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Personal

Praktikumsvertrag: Vorlage und die wichtigsten Klauseln

Berufswelt Journal Redaktion
HR employee signing contract with applicant after job interview
Bild von DC Studio auf Magnific

Wer einen Praktikumsvertrag aufsetzen oder prüfen möchte, findet im Netz viele PDF-Muster – aber selten eine Praktikumsvertrag-Vorlage, die erklärt, was die einzelnen Klauseln bedeuten und worauf es bei ihnen ankommt. Dieser Ratgeber liefert genau das: eine direkt nutzbare Gliederung mit allen wichtigen Vertragsbausteinen und die rechtlichen Weichen, die Sie vor dem Ausfüllen stellen sollten. Die Muster-Gliederung im Abschnitt „Gliederung eines Praktikumsvertrags: die wichtigsten Klauseln“ können Sie eins zu eins als Gerüst übernehmen und an Ihren Einzelfall anpassen.

Entscheidend ist nämlich weniger das Formular als die Art des Praktikums. Ob Mindestlohn gezahlt werden muss, ob ein Urlaubsanspruch besteht und ob der Vertrag schriftlich vorliegen muss, hängt davon ab, ob ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum vereinbart wird. Die wichtigsten Antworten im Überblick:

  • Pflichtpraktika sind unabhängig von ihrer Dauer vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen.
  • Freiwillige Praktika sind grundsätzlich mindestlohnpflichtig – ausgenommen sind vor allem bis zu dreimonatige Praktika zur Berufsorientierung oder Studienbegleitung; studienbegleitende nur, wenn zuvor kein solches Praktikum bei demselben Betrieb bestand.
  • Bei mindestlohnpflichtigen freiwilligen Praktika wird der schriftliche Vertrag durch das Nachweisgesetz rechtlich notwendig.
  • Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt für Praktikanten grundsätzlich immer, unabhängig von Praktikumsart und Vergütung.
  • Fehlen konkrete Lernziele im Vertrag, kann das Praktikum faktisch zu einem regulären Arbeitsverhältnis mit Arbeitsvertrag werden.

Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum: die zentrale Weiche

Bevor Sie eine Vorlage ausfüllen, klären Sie eine Frage: Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum oder um ein freiwilliges Praktikum? Von dieser Einordnung hängen nahezu alle weiteren Vertragsfragen ab.

Ein Pflichtpraktikum ist in einer Schul-, Studien-, Prüfungs- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben. Typische Beispiele sind das Zwischenpraktikum im Studium, das Schülerbetriebspraktikum oder ein vorgeschriebenes Vorpraktikum vor Studienbeginn. Der Lerncharakter steht im Vordergrund: Das Praktikum ist Teil der Ausbildung, keine reguläre Arbeitsleistung.

Ein freiwilliges Praktikum ist alles, was nicht vorgeschrieben ist – etwa ein Praktikum zur Berufsorientierung nach dem Schulabschluss, eines neben dem Studium ohne Pflichtcharakter oder eines nach dem Studienabschluss. Diese Praktika fallen grundsätzlich unter das Mindestlohngesetz, das nur eng begrenzte Ausnahmen zulässt.

Wichtig ist dabei: Nicht die Bezeichnung im Vertrag entscheidet, sondern die tatsächliche Rechtslage. Ein Vertrag, der ein Praktikum als „Pflichtpraktikum“ titelt, macht es nicht dazu – maßgeblich ist allein, ob eine Schul-, Studien-, Prüfungs- oder Ausbildungsordnung das Praktikum vorschreibt. Umgekehrt bleibt ein vorgeschriebenes Praktikum ein Pflichtpraktikum, auch wenn der Vertrag dieses Wort vermeidet.

Grenzfälle entstehen etwa im Übergang zwischen Bachelor- und Masterstudium oder zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn: Wer in solchen Phasen nicht immatrikuliert ist und sich in keiner Ausbildung befindet, absolviert in der Regel ein freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung – mit den damit verbundenen Folgen für Mindestlohn und Urlaub. Prüfen Sie in solchen Situationen die Einordnung besonders sorgfältig.

