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Personal

Urlaubsanspruch im Minijob: So viel Urlaub steht Ihnen zu

Berufswelt Journal Redaktion
Offizielle Seite der Minijob-Zentrale mit dem amtlichen Berechnungsbeispiel zum Urlaubsanspruch im Minijob

Haben Sie als Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub? Die klare Antwort lautet: Ja. Das Thema Urlaubsanspruch im Minijob sorgt in der Praxis dennoch immer wieder für Unsicherheit – bei Beschäftigten ebenso wie bei Arbeitgebern. Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Minijobber sind Arbeitnehmer wie alle anderen auch und haben denselben gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Höhe richtet sich allein danach, an wie vielen Tagen pro Woche Sie arbeiten – nicht nach der Stundenzahl und nicht nach der Höhe Ihres Verdienstes. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wie Sie Ihren Urlaubsanspruch im Minijob berechnen, welche Wartezeit gilt, was es mit dem Urlaubsentgelt auf sich hat, wie Sie bei unregelmäßigen Einsätzen vorgehen und wann Resturlaub verfällt oder ausgezahlt werden muss.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Minijobber haben denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch wie alle Arbeitnehmer. Der Mindesturlaub von 24 Werktagen bezieht sich auf eine 6-Tage-Woche und wird auf Ihre tatsächlichen Arbeitstage umgerechnet.
  • Die Formel lautet: 24 Werktage geteilt durch 6, multipliziert mit Ihren Arbeitstagen pro Woche.
  • Bei fünf Arbeitstagen pro Woche ergeben sich 20 Urlaubstage im Jahr, bei zwei Tagen 8 Urlaubstage, bei einem Tag 4 Urlaubstage.
  • Den vollen Jahresanspruch erwerben Sie nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG); vorher gilt ein Teilurlaub von einem Zwölftel pro vollem Beschäftigungsmonat.
  • Resturlaub, den Sie bei Beendigung des Minijobs nicht mehr nehmen können, muss der Arbeitgeber auszahlen (Urlaubsabgeltung).

Wie viel Urlaub steht Minijobbern zu?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gewährt in § 1 jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Minijobber fallen vollständig unter diese Regelung, denn rechtlich sind sie ganz normale Arbeitnehmer. Die Unterscheidung zwischen Minijob, Teilzeit und Vollzeit spielt für die grundsätzliche Frage, ob Urlaubsanspruch besteht, keine Rolle. Auch die Verdienstgrenze, die den Minijob sozialversicherungsrechtlich definiert, hat mit dem Urlaubsrecht nichts zu tun.

Zusätzlich greift der Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz: Teilzeitbeschäftigte – und dazu zählen Minijobber – dürfen wegen ihrer geringeren Arbeitszeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine Ungleichbehandlung. Für den Urlaub heißt das: Der Anspruch wird lediglich im Verhältnis zur Arbeitszeit umgerechnet, aber nicht gekürzt oder gestrichen.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 BUrlG 24 Werktage im Jahr. Diese Zahl bezieht sich auf eine 6-Tage-Woche, denn das Gesetz geht von einer Arbeitswoche von Montag bis Samstag aus. Da die wenigsten Minijobber an sechs Tagen pro Woche arbeiten, muss der Anspruch auf die tatsächliche Arbeitswoche umgerechnet werden. Entscheidend ist allein die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Ob Sie an diesen Tagen zwei, vier oder acht Stunden arbeiten, beeinflusst die Zahl der Urlaubstage nicht – sie wirkt sich nur auf die Höhe des Urlaubsentgelts aus. Den vollständigen Wortlaut aller Regelungen finden Sie im Bundesurlaubsgesetz im Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz.

Urlaubsanspruch im Minijob berechnen: So lautet die Formel

Die Umrechnung erfolgt mit einer einfachen Formel, die auch die Minijob-Zentrale als amtliche Stelle genau so angibt:

Gesetzlicher Mindesturlaub (24 Werktage) ÷ Arbeitstage pro Woche bei Vollzeit (6) × Ihre individuellen Arbeitstage pro Woche = Ihr Urlaubsanspruch im Minijob

Ein Beispiel macht die Rechnung deutlich: Sie arbeiten als Minijobber an zwei Tagen pro Woche. Dann ergibt sich 24 ÷ 6 × 2 = 8 Urlaubstage im Jahr. Wer dagegen fünf Tage pro Woche arbeitet, kommt auf 24 ÷ 6 × 5 = 20 Urlaubstage – exakt so viele wie eine Vollzeitkraft mit 5-Tage-Woche, denn auch für diese gilt rechnerisch 24 ÷ 6 × 5 = 20.

