorgen, dass sie tatsächlich genommen werden können. Umgekehrt können Sie auf die gesetzlichen Pausen nicht wirksam verzichten – die Mindestvorgaben des § 4 ArbZG sind zwingendes Recht und schützen Ihre Gesundheit, auch gegenüber individuellen Absprachen.

Verstöße sind keine Kleinigkeit. Wer seine Beschäftigten entgegen § 4 ArbZG ohne ausreichende Ruhepausen arbeiten lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG. Die zuständigen Behörden – je nach Bundesland die Ämter für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsichtsämter – können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängen. Wer vorsätzlich handelt, beharrlich wiederholt gegen die Vorschriften verstößt oder dadurch die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet, macht sich nach § 23 ArbZG sogar strafbar; dann drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Unabhängig von Bußgeld und Strafe gilt zudem: Zeit, in der Beschäftigte auf Anweisung oder mit Duldung des Arbeitgebers durchgearbeitet haben, ist Arbeitszeit und muss vergütet werden.

Seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung müssen Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten grundsätzlich aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen machen Verstöße gegen Pausen- und Ruhezeitregeln für Behörden und Betroffene nachvollziehbar. Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sieht zudem vor, die Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung künftig ausdrücklich im Arbeitszeitgesetz zu verankern.

Auf Arbeitnehmerseite gilt: Wer die angeordnete Pause dauerhaft eigenmächtig durchzieht, um früher gehen zu können, verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten und kann dafür abgemahnt werden. Abgesehen davon erhöht Arbeiten ohne Unterbrechung das Risiko für Fehler und Unfälle – die Pausenpflicht schützt vor allem Ihre eigene Gesundheit.

Praxistipp: Wenn Sie unsicher sind, ob die Pausen in Ihrem Betrieb korrekt geregelt sind, prüfen Sie zuerst Dienstplan, Arbeitsvertrag und eine eventuell bestehende Betriebsvereinbarung. Anschließend hilft ein Gespräch mit der Personalabteilung oder dem Betriebsrat – in den meisten Fällen lassen sich Unklarheiten so klären, ohne dass eine Behörde eingeschaltet werden muss. Dabei gilt eine Schutzregel: Der Arbeitgeber darf Sie nicht benachteiligen, weil Sie Ihre Rechte aus dem Arbeitszeitgesetz geltend machen oder deren Einhaltung beanstanden (§ 17 ArbSchG).

Häufige Fragen zur Pausenregelung im Arbeitszeitgesetz

Darf man sechs Stunden ohne Pause arbeiten?

Ja. Das Gesetz schreibt die erste Ruhepause erst bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden vor. Sechs Stunden sind zugleich die absolute Obergrenze: Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Sie nicht ohne Pause beschäftigt werden. Wer genau sechs Stunden arbeitet, braucht rechtlich keine Pause; ab der ersten Minute darüber sind mindestens 30 Minuten fällig.

Sind Pausen bezahlt?

Grundsätzlich nein. Ruhepausen gelten als Freizeit und werden nicht vergütet. Bezahlt sind Pausen nur, wenn Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung das ausdrücklich vorsehen. Vergütet bleiben außerdem Betriebspausen und kurze Erholungszeiten bei Bildschirmarbeit, weil diese als Arbeitszeit zählen.

Zählt eine Raucherpause als gesetzliche Pause?

Nur unter Bedingungen. Damit eine Unterbrechung als Ruhepause zählt, muss sie mindestens 15 Minuten dauern und im Voraus feststehen. Spontane Raucher- oder Kaffeepausen erfüllen das in der Regel nicht; der Arbeitgeber kann verlangen, dass Sie dafür ausstempeln oder die Zeit nacharbeiten.

Bekomme ich bei Bildschirmarbeit zusätzliche Pausen?

Ja – ergänzend zur Ruhepause. Nach der Arbeitsstättenverordnung muss der Arbeitgeber die tägliche Bildschirmarbeit so organisieren, dass sie regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder kurze Erholungszeiten unterbrochen wird; als Faustregel gelten fünf bis zehn Minuten pro Stunde. Diese Erholungszeiten sind bezahlte Arbeitszeit und kommen zur gesetzlichen Ruhepause nach § 4 ArbZG hinzu, ersetzen sie aber nicht.

Wie lang muss die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen sein?

Mindestens elf Stunden am Stück, geregelt in § 5 ArbZG. Für Krankenhäuser sowie Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung sieht das Gesetz Ausnahmen vor: Dort kann die Ruhezeit verkürzt werden, sofern die Verkürzung zu anderen Zeiten wieder ausgeglichen wird – nach § 5 Abs. 3 ArbZG gilt das auch für Kürzungen, die durch Einsätze während der Rufbereitschaft entstehen.

Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber keine Pausen gewährt?

Sprechen Sie zuerst die Personalabteilung oder den Betriebsrat an und verweisen Sie auf § 4 ArbZG. Bleibt das ohne Wirkung, können Sie sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde Ihres Bundeslandes wenden. Dem Arbeitgeber drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro; bei beharrlichen oder gesundheitsgefährdenden Verstößen ist zusätzlich ein Strafverfahren möglich.