Krank im Urlaub: So retten Sie Ihre Urlaubstage

Wer im Urlaub krank wird, verliert die betroffenen Tage nicht automatisch. Mit einem ärztlichen Attest, das eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt, werden die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Das regelt § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Wichtig dabei: Die geretteten Tage werden zwar gutgeschrieben, dürfen aber nicht eigenmächtig an den laufenden Urlaub angehängt werden. Für die Nachholung braucht es weiterhin die Zustimmung des Arbeitgebers. Im Folgenden lesen Sie, welche Melde- und Nachweispflichten gelten, was bei Krankheit im Ausland zu beachten ist, wie es um die Entgeltfortzahlung steht und was passiert, wenn nicht Sie selbst, sondern Ihr Kind im Urlaub krank wird.
Die wichtigsten Antworten vorab, bevor die Details folgen:
- Ein ärztliches Attest ab dem ersten Krankheitstag sichert Ihre Urlaubstage nach § 9 BUrlG.
- Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich informieren – über Beginn, voraussichtliche Dauer und bei Auslandsreisen auch über den Aufenthaltsort.
- Krankheitstage dürfen nicht einfach an den Urlaub angehängt werden. Die Nachholung erfolgt nur nach Absprache mit dem Arbeitgeber.
- Im Ausland gelten zusätzliche Melde- und Nachweispflichten gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse.
- Wird das eigene Kind im Urlaub krank, gibt es in der Regel keine Gutschrift der Urlaubstage.
Krankheit im Urlaub – das gilt rechtlich nach § 9 BUrlG
Grundlage für den Schutz Ihrer Urlaubstage ist § 9 BUrlG. Der Gesetzestext ist kurz, aber eindeutig: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Entscheidend ist dabei die Formulierung „durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen“. Ohne Attest gilt der Urlaubstag als normaler Urlaubstag, selbst wenn Sie sich tatsächlich krank gefühlt haben.
Die Regelung schützt die Erholungsfunktion des Urlaubs: Wer krank im Bett liegt, kann sich nicht erholen, und genau dafür ist der gesetzliche Mindesturlaub gedacht. Deshalb hat der Gesetzgeber hier eine klare Ausnahme von der sonst üblichen Regel geschaffen, dass einmal genehmigter Urlaub verbindlich ist.
Wichtig ist eine Unterscheidung, die häufig zu Missverständnissen führt: § 9 BUrlG verlängert den Urlaub nicht automatisch um die Anzahl der Krankheitstage vor Ort. Die Vorschrift sorgt lediglich dafür, dass diese Tage später als regulärer, noch offener Urlaubsanspruch zur Verfügung stehen. Ob und wann Sie diese Tage nachholen können, hängt von einer neuen Abstimmung mit dem Arbeitgeber ab. Das gilt unabhängig davon, ob Sie sich im Inland oder im Ausland aufhalten, und unabhängig von der Schwere der Erkrankung. Auch ein einzelner fiebriger Tag zählt, sofern er ärztlich als Arbeitsunfähigkeit dokumentiert ist.
Ein Beispiel veranschaulicht die Wirkung: Wer zwei Wochen Urlaub eingeplant hat und davon an drei Tagen ärztlich attestiert arbeitsunfähig ist, hat am Ende dieser Reise real nur elf Urlaubstage verbraucht. Die drei attestierten Krankheitstage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben und stehen für einen späteren, gesondert zu vereinbarenden Zeitraum zur Verfügung. Ohne Attest hätten alle vierzehn Tage als genommener Urlaub gezählt, unabhängig vom tatsächlichen gesundheitlichen Zustand während der Reise.
Melde- und Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag
Damit die Krankheitstage tatsächlich gutgeschrieben werden, müssen Sie zwei Pflichten erfüllen: die Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber und die Nachweispflicht durch ein ärztliches Attest. Beide Pflichten gelten ab dem ersten Tag der Erkrankung, auch während des Urlaubs – einen „Kulanztag“ ohne Meldung gibt es hier nicht.