Wichtig ist das Verständnis des Urlaubstags: Ein Urlaubstag steht immer für einen kompletten Arbeitstag, an dem Sie frei haben. Wer an drei Tagen pro Woche jeweils nur zwei Stunden arbeitet, hat daher genauso zwölf Urlaubstage wie jemand, der an drei Tagen je sechs Stunden arbeitet. Der Unterschied zeigt sich erst beim Geld: Das Urlaubsentgelt orientiert sich am tatsächlichen Verdienst.

Ergibt die Rechnung einen Bruchteil – etwa bei 2,5 Arbeitstagen pro Woche – gilt eine klare Rundungsregel: Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Kleinere Bruchteile bleiben als Teilurlaubstage bestehen.

Beispieltabelle: Urlaubstage nach Arbeitstagen pro Woche

Die folgende Tabelle zeigt, wie viele Urlaubstage Ihnen als Minijobber gesetzlich mindestens zustehen – je nachdem, an wie vielen Tagen pro Woche Sie arbeiten:

Arbeitstage pro WocheGesetzliche Urlaubstage pro Jahr
1 Tag4 Urlaubstage
2 Tage8 Urlaubstage
3 Tage12 Urlaubstage
4 Tage16 Urlaubstage
5 Tage20 Urlaubstage
6 Tage24 Urlaubstage

Diese Werte beschreiben das gesetzliche Minimum. Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag kann einen höheren Anspruch vorsehen – viele Arbeitgeber gewähren Vollzeitkräften etwa 30 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche. Dann steht Ihnen als Minijobber dieser höhere Anspruch anteilig zu. Die Formel funktioniert identisch, nur mit der vertraglichen Zahl: Bei 30 Urlaubstagen für Vollzeit und zwei Arbeitstagen pro Woche rechnen Sie 30 ÷ 5 × 2 = 12 Urlaubstage. Prüfen Sie daher immer auch Ihren Arbeitsvertrag, nicht nur das Gesetz.

Infografik: Urlaubsanspruch im Minijob berechnen: So lautet die Formel Arbeitstage pro Woche: 1 Tag | Gesetzliche Urlaubstage pro Ja...

Ab wann besteht der volle Urlaubsanspruch? Wartezeit und Teilurlaub

Der volle Urlaubsanspruch entsteht nicht automatisch am ersten Arbeitstag. Nach § 4 BUrlG gilt eine Wartezeit von sechs Monaten: Erst wenn das Arbeitsverhältnis ein halbes Jahr besteht, erwerben Sie den vollständigen Jahresurlaub. Diese Regel gilt für Minijobber genauso wie für alle anderen Arbeitnehmer.

In der Zeit davor – und bei einem unterjährigen Einstieg – greift der Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Für jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis besteht, erwerben Sie ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Ein Beispiel: Sie beginnen Ihren Minijob am 1. April und arbeiten drei Tage pro Woche. Ihr Jahresurlaub beträgt zwölf Tage. Nach drei vollen Monaten, also zum 1. Juli, haben Sie 3/12 von 12 = 3 Urlaubstage erworben, die Sie bereits nehmen können. Nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit steht Ihnen der volle Jahresanspruch zu, abzüglich der Tage, die Sie bereits genommen haben.

Bei der Zwölftelung können Bruchteile entstehen. Auch hier gilt: Bruchteile von mindestens einem halben Urlaubstag werden auf volle Tage aufgerundet. Aus 3,5 Urlaubstagen werden also 4.

In der Praxis zeigen sich viele Arbeitgeber während der Probezeit kulant und gewähren Urlaub nach Absprache, auch wenn der volle Anspruch noch nicht entstanden ist. Das ist zulässig und üblich. Die Zwölftelung gilt auch beim unterjährigen Austritt – allerdings mit einer wichtigen Einschränkung: Haben Sie die sechsmonatige Wartezeit erfüllt und scheiden Sie erst in der zweiten Jahreshälfte aus, steht Ihnen grundsätzlich der volle Jahresurlaub zu, nicht nur ein Zwölftel pro Monat. Gezwölftelt wird nur, wenn das Arbeitsverhältnis vor Erfüllung der Wartezeit endet oder der Austritt in der ersten Jahreshälfte erfolgt – dann behalten Sie für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs, sofern Sie nicht bereits mehr Urlaub genommen haben, als Ihnen anteilig zustand.