Die Unterscheidung betrifft beide Seiten: Praktikanten wollen wissen, welche Ansprüche sie haben; Betriebe müssen wissen, welche Pflichten sie treffen. Prüfen Sie daher zuerst die jeweilige Studien- oder Prüfungsordnung. Steht das Praktikum dort als Pflicht, gelten die Regeln für Pflichtpraktika. Halten Sie die Praktikumsart außerdem ausdrücklich im Vertrag fest – sie ist die Grundlage für fast alle weiteren Klauseln, von der Vergütung bis zum Urlaub. Bei Unsicherheit über die Einordnung helfen die Hochschule, die zuständige Kammer oder eine rechtliche Fachperson.

Mindestlohn im Praktikum: was wirklich gilt

Keine Frage rund um den Praktikumsvertrag wird häufiger falsch beantwortet als die nach dem Mindestlohn. Die gängige Kurzfassung „Ab drei Monaten gibt es Mindestlohn“ greift zu kurz. Maßgeblich ist § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG).

Pflichtpraktika sind vom Mindestlohn ausgenommen – ohne Dauergrenze. Ob das vorgeschriebene Praktikum sechs Wochen oder sechs Monate dauert, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein die Vorschrift in der Studien-, Schul- oder Ausbildungsordnung.

Bei freiwilligen Praktika gilt der Mindestlohn grundsätzlich ab dem ersten Tag. Ausgenommen sind nur klar umrissene Fälle:

  • Praktika von bis zu drei Monaten, die der Berufsorientierung dienen oder ein Studium begleiten – für studienbegleitende Praktika gilt zusätzlich, dass zuvor kein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Betrieb bestanden haben darf;
  • Praktikanten unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung;
  • Einstiegsqualifizierungen und Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz.

Gerade im Studium wird dabei ein Detail oft übersehen: Für studienbegleitende Praktika entfällt die Drei-Monats-Ausnahme, wenn zuvor bereits ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Betrieb bestanden hat. Wer nach einem ersten studienbegleitenden Praktikum ein zweites beim selben Unternehmen antritt, hat daher in der Regel ab dem ersten Tag Anspruch auf den Mindestlohn.

Dauert ein freiwilliges Praktikum länger als drei Monate, folgt es einem Studienabschluss oder fehlt der Ausbildungsbezug, ist der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Da der Satz regelmäßig angepasst wird, sollten Sie den jeweils aktuellen Betrag vor Vertragsabschluss prüfen. Wird der Mindestlohn trotz Pflicht nicht gezahlt, drohen neben der Nachzahlung empfindliche Bußgelder – das Mindestlohngesetz sieht Geldbußen von bis zu 500.000 Euro vor.

Wie hoch der Anspruch konkret ausfällt, lässt sich einfach prüfen: Multiplizieren Sie die vereinbarten monatlichen Arbeitsstunden mit dem aktuellen Mindestlohnsatz – das Ergebnis ist die monatliche Mindestvergütung brutto. Der Satz wird von der Bundesregierung per Rechtsverordnung festgelegt; Grundlage ist der Beschluss der Mindestlohnkommission, die regelmäßig über Anpassungen berät. Ein reiner Pauschalbetrag ohne Stundenangabe macht diese Prüfung schwer – die Vorlage sollte deshalb immer Arbeitszeit und Vergütung gemeinsam regeln.

Einen in der Praxis häufigen Sonderfall hat die Rechtsprechung geklärt: Auch ein Vorpraktikum vor dem Studium kann Pflichtpraktikum sein – nämlich dann, wenn eine Hochschule es in ihren Ordnungen als Zulassungsvoraussetzung verlangt. Es bleibt dann selbst bei längerer Dauer mindestlohnfrei. Ein reines Orientierungspraktikum ohne solche Vorschrift fällt dagegen unter die Drei-Monats-Grenze.

Urlaubsanspruch und Schriftformpflicht

Pflichtpraktikanten haben in der Regel keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Das Pflichtpraktikum ist Teil der Ausbildung und kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes. Der Vertrag kann freiwillig Urlaubstage gewähren – in der Praxis ist das üblich, und die Klausel gehört dann in die Vorlage.