Nach § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) sind Sie verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet: so schnell wie möglich, in der Praxis meist noch am selben Tag oder direkt am nächsten Werktag, etwa per Telefon, E-Mail oder Nachricht an die zuständige Führungskraft oder Personalabteilung. Warten Sie nicht bis zur Rückkehr aus dem Urlaub, um die Krankmeldung an den Arbeitgeber zu übermitteln. Eine verspätete Meldung kann dazu führen, dass der Arbeitgeber die Anrechnung der Krankheitstage auf den Urlaub verweigert.
Zusätzlich zur Meldung brauchen Sie ein ärztliches Attest, das ausdrücklich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ein formloser Vermerk wie „Patient war erkältet“ oder eine reine Rezeptquittung reicht nicht aus. Entscheidend ist die klare ärztliche Feststellung, dass Sie in diesem Zeitraum nicht arbeitsfähig waren. Fordern Sie diese Formulierung beim Arztbesuch aktiv ein, wenn sie nicht automatisch auf dem Dokument steht. Reichen Sie das Attest anschließend fristgerecht bei Ihrem Arbeitgeber ein: Gesetzlich ist die Vorlage spätestens nach Ablauf des dritten Kalendertages der Erkrankung vorgesehen, viele Arbeits- oder Tarifverträge verlangen den Nachweis aber auch schon früher. Bei Auslandsaufenthalten kann sich dieser Ablauf verzögern, dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) übermitteln Arztpraxen in Deutschland die Daten zur Arbeitsunfähigkeit direkt an die gesetzliche Krankenkasse. Das entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer eigenen Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber: Die eAU ersetzt lediglich den Papiernachweis gegenüber der Krankenkasse, nicht aber Ihre persönliche, unverzügliche Information an den Arbeitgeber über Beginn und voraussichtliche Dauer der Erkrankung. Der Arbeitgeber muss die elektronische Bescheinigung aktiv bei der Krankenkasse abrufen; ohne Ihre vorherige Meldung weiß er zunächst gar nicht, dass ein Abruf notwendig ist. Halten Sie deshalb einen Nachweis Ihrer Meldung, etwa eine E-Mail mit Datum und Uhrzeit, für den Fall bereit, dass Zeitpunkt oder Reihenfolge der Meldung später infrage gestellt werden.

Krankheit im Auslandsurlaub – besondere Regeln
Wird die Reise durch eine Erkrankung im Ausland unterbrochen, gelten zusätzliche Pflichten, weil weder Arbeitgeber noch inländische Krankenkasse den Vorgang direkt vor Ort verfolgen können. Drei Punkte sind hier besonders wichtig.
Erstens: Sie müssen dem Arbeitgeber nicht nur die Arbeitsunfähigkeit melden, sondern bei einem längeren Auslandsaufenthalt auch Ihren Aufenthaltsort mitteilen. Das ermöglicht es dem Arbeitgeber, im Zweifel Rückfragen zu stellen oder organisatorisch zu planen.
Zweitens: Ein im Ausland ausgestelltes Attest muss inhaltlich denselben Anforderungen genügen wie ein deutsches – es muss die Arbeitsunfähigkeit eindeutig bestätigen. Innerhalb der Europäischen Union werden ärztliche Bescheinigungen in der Regel anerkannt, sollten aber möglichst zeitnah an die deutsche Krankenkasse beziehungsweise an den Arbeitgeber weitergeleitet werden. Bei Attesten aus Ländern außerhalb der EU kann es im Einzelfall zu Rückfragen kommen, etwa wenn die Formulierung ungewöhnlich knapp ist oder Zweifel am Beweiswert bestehen. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, das Dokument übersetzen zu lassen oder zusätzliche Unterlagen wie eine Rechnung der Behandlung aufzubewahren. Klären Sie im Zweifel vorab mit der Personalabteilung, welche Nachweise akzeptiert werden, statt sich im Krankheitsfall vor Ort mit Unsicherheiten aufzuhalten.
Drittens: Melden Sie sich bei der Rückkehr aus dem Auslandsurlaub zeitnah beim Arbeitgeber zurück und reichen Sie das Original oder eine beglaubigte Kopie des Attests nach, falls dies aus organisatorischen Gründen im Ausland nicht sofort möglich war. Bewahren Sie außerdem Nachweise wie Arztrechnungen, Rezepte oder Behandlungsdokumentation auf – sie können hilfreich sein, falls die Krankenkasse oder der Arbeitgeber Rückfragen zur Plausibilität stellt.
Innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz können Sie mit der Europäischen Krankenversicherungskarte, die sich meist auf der Rückseite der Versichertenkarte befindet, medizinische Behandlungen zu den vor Ort üblichen Bedingungen in Anspruch nehmen. Für Reisen außerhalb dieses Raums lohnt sich vor Antritt ein Blick in die Bedingungen einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung, da die gesetzliche Krankenkasse Behandlungskosten außerhalb Europas oft nur eingeschränkt oder gar nicht übernimmt. Für die urlaubsrechtliche Seite – also die Frage, ob die Krankheitstage gutgeschrieben werden – spielt die Art der Versicherung selbst keine Rolle; entscheidend bleibt allein das ärztliche Attest über die Arbeitsunfähigkeit.
Wird durch die Erkrankung auch die geplante Rückreise unmöglich, etwa weil eine Reisefähigkeit ärztlich verneint wird, sollten Sie dies dem Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich mitteilen. Ansonsten drohen neben der urlaubsrechtlichen Unsicherheit zusätzliche Missverständnisse über eine mögliche unentschuldigte Abwesenheit am ersten Arbeitstag nach dem geplanten Urlaubsende.
Entgeltfortzahlung im Urlaub bei Krankheit
Neben der Rettung der Urlaubstage stellt sich für viele Arbeitnehmer eine zweite Frage: Wird der Urlaub trotz Krankheit weiterhin bezahlt? Grundsätzlich ja. Nach § 3 EFZG haben Beschäftigte bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen. Das gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs eintritt, solange Meldepflicht und Attestpflicht eingehalten wurden. Nach Ablauf der sechs Wochen springt in der Regel die gesetzliche Krankenkasse mit dem Krankengeld ein, sofern die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Zu beachten ist außerdem die sogenannte Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Wer sich also kurz nach Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses im ersten Urlaub befindet und dort krank wird, hat unter Umständen noch keinen Anspruch auf die Fortzahlung des Gehalts durch den Arbeitgeber, auch wenn der Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG davon unberührt bleibt. In diesem Fall kann bei entsprechender Vorversicherung ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse bestehen, wobei sich die Höhe des Krankengelds nach dem zuletzt erzielten Bruttoeinkommen richtet.
Eine wichtige Einschränkung sollten Sie kennen, auch wenn sie in der Praxis eher selten zum Tragen kommt: Hat der Beschäftigte seine Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich selbst verschuldet, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Der Urlaubsanspruch nach § 9 BUrlG bleibt davon in der Regel unberührt, die finanzielle Fortzahlung des Gehalts steht dann aber infrage. Als Beispiel wird in der arbeitsrechtlichen Praxis häufig besonders leichtsinniges oder vorsätzliches Verhalten genannt, etwa eine bewusst eingegangene, offensichtlich gefährliche Situation. Eine gewöhnliche Erkältung, ein Magen-Darm-Infekt oder eine Verletzung durch ein normales Missgeschick fallen nicht darunter. Ob im Einzelfall grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist eine rechtliche Bewertung, die von den konkreten Umständen abhängt – im Zweifel lohnt sich hier eine Rückfrage bei der Personalabteilung oder eine individuelle rechtliche Beratung.
Sonderfall: Kind wird im Urlaub krank
Ein häufiger Irrtum betrifft die Situation, dass nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern das eigene Kind im Urlaub erkrankt. Hier gilt eine andere Regel als bei der eigenen Krankheit: § 9 BUrlG schützt ausschließlich die eigene Arbeitsunfähigkeit. Betreuen Sie im Urlaub ein krankes Kind, ohne selbst arbeitsunfähig zu sein, werden die betroffenen Urlaubstage in der Regel nicht gutgeschrieben. Der Urlaub gilt als genommen, auch wenn er faktisch mit Sorge um das kranke Kind statt mit Erholung verbracht wurde.