Urlaubsentgelt im Minijob: Was wird während des Urlaubs gezahlt?

Urlaub ist bezahlter Urlaub. Während Ihrer Urlaubszeit zahlt der Arbeitgeber das sogenannte Urlaubsentgelt – Sie erhalten also Ihren Verdienst weiter, obwohl Sie nicht arbeiten. Die Berechnung regelt § 11 BUrlG: Grundlage ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs. Vergütungen für Überstunden bleiben dabei unberücksichtigt.

Ein Rechenbeispiel: Sie arbeiten an zwei Tagen pro Woche und verdienen regelmäßig 450 Euro im Monat. In den letzten 13 Wochen vor Ihrem Urlaub – das entspricht 26 Arbeitstagen – haben Sie 1.350 Euro verdient. Ihr Urlaubsentgelt pro Urlaubstag beträgt damit 1.350 ÷ 26 ≈ 51,90 Euro. Nehmen Sie Ihren vollen Jahresurlaub von acht Tagen, erhalten Sie während dieser Zeit rund 415 Euro – genau das, was Sie bei normaler Arbeit auch verdient hätten.

Bei schwankendem Verdienst, etwa weil Ihre Einsatzzeiten variieren, zählt der tatsächliche Durchschnitt des Referenzzeitraums. Verdienen Sie in manchen Monaten mehr und in anderen weniger, gleicht die 13-Wochen-Betrachtung diese Schwankungen aus.

Zwei Feinheiten des § 11 BUrlG sollten Sie zusätzlich kennen: Steigt Ihr Verdienst dauerhaft, ist ab Beginn der Erhöhung mit dem erhöhten Verdienst zu rechnen – eine Lohnerhöhung kurz vor dem Urlaub schlägt sich also sofort im Urlaubsentgelt nieder. Umgekehrt bleiben Verdienstkürzungen außer Betracht, die im Referenzzeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eingetreten sind. Ziel der Regelung ist stets, dass Ihnen während des Urlaubs der Verdienst zusteht, den Sie bei regulärer Arbeit erzielt hätten.

Urlaubsentgelt ist nicht dasselbe wie Urlaubsgeld

Die beiden Begriffe werden häufig verwechselt, meinen aber Unterschiedliches. Das Urlaubsentgelt ist die gesetzlich vorgeschriebene Lohnfortzahlung während des Urlaubs – darauf besteht immer ein Anspruch. Das Urlaubsgeld dagegen ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers zusätzlich zum Verdienst, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt.

Eine Einschränkung gilt allerdings: Zahlt ein Arbeitgeber Urlaubsgeld an seine Vollzeitkräfte, muss er Minijobber wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich anteilig berücksichtigen – also verhältnismäßig entsprechend ihrer Arbeitszeit. Ein pauschaler Ausschluss von Minijobbern wäre eine Benachteiligung wegen Teilzeit und damit nicht zulässig, sofern keine sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung vorliegen. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und betriebliche Regelungen, wenn im Unternehmen Urlaubsgeld gezahlt wird.

Taschenrechner und Gehaltsabrechnung symbolisieren die Berechnung des Urlaubsentgelts im Minijob
Bild von olia danilevich

Urlaub bei unregelmäßigen Einsätzen: Minijob auf Abruf

Viele Minijobs laufen ohne festen Wochenplan: Die Einsätze erfolgen auf Abruf, nach Bedarf, mit wechselnden Wochentagen und unterschiedlicher Häufigkeit. Auch in diesem Fall besteht der volle Urlaubsanspruch – nur die Berechnung erfordert einen zusätzlichen Schritt, weil es keine feste Zahl von Wochenarbeitstagen gibt.

