Urlaubsanspruch in der Elternzeit: Kürzung und Resturlaub
Der Urlaubsanspruch in der Elternzeit sorgt regelmäßig für Unsicherheit. Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass ihr Jahresurlaub während der Auszeit automatisch verfällt oder komplett gestrichen wird. Beides stimmt nicht: Ihr Urlaubsanspruch besteht während der Elternzeit grundsätzlich fort. Der Arbeitgeber darf ihn unter bestimmten Voraussetzungen kürzen – und auch das nur, wenn er die Kürzung ausdrücklich erklärt.
Dieser Ratgeber beantwortet die Kernfrage „Was passiert mit meinem Urlaub während der Elternzeit?“ umfassend: wie die Kürzung nach § 17 BEEG funktioniert, wie Sie Ihren Restanspruch selbst berechnen, was mit Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit geschieht und worauf Sie bei Teilzeit und Kündigung achten müssen.
- Kürzung nur auf ausdrückliche Erklärung: Ihr Urlaubsanspruch wird in der Elternzeit nicht automatisch gekürzt. Der Arbeitgeber muss die Kürzung gegenüber Ihnen erklären.
- Ein Zwölftel je vollem Monat: Für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit darf der Jahresurlaub um ein Zwölftel gekürzt werden (§ 17 Abs. 1 BEEG).
- Resturlaub bleibt erhalten: Urlaub, den Sie vor der Elternzeit nicht genommen haben, wird automatisch in die Zeit nach der Elternzeit übertragen (§ 17 Abs. 2 BEEG).
- Teilzeit verändert die Rechnung: Arbeiten Sie während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit, ist die Zwölftel-Kürzung für diese Monate ausgeschlossen.
- Abgeltung bei Kündigung: Endet das Arbeitsverhältnis während oder im Anschluss an die Elternzeit, muss offener Urlaub finanziell abgegolten werden.
Was passiert mit dem Urlaubsanspruch während der Elternzeit?
Das Arbeitsverhältnis endet mit der Elternzeit nicht, sondern ruht lediglich: Sie sind von der Arbeitspflicht freigestellt, bleiben aber Arbeitnehmer Ihres Unternehmens. Diese Regeln gelten für Mütter wie für Väter in der Elternzeit gleichermaßen. Genau deshalb entsteht Ihr gesetzlicher und vertraglicher Urlaubsanspruch auch während der Elternzeit weiter. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Pressemitteilung zur Kürzung von Urlaubsansprüchen in der Elternzeit ausdrücklich klargestellt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auch für den Zeitraum der Elternzeit besteht.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) räumt dem Arbeitgeber in § 17 allerdings ein Gestaltungsrecht ein: Er kann den Jahresurlaub für volle Kalendermonate der Elternzeit anteilig kürzen. Entscheidend ist das Verhältnis von Regel und Ausnahme: Die Regel ist der Fortbestand des Urlaubs, die Kürzung die Ausnahme. Und diese Ausnahme tritt nicht von allein ein – der Arbeitgeber muss aktiv werden und die Kürzung erklären. Schweigt er, behalten Sie Ihren vollen Urlaubsanspruch, selbst wenn Sie ein ganzes Jahr in Elternzeit waren.
Für die Praxis sollten Sie zwei getrennte Urlaubskonten im Blick behalten:
- Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit (Resturlaub): Haben Sie Ihren Jahresurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht vollständig genommen, bleibt der Rest vollständig erhalten und wird in die Zeit nach der Elternzeit übertragen.
- Urlaub, der während der Elternzeit entsteht: Dieser Anspruch entsteht weiter, kann aber für volle Elternzeitmonate um jeweils ein Zwölftel gekürzt werden, sofern der Arbeitgeber die Kürzung erklärt.
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil für beide Konten unterschiedliche Regeln gelten: Der Resturlaub ist vor jeder Kürzung geschützt, während der laufend entstehende Jahresurlaub das eigentliche Kürzungsziel des § 17 BEEG ist.
Wie viel Urlaub darf der Arbeitgeber kürzen? Regel und Rechenbeispiele
Die Kürzungsregel steht in § 17 Abs. 1 BEEG. Der Gesetzestext lautet:
„Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.“ Quelle: § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG
Drei Elemente dieser Vorschrift sind für Ihre Berechnung entscheidend:
- Ein Zwölftel des Jahresurlaubs: Maßstab ist Ihr kompletter Jahresurlaub, nicht der Monatsurlaub. Bei 30 Urlaubstagen entspricht ein Zwölftel 2,5 Tagen, bei 24 Urlaubstagen genau 2 Tagen.
