Krank in der Probezeit: Rechte, Pflichten, Risiken

Wer krank in der Probezeit ausfällt, steht oft vor mehreren Fragen gleichzeitig: Zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter? Muss die Krankmeldung schon am ersten Arbeitstag erfolgen? Und droht womöglich die Kündigung? Die kurze Antwort vorab: Krank zu sein ist auch in der Probezeit erlaubt. Die Pflicht zur Krankmeldung gilt ab dem ersten Tag, in den ersten vier Wochen zahlt in der Regel die Krankenkasse statt des Arbeitgebers – und eine Kündigung ist trotz Krankheit grundsätzlich möglich, allerdings nicht grenzenlos. Auch in der Probezeit gelten die Grundregeln des Arbeitsrechts, doch bei der Bezahlung im Krankheitsfall und beim Kündigungsschutz gibt es Besonderheiten, die neue Mitarbeiter und Berufseinsteiger kennen sollten. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage neutral ein – von der Entgeltfortzahlung über die Krankmeldepflicht bis zu den häufigsten Irrtümern.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber setzt vier Wochen ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses voraus (§ 3 EntgFG).
- Erkranken Sie vor Ablauf dieser Frist, springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
- Die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung gilt ab dem ersten Arbeitstag.
- Eine Kündigung ist in der Probezeit grundsätzlich auch während einer Krankheit zulässig; die gesetzliche Frist beträgt zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
- Die Probezeit verlängert sich durch Krankheit nicht automatisch – auch in der Berufsausbildung setzt eine Verlängerung bei längeren Fehlzeiten eine entsprechende Vertragsklausel voraus; § 20 BBiG regelt nur die Dauer der Probezeit.
Was gilt, wenn man in der Probezeit krank wird?
Die Probezeit ist eine beidseitige Erprobungsphase: Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen, ob die Zusammenarbeit dauerhaft funktioniert. Gesetzlich ist sie auf höchstens sechs Monate begrenzt (§ 622 Abs. 3 BGB). Für das Krankheitsrecht ändert die Probezeit zunächst nichts: Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, darf zu Hause bleiben und muss nicht arbeiten. Krankheit ist kein Vertragsverstoß, und niemand ist verpflichtet, mit Fieber am Schreibtisch zu sitzen.
Zwei Unterschiede zum gefestigten Arbeitsverhältnis sollten Sie dennoch kennen. Erstens hängt die Bezahlung in den ersten Wochen von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab – innerhalb der ersten vier Wochen zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern die Krankenkasse. Zweitens greift der allgemeine Kündigungsschutz erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten, sodass das Arbeitsverhältnis in der Probezeit mit verkürzter Frist beendet werden kann.
Unverändert gelten dagegen die Mitteilungs- und Nachweispflichten bei Krankheit, das Verbot diskriminierender Kündigungen und der Sonderkündigungsschutz etwa in der Schwangerschaft. Wer krank ist, sollte außerdem aus eigener Sorge um die Genesung nicht „auf Zähneknirschen“ weiterarbeiten – und im Büro sollte aus Rücksicht auf die Kollegen ohnehin niemand angesteckt werden.
Entgeltfortzahlung oder Krankengeld: Was gilt wann?
Die zentrale Geldfrage bei Krankheit in der Probezeit beantwortet das Entgeltfortzahlungsgesetz. Maßgeblich ist eine einfache Grenze: vier Wochen ununterbrochener Bestand des Arbeitsverhältnisses.
In den ersten vier Wochen: Krankengeld der Krankenkasse
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht nach § 3 Abs. 3 EntgFG erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist der vereinbarte Beginn des Arbeitsverhältnisses, nicht der erste tatsächliche Arbeitstag. Beginnt der Job am 1. Juni und erkranken Sie am 25. Juni, liegt die Vier-Wochen-Grenze noch in der Zukunft – der Arbeitgeber muss für diese Krankheitstage kein Gehalt zahlen. Erkranken Sie dagegen erst Anfang Juli, greift die volle Entgeltfortzahlung.
In der Zeit vor der Grenze springt die gesetzliche Krankenkasse ein. Das Krankengeld wird nach den §§ 44 ff. SGB V in der Regel ab dem ersten Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Die Höhe des Krankengelds beträgt nach § 47 SGB V rund 70 Prozent des Bruttoentgelts und ist auf 90 Prozent des Nettoentgelts begrenzt. Der praktische Ablauf ist heute weitgehend automatisiert: Die Arztpraxis übermittelt die Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkasse; die Auszahlung erfolgt auf Antrag – häufig reicht dafür bereits die übermittelte Bescheinigung. Privat Versicherte erhalten kein gesetzliches Krankengeld; hier hängt die Absicherung vom vereinbarten Krankentagegeld-Tarif ab. Wer privat versichert in einen neuen Job startet, sollte diese Regelung vorab prüfen.