Bewährt hat sich die Jahresbetrachtung: Zählen Sie Ihre tatsächlichen Arbeitstage eines Jahres und teilen Sie sie durch 52 Wochen. So erhalten Sie Ihre durchschnittlichen Arbeitstage pro Woche, mit denen Sie die bekannte Formel anwenden. Ein Beispiel: Sie kamen im vergangenen Jahr auf 130 Einsatztage. Dann ergibt sich 130 ÷ 52 = 2,5 Arbeitstage pro Woche. Daraus folgt: 24 ÷ 6 × 2,5 = 10 Urlaubstage im Jahr.

Besteht das Arbeitsverhältnis noch nicht so lange, können Sie einen kürzeren Referenzzeitraum heranziehen – etwa die letzten drei Monate – und das Ergebnis auf das Jahr hochrechnen. Wichtig ist nur, dass der Zeitraum repräsentativ für Ihre übliche Einsatzhäufigkeit ist. Das Urlaubsentgelt berechnet sich entsprechend aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub.

Praktischer Tipp für beide Seiten: Dokumentieren Sie Ihre Einsatztage fortlaufend – per Kalender, Stundenzettel oder anhand der Lohnabrechnungen. Lässt sich die Zahl der Arbeitstage später nachweisen, gibt es bei der Urlaubsberechnung keine Diskussionen. Arbeitgeber sind gut beraten, die Abrufe ebenfalls festzuhalten und den Urlaubsanspruch bei unregelmäßigen Minijobs einmal im Jahr transparent mit den Beschäftigten abzustimmen.

Minijobber prüft unregelmäßigen Einsatzplan bei Arbeit auf Abruf
Bild von RDNE Stock project

Verfall und Übertragung: Bis wann muss der Urlaub genommen werden?

Der Grundsatz steht in § 7 BUrlG: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in Ihrer Person liegende Gründe das rechtfertigen – etwa eine Erkrankung, eine saisonale Hochphase mit erhöhtem Personalbedarf oder dringende private Gründe.

Wird der Urlaub aus solchen Gründen übertragen, muss er in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Danach droht der Verfall des Resturlaubs. Für Sie als Minijobber heißt das: Planen Sie Ihren Jahresurlaub rechtzeitig und lassen Sie sich Resttage nicht ansammeln.

Ein wichtiger Punkt aus der Rechtsprechung: Der Arbeitgeber trägt eine Mitwirkungspflicht. Er muss rechtzeitig und klar darauf hinweisen, dass Resturlaub genommen werden sollte und andernfalls zu verfallen droht. Ohne einen solchen Hinweis verfällt der Urlaub häufig nicht automatisch. Verlassen sollten Sie sich darauf trotzdem nicht – fordern Sie verbleibenden Urlaub am besten schriftlich und frühzeitig an, dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Ein Sonderfall gilt bei längerer Krankheit: Können Sie Ihren Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen, verfällt er nicht schon zum 31. März des Folgejahres. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bleibt der Anspruch in diesem Fall grundsätzlich bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres bestehen – erst danach erlischt er auch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit. Sind Sie wieder gesund, sollten Sie angesammelten Resturlaub zeitnah mit dem Arbeitgeber abstimmen, statt ihn bis kurz vor diese Frist liegen zu lassen.

Erkranken Sie während Ihres Urlaubs, zählen die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage übrigens nicht als Urlaubstage. Sie werden Ihrem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben (§ 9 BUrlG). Der Urlaub soll der Erholung dienen – wer krank im Bett liegt, erholt sich im Sinne des Gesetzes nicht.

Häufiger Irrtum: „Im Minijob gibt es keinen bezahlten Urlaub“

Dieses Gerücht hält sich hartnäckig – und ist schlicht falsch. Der gesetzliche Mindesturlaub ist unverzichtbar. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die den Urlaubsanspruch ausschließen oder unter das gesetzliche Minimum drücken, sind unwirksam (§ 13 BUrlG). Ebenso unzulässig ist die Behauptung, der Urlaub sei bereits über einen höheren Stundenlohn „abgegolten“. Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses kann der Urlaubsanspruch nicht in Geld abgegolten werden; die einzige Ausnahme ist der Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Was können Sie tun, wenn ein Arbeitgeber Urlaub verweigert oder auf eine solche Klausel verweist? Suchen Sie zuerst das Gespräch und verweisen Sie sachlich auf das Bundesurlaubsgesetz – viele Verunsicherungen entstehen aus Unwissenheit und lassen sich so klären. Bleibt der Arbeitgeber stur, können Sie sich kostenlos bei der Minijob-Zentrale zu Urlaub, Krankheit und Arbeitsrechten im Minijob informieren oder rechtlichen Rat einholen, etwa bei einer Gewerkschaft oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

FAQ: Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch im Minijob

Wird mein Resturlaub ausgezahlt, wenn der Minijob endet?