Freiwillige Praktikanten haben dagegen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind das 24 Werktage im Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche; bei kürzeren Praktika wird der Anspruch anteilig berechnet. Für minderjährige Praktikanten gelten die höheren Ansprüche des Jugendarbeitsschutzgesetzes: Je nach Alter sind es nach § 19 JArbSchG zwischen 25 und 30 Werktagen.

Ein Rechenbeispiel macht die anteilige Berechnung greifbar: Bei einer Fünf-Tage-Woche entsprechen die 24 Werktage 20 Arbeitstagen Jahresurlaub. Dauert ein freiwilliges Praktikum drei Monate, entsteht nach § 5 BUrlG ein Teilurlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Monat – also fünf Urlaubstage. Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht nach § 4 BUrlG ohnehin erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten; kürzere Praktika bleiben damit grundsätzlich auf den Teilurlaub beschränkt. Der Vertrag sollte zudem festhalten, wie der Urlaub beantragt und gewährt wird.

Bei der Schriftform gilt: Ein allgemeiner Formzwang für Praktikumsverträge besteht nicht. Ein schriftlicher Vertrag ist trotzdem immer empfehlenswert, weil er Dauer, Aufgaben und Vergütung beweisbar dokumentiert. Bei freiwilligen Praktika, die mindestlohnpflichtig sind – regelmäßig also ab einer Dauer von mehr als drei Monaten –, kommt die Nachweispflicht des Nachweisgesetzes (§ 2 NachwG) hinzu: Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen dann schriftlich niedergelegt werden. Aus der Vorlage wird damit nicht nur eine sinnvolle, sondern eine rechtlich notwendige Unterlage.

Konkret verlangt § 2 Abs. 1 NachwG, dass die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn schriftlich niedergelegt und dem Praktikanten ausgehändigt werden. In der Praxis heißt das: Der unterschriebene Vertrag gehört vor den ersten Praktikumstag auf den Tisch – nicht danach.

Versicherungsschutz im Praktikum

Ein Punkt, den viele Musterverträge nur knapp streifen, ist die Versicherung. Zwei Bereiche sind für den Vertrag relevant.

Unfallversicherung: Praktikanten sind grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert – unabhängig davon, ob das Praktikum Pflicht oder freiwillig ist und ob es vergütet wird. Der Schutz erstreckt sich in der Regel auch auf Unfälle auf dem Weg zum Betrieb und zurück. Der Betrieb muss den Praktikanten bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Dieser Schritt wird häufig vergessen, ist aber eine Pflicht und gehört auf die Checkliste vor dem ersten Praktikumstag.

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung: Hier hängt die Einordnung vom Status ab. Ein Pflichtpraktikum während des Studiums ist in der Regel in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei. Bei Vor- und Nachpraktika sowie bei freiwilligen Praktika können dagegen Beitragspflichten entstehen – je nach Dauer, Vergütung und Versicherungsstatus. Die Konstellationen sind vielfältig; klären Sie den konkreten Fall im Zweifel mit der Krankenkasse oder einer Fachperson, statt pauschal von Beitragsfreiheit auszugehen.

Zwei praktische Ergänzungen: Viele Studierende sind während eines Pflichtpraktikums weiterhin über die Familienversicherung oder die studentische Krankenversicherung abgesichert; ein unvergütetes Zwischenpraktikum ändert daran in der Regel nichts. Wird ein freiwilliges Praktikum dagegen vergütet, können Einkommensgrenzen etwa der Familienversicherung überschritten werden – dann lohnt die frühzeitige Rücksprache mit der Krankenkasse. Und: Ob und in welchem Umfang ein Praktikant für im Betrieb verursachte Schäden haftet, ist eine Frage des Einzelfalls; eine klare Klausel zur Haftung im Vertrag schafft hier Transparenz für beide Seiten.

Praktikant füllt im Büro Unterlagen zur gesetzlichen Unfallversicherung aus
Bild von Kampus Production

Gliederung eines Praktikumsvertrags: die wichtigsten Klauseln

Die folgende Gliederung bildet die bewährte Paragraphen-Struktur ab, die auch den Mustern von Industrie- und Handelskammern sowie von Hochschulen zugrunde liegt. Sie lässt sich als Gerüst direkt übernehmen und an den Einzelfall anpassen. Zu jeder Klausel steht, wozu sie dient und worauf es ankommt.