Diese Regel wirkt auf den ersten Blick hart, folgt aber der gesetzlichen Logik: Anspruchsgrundlage ist die eigene gesundheitliche Beeinträchtigung, nicht die familiäre Belastung. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Betreuung des kranken Kindes den Elternteil selbst so stark belastet, dass eine eigene ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit entsteht, etwa durch einen behandlungsbedürftigen Erschöpfungszustand. In diesem – eher seltenen – Fall gelten wieder die allgemeinen Regeln aus § 9 BUrlG, weil dann die eigene Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund steht.
Losgelöst vom Urlaubsrecht kann bei einem kranken Kind außerhalb des Urlaubs Kinderkrankengeld infrage kommen, wenn ein Kind unter zwölf Jahren betreut werden muss. Während eines bereits laufenden Urlaubs greift dieser Anspruch in der Regel jedoch nicht, da der Urlaub bereits als Freistellung von der Arbeit gilt. Wer also während des Urlaubs ein krankes Kind betreut, sollte diesen Unterschied kennen, um keine falschen Erwartungen an eine spätere Erstattung der Urlaubstage zu haben.
Außerhalb eines laufenden Urlaubs können berufstätige Eltern bei Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, wenn im Haushalt keine andere Person die Betreuung übernehmen kann. Der Anspruch ist auf eine begrenzte Anzahl von Tagen pro Kalenderjahr und Kind gedeckelt und setzt eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes voraus. Dieser Anspruch dient jedoch dem Ausgleich von Verdienstausfall an regulären Arbeitstagen und ist von der Frage der Urlaubsanrechnung strikt zu trennen: Während des Urlaubs sind Sie bereits von der Arbeitspflicht freigestellt, sodass für diesen Zeitraum kein zusätzlicher Verdienstausfall im rechtlichen Sinn entsteht, den das Kinderkrankengeld ausgleichen müsste.
Richtiges Verhalten Schritt für Schritt: Die Checkliste
Damit Sie im Ernstfall nicht unter Zeitdruck nach den richtigen Schritten suchen müssen, hilft die folgende Reihenfolge. Sie fasst die zuvor beschriebenen Pflichten in einer praktischen Abfolge zusammen.
- Sofort einen Arzt aufsuchen. Je früher die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, desto eindeutiger ist später der Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber.
- Arbeitgeber unverzüglich informieren. Melden Sie Beginn und voraussichtliche Dauer der Erkrankung noch am selben oder spätestens am nächsten Werktag, etwa telefonisch oder per E-Mail.
- Attest mit korrekter Formulierung anfordern. Achten Sie darauf, dass das Dokument ausdrücklich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und nicht nur eine Erkrankung beschreibt.
- Bei Auslandsaufenthalt den Aufenthaltsort mitteilen. Informieren Sie den Arbeitgeber zusätzlich darüber, wo Sie sich befinden, falls die Erkrankung außerhalb Deutschlands auftritt.
- Attest fristgerecht einreichen. Übermitteln Sie den Nachweis an Arbeitgeber und, sofern erforderlich, an Ihre Krankenkasse, auch wenn dies im Ausland etwas mehr Zeit in Anspruch nimmt.
- Nach der Rückkehr Resturlaub aktiv neu beantragen. Die durch Krankheit geretteten Tage werden nicht automatisch angehängt. Sprechen Sie einen neuen Zeitraum mit Ihrem Arbeitgeber ab.
- Die 15-Monats-Frist im Blick behalten. Bei einer länger andauernden Erkrankung kann nach der Rechtsprechung eine verlängerte Frist von bis zu 15 Monaten nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres gelten, bevor Resturlaub verfällt. Diese Frist geht auf höchstrichterliche Entscheidungen zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zurück und gibt zusätzlichen Spielraum, ersetzt aber nicht die aktive Abstimmung mit dem Arbeitgeber über einen konkreten Nachholtermin.