Ja. Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten – also auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Bemessungsgrundlage ist das Urlaubsentgelt. Der Arbeitgeber kann allerdings verlangen, dass Sie verbleibenden Urlaub noch während der Kündigungsfrist nehmen. Eine Auszahlung gibt es nur, wenn das zeitlich oder aus anderen Gründen nicht mehr möglich ist.

Zählen gesetzliche Feiertage als Urlaubstage im Minijob?

Nein. Gesetzliche Feiertage sind keine Urlaubstage. Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag, an dem Sie regulär gearbeitet hätten, müssen Sie dafür keinen Urlaubstag opfern. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Sie außerdem Anspruch auf Ihren Verdienst für diesen Tag, als hätten Sie gearbeitet – das gilt für Minijobber genauso wie für Vollzeitkräfte.

Muss ich Urlaub im Minijob offiziell beantragen?

Ja. Urlaub entsteht nicht automatisch als freie Zeit, sondern muss mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Stellen Sie Ihren Urlaubsantrag am besten schriftlich und mit ausreichend Vorlauf. Der Arbeitgeber muss Ihre Urlaubswünsche grundsätzlich berücksichtigen, darf sie aber aus dringenden betrieblichen Gründen zeitlich verschieben. Eigenmächtig frei nehmen dürfen Sie sich dagegen nicht – eine Selbstbeurlaubung riskiert eine Abmahnung.

Gilt der Urlaubsanspruch auch bei einem befristeten oder sehr kurzen Minijob?

Ja. Auch bei einer von vornherein befristeten Beschäftigung entsteht für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Kann der Urlaub wegen der kurzen Dauer nicht mehr in Freizeit gewährt werden, ist er am Ende auszuzahlen. Auch wer nur wenige Wochen als Aushilfe arbeitet, geht also nicht leer aus.

Habe ich bei zwei Minijobs in beiden Jobs Urlaubsanspruch?

Ja. Der Urlaubsanspruch knüpft an das einzelne Arbeitsverhältnis an, nicht an die Person. Wer zwei Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt, hat daher in jedem Arbeitsverhältnis einen eigenen, vollständigen Anspruch – jeweils berechnet nach den Arbeitstagen im jeweiligen Betrieb. Arbeiten Sie beispielsweise bei Arbeitgeber A an zwei Tagen und bei Arbeitgeber B an drei Tagen pro Woche, stehen Ihnen dort acht beziehungsweise zwölf Urlaubstage pro Jahr zu. Auch Wartezeit, Urlaubsentgelt und eine etwaige Abgeltung bei Beendigung werden für jedes Arbeitsverhältnis getrennt betrachtet. In der Praxis ist es sinnvoll, die Urlaubszeiten beider Jobs aufeinander abzustimmen, damit tatsächlich Erholung möglich ist – eine gesetzliche Pflicht dazu besteht jedoch nicht.

Fazit: Urlaubsanspruch im Minijob selbst nachrechnen

Der Urlaubsanspruch im Minijob ist kein kompliziertes Sonderrecht, sondern folgt denselben Regeln wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis – nur auf Ihre Wochenarbeitstage umgerechnet. Drei Schritte genügen für die eigene Prüfung: Zählen Sie Ihre Arbeitstage pro Woche (bei wechselnden Einsätzen den Durchschnitt über einen längeren Zeitraum), wenden Sie die Formel 24 ÷ 6 × Arbeitstage an und prüfen Sie, ob Ihr Arbeitsvertrag mehr als das gesetzliche Minimum vorsieht. Behalten Sie dabei die sechsmonatige Wartezeit, die Übertragungsfrist zum 31. März und Ihren Anspruch auf Urlaubsentgelt im Blick. Bleiben Fragen offen oder verweigert der Arbeitgeber den Urlaub, ist die Minijob-Zentrale die richtige amtliche Anlaufstelle – dort finden Sie auch den offiziellen Rechenweg zum Nachvollziehen.