Nach vier Wochen: Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
Ist die Wartezeit erfüllt, zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit das Entgelt für bis zu sechs Wochen je Krankheitsfall vollständig weiter (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Zuschläge für Überstunden oder ähnliche variable Bestandteile entfallen dabei in der Regel. Erst nach diesen sechs Wochen übernimmt wiederum die Krankenkasse mit Krankengeld. Die folgende Übersicht stellt beide Zahlungswege gegenüber:
| Kriterium | Entgeltfortzahlung (§ 3 EntgFG) | Krankengeld (SGB V) |
|---|---|---|
| Wer zahlt? | Arbeitgeber | Gesetzliche Krankenkasse |
| Voraussetzung | Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen | Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung |
| Typischer Zeitraum in der Probezeit | Ab der fünften Woche der Betriebszugehörigkeit | In den ersten vier Wochen sowie nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung |
| Höhe | Volles Arbeitsentgelt ohne variable Zuschläge | Rund 70 Prozent des Bruttos, maximal 90 Prozent des Nettos |
| Maximale Dauer | Bis zu sechs Wochen je Krankheitsfall | Bis zu 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V) |
Beachten Sie beim Krankengeld zwei praktische Punkte: Vom Brutto-Krankengeld gehen noch die Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab – der Auszahlungsbetrag liegt daher deutlich unter dem gewohnten Nettogehalt. Und die Zahlung startet nicht von allein: Melden Sie sich frühzeitig bei Ihrer Krankenkasse; viele Kassen stellen den Krankengeldantrag in ihrer App oder im Online-Bereich bereit. Sorgen Sie außerdem für eine lückenlose ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit; zeitliche Lücken zwischen Erst- und Folgebescheinigung können die Auszahlung verzögern.
Für die Praxis heißt das: Eine Erkältung in der dritten Woche des neuen Jobs kostet Sie nicht das gesamte Gehalt, kann aber je nach Einkommen zu einem spürbaren Abzug führen, weil das Krankengeld unter dem Netto liegt. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig bei Ihrer Krankenkasse nach dem genauen Ablauf.

Krankmeldung in der Probezeit: Pflichten ab Tag eins
Die Krankmeldepflichten kennen keine Probezeit – sie gelten vom ersten Arbeitstag an. Nach § 5 EntgFG sind Sie verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern: Melden Sie sich möglichst noch vor Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag – per Anruf, nach Absprache auch per E-Mail oder über das vom Unternehmen vorgesehene Meldesystem.
Für den ärztlichen Nachweis gilt: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist die Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag erforderlich. Der Arbeitgeber darf den Nachweis aber auch früher verlangen, und viele Arbeitsverträge sehen eine Vorlage bereits ab dem ersten oder zweiten Tag vor. Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt daher in der ersten Woche des neuen Jobs.
Seit Januar 2023 läuft der Nachweis bei gesetzlich Versicherten elektronisch: Die Arztpraxis übermittelt die Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort selbst ab (eAU-Verfahren). Den „gelben Schein“ in Papierform müssen Sie nicht mehr abgeben. Wichtig bleibt die Unterscheidung: Die eAU ersetzt nur den Nachweis, nicht Ihre persönliche Mitteilung an den Arbeitgeber. Wer sich nicht krankmeldet, riskiert eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens – ein Punkt, der in der Probezeit besonders unangenehm werden kann.
Das elektronische Verfahren gilt allerdings nur für gesetzlich Versicherte. Privat Versicherte reichen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin in Papierform beim Arbeitgeber ein; die Arztpraxis stellt dafür einen Ausdruck aus. Gleiches gilt, wenn die elektronische Übermittlung im Einzelfall technisch scheitert – fragen Sie dann in der Praxis gezielt nach einer Bescheinigung für den Arbeitgeber.
Bewährt hat sich ein sachliches Vorgehen: früh informieren, die voraussichtliche Dauer nennen, bei Verlängerung nachmelden und klären, wer in Ihrer Abwesenheit welche Aufgaben übernimmt. Was Sie nicht mitteilen müssen, ist die Diagnose – dazu später mehr.