KlauselZweck und wichtige Hinweise
§ 1 Vertragsparteien und PraktikumsartName und Anschrift von Betrieb und Praktikant; ausdrückliche Festlegung, ob Pflicht- oder freiwilliges Praktikum vorliegt. Diese Angabe steuert Mindestlohn, Urlaub und Schriftform.
§ 2 Ziel und LernzieleKonkrete Beschreibung, was der Praktikant lernen soll: Abteilungen, Tätigkeiten, Qualifikationsziele. Die wichtigste Klausel, um das Praktikum von einem regulären Job abzugrenzen.
§ 3 Dauer und BefristungBeginn und Ende mit Kalenderdaten. Bei freiwilligen Praktika entscheidet die Dauer über die Mindestlohnfrage.
§ 4 Pflichten beider SeitenAufgaben des Praktikanten, Beachtung der Betriebsordnung; Pflichten des Betriebs zur Betreuung, etwa eine feste Ansprechperson im Praktikumsbetrieb.
§ 5 Arbeitszeit und PausenRegelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, Verteilung und Pausen; für Minderjährige gelten die Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
§ 6 VergütungHöhe und Fälligkeit. Bei Pflichtpraktika freiwillig vereinbar; bei mindestlohnpflichtigen freiwilligen Praktika mindestens der gesetzliche Mindestlohn.
§ 7 UrlaubAnzahl der Urlaubstage. Bei freiwilligen Praktika mindestens der gesetzliche Mindesturlaub; bei Pflichtpraktika eine freiwillige, aber empfehlenswerte Regelung.
§ 8 VersicherungsschutzHinweis auf die gesetzliche Unfallversicherung und die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft; gegebenenfalls Regelungen zur Haftung bei Schäden.
§ 9 VerschwiegenheitVertraulicher Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, sachlich begrenzt auf das Notwendige.
§ 10 Kündigung und AuflösungRegeln zur vorzeitigen Beendigung, etwa eine Probezeit, in der beide Seiten ohne Einhaltung einer Frist kündigen können, oder die Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen.
§ 11 PraktikumsbescheinigungVerpflichtung des Betriebs, am Ende eine Bescheinigung über Dauer und Inhalte des Praktikums auszustellen.

Diese Struktur ist bewusst modular aufgebaut: Keine Klausel sollte ungeprüft gestrichen werden, und die Platzhalter gehören konkret ausgefüllt – gerade die Lernziele sollten benennen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Eine Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung; bei besonderen Konstellationen lohnt die Abstimmung mit einer Fachperson oder der zuständigen Kammer.

Besondere Sorgfalt verdient die Klausel zu Ziel und Lernzielen (§ 2). Allgemeine Formulierungen wie „Einblick in den Betrieb“ genügen nicht; benennen Sie stattdessen die Bereiche, die durchlaufen werden, und die Fähigkeiten, die vermittelt werden – etwa „Mitarbeit bei der Angebotskalkulation, Einweisung in das Warenwirtschaftssystem, eigenständige Pflege von Produktdaten unter Anleitung“. Je konkreter die Lernziele formuliert sind, desto klarer lässt sich das Praktikum von einem regulären Arbeitsverhältnis abgrenzen – und desto leichter fallen dem Betrieb später die Praktikumsbescheinigung und das Praktikumszeugnis.

Bei der Vergütungsklausel (§ 6) sollten Betrag und Fälligkeit eindeutig feststehen; üblich ist die Auszahlung zur Monatsmitte oder zum Monatsende. Für die Kündigungsklausel (§ 10) haben sich zwei Varianten bewährt: eine Probezeit zu Beginn, in der beide Seiten ohne Einhaltung einer Frist kündigen können, oder die Möglichkeit, das Praktikumsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit zu beenden. Beide Ansätze finden sich in den Mustern von Kammern und Hochschulen; bei Pflichtpraktika ist zudem verbreitet, dass eine vorzeitige Beendigung der Hochschule unverzüglich anzuzeigen ist.

Infografik: Gliederung eines Praktikumsvertrags: die wichtigsten Klauseln Klausel: § 1 Vertragsparteien und Praktikumsart | Zweck un...