- Nur volle Kalendermonate zählen: Ein Kalendermonat ist voll, wenn die Elternzeit vom ersten bis zum letzten Tag des Monats durchgehend besteht. Angebrochene Monate am Anfang oder Ende der Elternzeit bleiben kürzungsfrei.
- „Kann“ statt „muss“: Die Kürzung liegt im Ermessen des Arbeitgebers und setzt eine ausdrückliche Erklärung voraus. Ohne Erklärung bleibt der volle Anspruch bestehen.
Rechenbeispiel 1: Volle Kalendermonate
Sie haben einen Jahresurlaub von 30 Tagen und nehmen vom 1. März bis zum 30. September Elternzeit. Das sind sieben volle Kalendermonate. Die Rechnung:
- 30 Urlaubstage geteilt durch 12 Monate = 2,5 Urlaubstage Kürzung je vollem Elternzeitmonat
- 2,5 Tage mal 7 volle Monate = 17,5 Urlaubstage Kürzung
- Verbleibender Jahresurlaub: 30 minus 17,5 = 12,5 Urlaubstage
Der Arbeitgeber darf Ihren Jahresurlaub in diesem Fall von 30 auf 12,5 Tage kürzen, sofern er die Kürzung ausdrücklich erklärt. Erklärt er nichts, stehen Ihnen weiterhin alle 30 Tage zu.
Rechenbeispiel 2: Angebrochene Monate zählen nicht
Sie nehmen vom 10. Februar bis zum 9. Oktober Elternzeit. Februar und Oktober sind angebrochene Monate, weil die Elternzeit nicht den kompletten Kalendermonat umfasst. Volle Kalendermonate sind nur März bis September, also sieben Monate. Bei einem Jahresurlaub von 24 Tagen ergibt sich:
- 24 Urlaubstage geteilt durch 12 Monate = 2 Urlaubstage je vollem Elternzeitmonat
- 2 Tage mal 7 volle Monate = 14 Urlaubstage Kürzung
- Verbleibender Jahresurlaub: 24 minus 14 = 10 Urlaubstage
Beginnt Ihre Elternzeit also mitten im Monat, kann dieser Monat nicht gekürzt werden. Die konkrete Wahl des Starttermins beeinflusst damit die Höhe Ihres Urlaubsanspruchs.
Wie werden Bruchteile von Urlaubstagen behandelt?
Ergeben sich bei der Kürzung Bruchteile wie 12,5 Urlaubstage, werden diese nicht automatisch auf volle Tage aufgerundet. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Aufrundung von Bruchteilen nach der Elternzeit-Kürzung nicht ohne Weiteres in Betracht kommt (BAG, Urteil vom 23.01.2018, Az. 9 AZR 200/17). In der Praxis werden halbe Urlaubstage häufig stundenweise gewährt oder arbeitsvertraglich geregelt.

Kürzungstabelle: So viel Urlaub verlieren Sie je nach Zahl der Urlaubstage
Wie stark sich die Kürzung auswirkt, hängt von zwei Faktoren ab: der Höhe Ihres Jahresurlaubs und der Zahl der vollen Kalendermonate in Elternzeit. Die folgende Tabelle zeigt die Kürzung und den verbleibenden Restanspruch für die beiden häufigsten Varianten von 24 und 30 Urlaubstagen im Jahr.