Kündigung während der Krankheit in der Probezeit
Die wohl größte Sorge vieler neuer Mitarbeiter betrifft den Job selbst: Kann die Kündigung in der Probezeit ausgesprochen werden, während man krankgeschrieben ist? Die rechtliche Antwort lautet grundsätzlich ja.
Das Kündigungsschutzgesetz greift nach § 1 Abs. 1 KSchG erst, wenn das Arbeitsverhältnis seit sechs Monaten besteht. Da die Probezeit auf höchstens sechs Monate begrenzt ist, besteht während ihrer gesamten Dauer regelmäßig kein Kündigungsschutz nach dem KSchG. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis daher ohne Angabe von Gründen beenden – und zwar auch während einer Krankheit oder sogar aus Anlass einer Erkrankung. Die gesetzliche Frist beträgt zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB); Tarifverträge können abweichende Fristen vorsehen, und der Arbeitsvertrag kann für den Arbeitnehmer längere Fristen vereinbaren.
Beachten Sie die Unterscheidung von Probezeit und Wartezeit: Ist vertraglich nur eine dreimonatige Probezeit vereinbart, endet die verkürzte Zwei-Wochen-Frist bereits nach drei Monaten – der Kündigungsschutz nach dem KSchG greift aber trotzdem erst nach sechs Monaten. In der Zeit dazwischen gilt bereits die reguläre gesetzliche Grundfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB), ohne dass ein Kündigungsgrund erforderlich wäre.
Auch ohne KSchG-Schutz ist die Kündigungsfreiheit nicht grenzenlos. Eine Kündigung ist unzulässig, wenn sie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt – etwa wegen einer Behinderung, des Alters oder der ethnischen Herkunft – oder wenn sie sittenwidrig ist. Der Sonderkündigungsschutz bei Schwangerschaft (§ 17 MuSchG) und in der Elternzeit gilt unabhängig von der Sechs-Monats-Wartezeit; bei schwerbehinderten Menschen setzt der besondere Schutz dagegen ebenfalls ein sechsmonatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Formale Anforderungen bleiben außerdem bestehen: Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 623 BGB), eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist unwirksam, und ein vorhandener Betriebsrat muss angehört werden.
Rein praktisch ist der Zugang der Kündigung auch während einer Krankheit möglich – der Brief darf in den Briefkasten eines Erkrankten wandern. Wer eine Kündigung erhält, sollte Fristen im Blick behalten: Eine Kündigungsschutzklage ist nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang möglich. Unabhängig davon müssen Sie sich spätestens drei Tage nach Kenntnis der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden (§ 38 SGB III) – diese Pflicht gilt auch während einer Krankschreibung und ist persönlich oder auf elektronischem Weg möglich. Informieren Sie zudem frühzeitig Ihre Krankenkasse, damit Krankengeldzahlung und Versicherungsschutz für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis nahtlos geklärt werden.
Finanziell gilt während der Kündigungsfrist das bereits Gesagte: Je nach Phase zahlt der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung oder die Kasse Krankengeld. Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus Anlass der Krankheit aus, kann § 8 EntgFG ihn unter bestimmten Voraussetzungen verpflichten, das Entgelt so lange fortzuzahlen, wie er es ohne die Kündigung hätte tun müssen.
Verlängert eine Krankheit die Probezeit?
Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten die Probezeit automatisch verlängern. Das ist im normalen Arbeitsverhältnis nicht der Fall. Die vereinbarte Probezeit läuft kalendermäßig weiter, egal ob Sie zwei Tage oder vier Wochen gefehlt haben. Mit ihrem vereinbarten Ende gelten automatisch die regulären Kündigungsfristen, und ab dem siebten Beschäftigungsmonat greift zudem der allgemeine Kündigungsschutz.
Einzelfall-Prüfung verdienen Arbeitsverträge mit Verlängerungsklauseln: Manche Verträge sehen vor, dass sich die Probezeit um längere Krankheitszeiten verlängert. Ob eine solche Klausel wirksam ist, hängt von ihrer konkreten Formulierung ab und wird unterschiedlich bewertet – bei Unklarheit ist eine rechtliche Prüfung sinnvoll.