Zur besseren Übersicht fasst die folgende Tabelle die wichtigsten Fristen aus dieser Checkliste noch einmal zusammen:
| Pflicht oder Frist | Was in der Praxis gilt |
|---|---|
| Meldung an den Arbeitgeber | Unverzüglich, in der Regel noch am selben oder nächsten Werktag |
| Einreichung des Attests | Meist innerhalb von drei Kalendertagen, abhängig von Arbeits- oder Tarifvertrag |
| Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber | Bis zu sechs Wochen je Erkrankung, sofern die Wartezeit von vier Wochen erfüllt ist |
| Verfall der geretteten Urlaubstage | Bei Langzeiterkrankung kann nach der Rechtsprechung eine Frist von bis zu 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres gelten |
Diese Reihenfolge lässt sich auf einen einfachen Grundsatz verdichten: Zuerst der ärztliche Nachweis, dann die Meldung, danach die aktive Nachfrage zur Nachholung. Wer diese drei Schritte konsequent einhält, verliert seine Urlaubstage in der Regel nicht.

Häufige Irrtümer rund um Krankheit im Urlaub
Zählt Krankheit im Urlaub als Urlaubstag? Nein, sofern ein ärztliches Attest die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Ohne Attest gilt der Tag weiterhin als regulärer Urlaubstag. Die Anzeige- und Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber bleibt in jedem Fall bestehen.
Kann ich meinen Urlaub eigenmächtig verlängern, weil ich krank war? Nein. Die durch Krankheit geretteten Tage werden Ihrem Urlaubskonto gutgeschrieben, dürfen aber nicht selbstständig an die Reise angehängt werden. Für die Nachholung braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers, genau wie bei jeder anderen Urlaubsplanung auch.
Was passiert, wenn mein Kind im Urlaub krank wird? In diesem Fall bleibt der Urlaub in der Regel unverändert, weil § 9 BUrlG nur die eigene Arbeitsunfähigkeit schützt. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Belastung durch die Pflege des Kindes zu einer eigenen ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit führt.
Brauche ich im Ausland ein deutsches Attest? Nein, ein im Ausland ausgestelltes Attest kann grundsätzlich anerkannt werden, solange es die Arbeitsunfähigkeit eindeutig bestätigt. Sinnvoll ist es, das Dokument zeitnah an den Arbeitgeber und die Krankenkasse weiterzuleiten und bei Bedarf eine Übersetzung bereitzuhalten, insbesondere bei Attesten aus Ländern außerhalb der EU.
Wie lange gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht nach § 3 EFZG für bis zu sechs Wochen je Erkrankung. Danach kann bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse infrage kommen. Bei grob fahrlässig oder vorsätzlich selbst verschuldeter Erkrankung kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Einzelfall verweigern, während der Urlaubsanspruch selbst davon unberührt bleibt.
Muss ich den Urlaub bei Krankheit sofort abbrechen und nach Hause zurückkehren? Nein, eine gesetzliche Pflicht zum Abbruch des Urlaubs besteht grundsätzlich nicht. Entscheidend ist allein, dass Sie die Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber erfüllen und ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Ob Sie die restliche Zeit am Urlaubsort verbringen oder vorzeitig zurückreisen, bleibt grundsätzlich Ihre Entscheidung, sofern keine medizinische Notwendigkeit zur Rückreise besteht.
Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber die Gutschrift der Krankheitstage verweigert? Prüfen Sie zunächst, ob Meldepflicht und Attestpflicht formal korrekt erfüllt wurden, da eine verspätete oder unvollständige Meldung häufig der Streitpunkt ist. Liegen ein ordnungsgemäßes Attest und eine unverzügliche Meldung vor, besteht der Anspruch nach § 9 BUrlG unabhängig von einer zusätzlichen Zustimmung des Arbeitgebers. Bei anhaltenden Meinungsverschiedenheiten kann eine Rücksprache mit dem Betriebs- oder Personalrat, sofern vorhanden, oder eine individuelle rechtliche Beratung sinnvoll sein.
Wenn Sie sich in einer konkreten Situation unsicher sind, etwa bei einem ungewöhnlichen Attest aus dem Ausland oder bei Zweifeln an der Entgeltfortzahlung, lohnt sich in der Regel ein kurzer, klärender Kontakt zur eigenen Personalabteilung. So lassen sich Missverständnisse vermeiden, bevor der Resturlaub zum Streitpunkt wird.