| Volle Elternzeitmonate | Kürzung bei 24 Urlaubstagen | Restanspruch bei 24 Tagen | Kürzung bei 30 Urlaubstagen | Restanspruch bei 30 Tagen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 Tage | 22 Tage | 2,5 Tage | 27,5 Tage |
| 2 | 4 Tage | 20 Tage | 5 Tage | 25 Tage |
| 3 | 6 Tage | 18 Tage | 7,5 Tage | 22,5 Tage |
| 4 | 8 Tage | 16 Tage | 10 Tage | 20 Tage |
| 5 | 10 Tage | 14 Tage | 12,5 Tage | 17,5 Tage |
| 6 | 12 Tage | 12 Tage | 15 Tage | 15 Tage |
| 7 | 14 Tage | 10 Tage | 17,5 Tage | 12,5 Tage |
| 8 | 16 Tage | 8 Tage | 20 Tage | 10 Tage |
| 9 | 18 Tage | 6 Tage | 22,5 Tage | 7,5 Tage |
| 10 | 20 Tage | 4 Tage | 25 Tage | 5 Tage |
| 11 | 22 Tage | 2 Tage | 27,5 Tage | 2,5 Tage |
| 12 | 24 Tage | 0 Tage | 30 Tage | 0 Tage |
Lesart an einem Beispiel: Bei 30 Urlaubstagen im Jahr und sechs vollen Elternzeitmonaten darf der Arbeitgeber 15 Tage kürzen, es bleiben 15 Urlaubstage übrig. Umfasst die Elternzeit ein volles Kalenderjahr von Januar bis Dezember, kann der gesamte Jahresurlaub dieses Jahres auf null Tage gekürzt werden.
Wichtig bleibt: Jede Zeile der Tabelle gilt nur, wenn der Arbeitgeber die Kürzung ausdrücklich erklärt hat. Ohne Kürzungserklärung behalten Sie in jedem Fall Ihren vollen Jahresurlaub.

Muss der Arbeitgeber die Kürzung ausdrücklich erklären?
Ja. Der weit verbreitete Irrtum, der Urlaubsanspruch reduziere sich während der Elternzeit von selbst, ist falsch. Die Kürzung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Sie wird erst wirksam, wenn sie Ihnen zugeht. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in zwei Entscheidungen vom 19.03.2019 bestätigt (Az. 9 AZR 362/18 und Az. 9 AZR 495/17).
Damit setzt das BAG die Linie des Europäischen Gerichtshofs fort. Der EuGH hatte mit Urteil vom 04.10.2018 (Az. C-12/17, Dicu) entschieden, dass eine nationale Regelung, die den Urlaub wegen Elternzeit anteilig kürzt, mit Unionsrecht vereinbar ist. Anders als bei Mutterschutz oder Krankheit gilt die Elternzeit unionsrechtlich als freiwillige Auszeit, in der eine Kürzung zulässig ist. Die deutsche Regelung in § 17 Abs. 1 BEEG bleibt damit bestehen – aber eben nur mit erklärter Kürzung.
Was gilt nicht als Kürzungserklärung?
Besonders relevant für die Praxis: Der Vermerk „0 Urlaubstage“ in der Gehaltsabrechnung genügt nicht. Das BAG hat in der Entscheidung 9 AZR 495/17 klargestellt, dass eine Gehaltsabrechnung lediglich eine Wissenserklärung darstellt. Sie dokumentiert, wie der Arbeitgeber die Rechtslage sieht, enthält aber keine rechtsgeschäftliche Kürzungserklärung. Wer also in der Abrechnung während der Elternzeit null Urlaubstage ausgewiesen bekommt, bei dem liegt deshalb noch keine wirksame Kürzung vor.
Bis wann kann die Kürzung erklärt werden?
Der Arbeitgeber kann die Kürzung vor, während oder auch noch nach der Elternzeit erklären. Eine starre Frist sieht das Gesetz nicht vor. Die Grenze ist allein das Ende des Arbeitsverhältnisses: Ist das Arbeitsverhältnis beendet, kann der Arbeitgeber nicht mehr kürzen. Für Sie als Arbeitnehmer gilt deshalb:
- Verlangen Sie eine eindeutige, schriftliche Kürzungserklärung, wenn der Arbeitgeber kürzen möchte.
- Prüfen Sie bei jedem Kürzungsschreiben, ob nur volle Kalendermonate abgezogen wurden.
- Bewahren Sie die Erklärung und Ihre Urlaubsübersichten für die Zeit nach der Elternzeit auf.
Für Arbeitgeber und Personalabteilungen gilt umgekehrt: Kürzen Sie ausdrücklich, eindeutig und nachweisbar, idealerweise schon vor Beginn der Elternzeit. Pauschale Hinweise im Arbeitsvertrag oder in Abrechnungen reichen nach der BAG-Rechtsprechung regelmäßig nicht aus.
Was passiert mit dem Resturlaub vor und nach der Elternzeit?