In der Berufsausbildung sehen viele Ausbildungsverträge eine Klausel vor, nach der sich die Probezeit bei Fehlzeiten von mehr als einem Drittel der vereinbarten Dauer um den Unterbrechungszeitraum verlängert – dies ist jedoch keine gesetzliche Automatik, sondern setzt eine entsprechende Vertragsvereinbarung voraus (vgl. BAG 6 AZR 396/15). § 20 BBiG selbst regelt nur die Dauer der Probezeit zwischen einem und vier Monaten. Enthält der Ausbildungsvertrag eine solche Klausel, kann etwa bei vier Monaten Probezeit und sechs Wochen krankheitsbedingter Fehlzeit eine Verlängerung eintreten – in einem normalen Arbeitsverhältnis dagegen nicht.
Häufige Irrtümer und Praxistipps zur Kommunikation (FAQ)
Muss ich dem Arbeitgeber sagen, woran ich erkrankt bin?
Nein. Die Diagnose ist Privatsache und gehört nicht zur Krankmeldung. Sie teilen lediglich mit, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange das voraussichtlich dauert. Auch auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Arbeitgeber im eAU-Verfahren abruft, steht keine Diagnose. Fragen des Vorgesetzten nach dem Krankheitsgrund dürfen Sie freundlich und bestimmt unbeantwortet lassen.
Kann der Arbeitgeber die Kündigung zurücknehmen, wenn ich krank bin?
Eine wirksam zugegangene Kündigung kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht einseitig zurücknehmen. Umgekehrt gilt: Einen Sonderkündigungsschutz wegen Krankheit gibt es in der Probezeit nicht – der Umstand, erkrankt zu sein, macht eine Kündigung also weder unmöglich noch unwirksam. Grenzen bestehen nur bei verbotenen Kündigungsmotiven wie Diskriminierung oder bei gesetzlichen Kündigungsverboten etwa während der Schwangerschaft.
Verlängert sich die Probezeit bei sehr langer Krankheit?
Nein, auch eine mehrwöchige Erkrankung verlängert die Probezeit im Arbeitsverhältnis nicht von selbst. Abweichungen sind nur denkbar, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält – deren Wirksamkeit im Einzelfall zu prüfen wäre. In der Berufsausbildung kann die beschriebene Vertragsklausel greifen; eine gesetzliche Automatik sieht § 20 BBiG nicht vor.
Wie melde ich mich in der Probezeit richtig krank, ohne schlecht dazustehen?
Entscheidend ist nicht, ob Sie krank sind, sondern wie Sie damit umgehen. Informieren Sie früh am ersten Krankheitstag, halten Sie sich an den vereinbarten Kommunikationsweg, nennen Sie eine realistische Einschätzung der Dauer und melden Sie sich bei Verlängerungen erneut. Wer in der Probezeit erkrankt, muss sich weder übermäßig entschuldigen noch die Diagnose offenlegen – ein sachlicher, verlässlicher Umgang mit der Situation wirkt professioneller als jede Rechtfertigung.
Bekomme ich nach einer Kündigung weiter Geld, wenn ich krank bin?
Während der zweiwöchigen Kündigungsfrist läuft die Bezahlung nach den üblichen Regeln weiter: Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, sofern die Vier-Wochen-Grenze erreicht ist, ansonsten Krankengeld der Kasse. Wurde die Kündigung aus Anlass der Krankheit ausgesprochen, kann § 8 EntgFG eine weitergehende Zahlungspflicht des Arbeitgebers begründen. Der Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse kann darüber hinaus auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fortbestehen, solange die Voraussetzungen vorliegen.
Fazit: Krankheit in der Probezeit ist kein Tabu – aber Wissen schützt
Krank in der Probezeit zu sein, ist rechtlich zulässig und passiert in der Praxis häufig. Die wichtigsten Punkte lassen sich auf drei Sätze verdichten: In den ersten vier Wochen zahlt die Krankenkasse statt des Arbeitgebers, die Krankmeldepflicht gilt ab Tag eins, und eine Kündigung ist trotz Krankheit möglich – allerdings nicht ohne jede Grenze. Die Probezeit selbst verlängert sich durch Fehlzeiten nicht – in der Ausbildung nur dann, wenn der Ausbildungsvertrag eine entsprechende Klausel enthält.
Wer die eigenen Rechte und Pflichten kennt, muss eine Erkrankung in der neuen Stelle weder verheimlichen noch übertrieben rechtfertigen. Sorgen Sie für eine saubere, zeitnahe Kommunikation mit dem Arbeitgeber und behalten Sie die Fristen im Blick. In konkreten Konfliktfällen – etwa nach einer Kündigung während der Krankheit – empfiehlt sich eine individuelle Beratung, etwa durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die Gewerkschaft. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