Häufige Fehler bei Praktikumsverträgen

Die meisten Probleme mit Praktikumsverträgen entstehen nicht durch bösen Willen, sondern durch Lücken in der Vorlage. Diese sechs Fehler kommen besonders häufig vor:

  • Fehlende oder zu vage Lernziele: der gravierendste Fehler. Nennt der Vertrag keine Ausbildungsinhalte und wird der Praktikant faktisch wie eine reguläre Arbeitskraft eingesetzt, droht die Umdeutung in ein Arbeitsverhältnis – mit Nachforderungen bei Mindestlohn und Sozialversicherung.
  • Fehlende Angaben zu Arbeitszeit und Pausen: Ohne Regelung entstehen schnell Erwartungen, die einem Vollzeitjob entsprechen – ein weiteres Indiz für ein Scheinpraktikum.
  • Unklare Vergütungsregelung bei freiwilligen Praktika über drei Monate: Hier ist der Mindestlohn Pflicht und keine Verhandlungssache.
  • Vergessene Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft: Der Unfallversicherungsschutz gilt, aber die Meldung bleibt Pflicht des Betriebs.
  • Keine schriftliche Fixierung trotz Nachweispflicht: Bei mindestlohnpflichtigen Praktika ist der schriftliche Vertrag rechtlich erforderlich, nicht nur empfehlenswert.
  • Muster ungeprüft übernommen: Eine Vorlage für ein Pflichtpraktikum passt nicht automatisch zu einem freiwilligen Praktikum – und umgekehrt. Wer das Muster nicht an Praktikumsart, Dauer und Vergütung des eigenen Falls anpasst, übernimmt falsche Klauseln zu Mindestlohn und Urlaub.

Mit einer sorgfältig ausgefüllten Vorlage lassen sich diese Fehler vermeiden. Sinnvoll ist ein fester Prüfschritt vor der Unterschrift: Stimmen Dauer, Vergütung und Praktikumsart zusammen? Sind die Lernziele konkret? Ist die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft vorgemerkt?

FAQ zum Praktikumsvertrag

Gilt der Mindestlohn im Praktikum?

Beim Pflichtpraktikum nicht – und zwar unabhängig von der Dauer. Beim freiwilligen Praktikum grundsätzlich schon; Ausnahmen gelten vor allem für Praktika bis zu drei Monaten zur Berufsorientierung oder studienbegleitend sowie für Praktikanten unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Die Details regelt § 22 Mindestlohngesetz.

Gibt es einen Urlaubsanspruch für Praktikanten?

Freiwillige Praktikanten haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, anteilig zur Praktikumsdauer; Minderjährige haben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz höhere Ansprüche. Pflichtpraktikanten haben in der Regel keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch, der Vertrag kann aber freiwillig Urlaubstage einräumen.

Wie lang ist die Probezeit im Praktikum?

Eine gesetzliche Probezeit gibt es für Praktika nicht. Der Vertrag kann eine Probezeit vereinbaren – üblich sind wenige Wochen, manche Kammer-Muster sehen bis zu vier Monate vor. Innerhalb der Probezeit können beide Seiten dann in der Regel ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Ist ein schriftlicher Praktikumsvertrag Pflicht?

Ein allgemeiner Formzwang besteht nicht. Bei mindestlohnpflichtigen freiwilligen Praktika verlangt das Nachweisgesetz jedoch die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen. Unabhängig davon ist die Schriftform immer empfehlenswert, damit Dauer, Aufgaben und Vergütung beweisbar dokumentiert sind.

Woran erkenne ich, ob mein Praktikum ein Pflichtpraktikum ist?

Entscheidend ist allein die Schul-, Studien-, Prüfungs- oder Ausbildungsordnung: Schreibt sie das Praktikum vor, liegt ein Pflichtpraktikum vor – unabhängig davon, wie der Vertrag es bezeichnet. Ein Blick in die jeweilige Ordnung oder eine Nachfrage beim Prüfungsamt der Hochschule schafft Klarheit.

Dieser Ratgeber bietet eine verlässliche Orientierung, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls. Wenn Sie bei Einordnung, Vergütung oder Versicherung unsicher sind, beziehen Sie eine Fachperson ein – etwa die Personalabteilung, die zuständige Kammer oder einen Rechtsberater.