Urlaub, den Sie vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig genommen haben, geht nicht verloren. § 17 Abs. 2 BEEG verpflichtet den Arbeitgeber, den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Diese Übertragung erfolgt automatisch. Sie müssen weder einen Antrag stellen noch etwas erklären.
Damit verbunden ist eine wichtige Folge: Der übertragene Resturlaub verfällt nicht automatisch zum 31. März des Folgejahres. Die übliche Verfallsfrist des § 7 Abs. 3 BUrlG greift hier nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 19.03.2019 (Az. 9 AZR 495/17) bestätigt. In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin über mehrere Jahre und Elternzeitphasen hinweg rund 100 Urlaubstage angesammelt. Da der Arbeitgeber die Kürzung nie wirksam erklärt hatte, blieben die Ansprüche bestehen.
Der Schutz gilt auch, wenn sich unmittelbar an die erste Elternzeit eine weitere Elternzeit für ein Geschwisterkind anschließt. Auch in dieser Konstellation bleibt der angesparte Resturlaub erhalten und ist nach dem Ende der letzten Elternzeit zu gewähren (vgl. BAG, Az. 9 AZR 219/07).
Praxisbeispiel zur Übertragung
Sie haben im Jahr 2025 von Ihren 30 Urlaubstagen nur 18 Tage genommen, weil die Elternzeit zum 1. November 2025 beginnt. Die restlichen 12 Tage werden auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen. Kehren Sie im Jahr 2027 zurück, stehen Ihnen die 12 Resttage zusätzlich zu Ihrem dann aktuellen Jahresurlaub zu. Eine Kürzung dieser Resttage ist ausgeschlossen, denn § 17 Abs. 1 BEEG betrifft nur den laufend entstehenden Jahresurlaub.
Unser Praxistipp: Lassen Sie sich den Stand Ihres Resturlaubs vor Antritt der Elternzeit von der Personalabteilung schriftlich bestätigen. So vermeiden Sie spätere Streitigkeiten über die Anzahl der übertragenen Tage.
Wird der Urlaub bei Teilzeit in der Elternzeit gekürzt?
Grundsätzlich nein. § 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG schließt die Kürzung ausdrücklich aus, wenn Sie während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber Teilzeit arbeiten. Monate, in denen Sie in Elternzeit-Teilzeit beschäftigt sind, dürfen also nicht mit einem Zwölftel abgezogen werden. Ihr Urlaubsanspruch bleibt für diese Monate ungeschmälert bestehen.
Eine Einschränkung gibt es dennoch: Verteilen Sie Ihre Arbeitszeit in Teilzeit auf weniger Wochenarbeitstage, wird der Urlaubsanspruch auf die neue Wochenarbeitszeit umgerechnet. Das ist keine Kürzung im Rechtssinne, sondern eine Umrechnung, denn Sie benötigen für dieselbe Urlaubsdauer weniger Urlaubstage. Ein Beispiel:
- Bisher: 30 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche, das entspricht 6 Wochen Urlaub.
- Teilzeit in der Elternzeit: 3 Arbeitstage pro Woche.
- Umrechnung: 30 mal 3 geteilt durch 5 = 18 Urlaubstage, das entspricht weiterhin 6 Wochen Urlaub.
Ihre tatsächliche Erholungszeit bleibt identisch, nur die Zahl der Urlaubstage sinkt. Arbeiten Sie dagegen in Teilzeit an allen fünf Wochentagen, ändert sich an der Zahl der Urlaubstage nichts.
Vorsicht gilt in einer Konstellation: Arbeiten Sie die Teilzeit während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber, darf Ihr Stammarbeitgeber die Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEG vornehmen. Die Teilzeitausnahme gilt nur für Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber.
Urlaubsabgeltung bei Kündigung nach der Elternzeit
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder unmittelbar im Anschluss daran, muss der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub finanziell abgelten. Das ergibt sich aus § 17 Abs. 3 BEEG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 BUrlG. Abgegolten wird der Urlaub, der zum Zeitpunkt der Beendigung noch besteht.
An dieser Stelle zeigt sich, wie folgenreich eine fehlende Kürzungserklärung ist: Hat der Arbeitgeber die Kürzung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht erklärt, muss er den vollen, ungekürzten Urlaubsanspruch bei Kündigung abgelten (BAG, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 495/17). Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist eine nachträgliche Kürzung ausgeschlossen. Dazu kommt der übertragene Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit, der ebenfalls abzugelten ist.
Beispielrechnung zur Abgeltung
Sie haben nach Ende der Elternzeit noch acht offene Urlaubstage und zuletzt 4.500 Euro brutto im Monat bei einer 5-Tage-Woche verdient. Die Berechnung folgt dem Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG auf Basis des durchschnittlichen Verdienstes der letzten 13 Wochen:
- Wochenverdienst: 4.500 Euro mal 3 geteilt durch 13 = rund 1.038 Euro
- Tagesverdienst: 1.038 Euro geteilt durch 5 Arbeitstage = rund 208 Euro
- Abgeltung: 8 Urlaubstage mal 208 Euro = rund 1.660 Euro brutto
Zwei ergänzende Hinweise: Erstens ist eine Kündigung während der Elternzeit grundsätzlich unzulässig; § 18 BEEG gewährt besonderen Kündigungsschutz, Ausnahmen sind nur in eng begrenzten Fällen mit behördlicher Zulässigkeitserklärung möglich. Praktisch relevant ist die Abgeltung deshalb vor allem beim Auslaufen befristeter Verträge oder bei einer Beendigung nach der Elternzeit. Zweitens unterliegen Abgeltungsansprüche der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Lassen Sie sich den Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am besten schriftlich aufschlüsseln.
Häufige Irrtümer zum Urlaubsanspruch in der Elternzeit (FAQ)
Kürzt sich der Urlaub in der Elternzeit automatisch?
Nein. Die Kürzung nach § 17 Abs. 1 BEEG erfordert eine ausdrückliche, Ihnen gegenüber abgegebene Erklärung des Arbeitgebers. Ohne diese Erklärung besteht Ihr voller Urlaubsanspruch fort, unabhängig davon, wie lange die Elternzeit dauert. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2019 ausdrücklich entschieden.
Gilt die Kürzung auch für Zeiten des Mutterschutzes?
Nein. Mutterschutz und Elternzeit sind rechtlich getrennt zu behandeln. Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen – in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – darf der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass Urlaub wegen Mutterschutz oder Krankheit nicht vermindert werden darf; das BAG hat den vollen Urlaubsanspruch für Mutterschutzzeiten bestätigt (Urteil vom 14.03.2017, Az. 9 AZR 7/16). Erst die anschließende Elternzeit eröffnet die Kürzungsmöglichkeit. Väter, die statt Elternzeit einen Vaterschaftsurlaub erwägen, sollten den aktuellen Stand zur Familienstartzeit prüfen.
Verfällt Urlaub aus der Elternzeit zum 31. März des Folgejahres?
Nein, nicht automatisch. Der nach § 17 Abs. 2 BEEG übertragene Resturlaub und der nicht gekürzte, während der Elternzeit entstandene Urlaub unterliegen nicht der normalen Verfallsfrist des Bundesurlaubsgesetzes. Ohne wirksame Kürzungserklärung bleiben die Ansprüche auch über den 31. März hinaus bestehen, wie das BAG in der Entscheidung 9 AZR 495/17 klargestellt hat.
Reicht der Vermerk „0 Urlaubstage“ in der Gehaltsabrechnung als Kürzung?
Nein. Eine Gehaltsabrechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich eine Wissenserklärung. Sie ersetzt nicht die erforderliche ausdrückliche Kürzungserklärung. Wer in der Abrechnung null Urlaubstage ausgewiesen bekommt, ohne dass eine gesonderte Erklärung vorliegt, behält seinen vollen Anspruch.
Wird der Urlaub bei Teilzeit während der Elternzeit gekürzt?
Grundsätzlich nein. Für Monate, in denen Sie bei Ihrem Arbeitgeber in Elternzeit-Teilzeit arbeiten, ist die Zwölftel-Kürzung gesetzlich ausgeschlossen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Lediglich bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf weniger Wochenarbeitstage wird die Zahl der Urlaubstage entsprechend umgerechnet, die Urlaubsdauer in Wochen bleibt gleich.
Abschließend eine kompakte Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich Ihren Resturlaub vor Beginn der Elternzeit schriftlich bestätigen, prüfen Sie jede Kürzung auf eine ausdrückliche Erklärung und die korrekte Zahl voller Kalendermonate und verlangen Sie bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Aufschlüsselung der Urlaubsabgeltung. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; bei konkreten Streitigkeiten empfiehlt sich die Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.


