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Personal

Minijob-Krankenversicherung: Das gilt wirklich

Berufswelt Journal Redaktion
Übersicht der Pauschalbeiträge und Versicherungen im Minijob auf der offiziellen Seite der Minijob-Zentrale

Wer einen Minijob antritt, geht oft davon aus, damit sei auch die Absicherung im Krankheitsfall geregelt. Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung, zahlt Beiträge – also muss man doch versichert sein? Genau hier liegt der häufigste Irrtum rund um das Thema Minijob-Krankenversicherung. Die klare Antwort vorweg: Ein Minijob allein begründet keinen Krankenversicherungsschutz, obwohl der Arbeitgeber Pauschalbeiträge abführt. Wer sich auf den Job verlässt, riskiert eine Versicherungslücke, die Krankenkassen später mit Nachforderungen schließen. Dieser Ratgeber erklärt, was der 13-Prozent-Pauschalbeitrag wirklich leistet, über welche vier Wege Sie sich tatsächlich krankenversichern und was Sie zu Rentenversicherungspflicht und Pauschsteuer wissen müssen.

  • Ein Minijob allein macht Sie nicht krankenversichert. Aus der geringfügigen Beschäftigung entsteht kein eigener Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
  • Der Arbeitgeber zahlt 13 Prozent Pauschale – dieser Betrag ist ein Solidarbeitrag ohne Leistungsanspruch für Sie.
  • Absichern müssen Sie sich über die Familienversicherung, einen Hauptjob oder eine freiwillige beziehungsweise private Krankenversicherung.
  • In der Rentenversicherung besteht dagegen Pflicht: Ihr Eigenanteil beträgt 3,6 Prozent des Verdienstes; eine Befreiung ist per Antrag möglich.
  • Versteuert wird der Minijob meist pauschal mit 2 Prozent – angemeldet und abgeführt vom Arbeitgeber.

Bin ich im Minijob krankenversichert? Die direkte Antwort

Nein. Anders als ein sozialversicherungspflichtiges Hauptarbeitsverhältnis begründet ein Minijob keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Voraussetzung für die Einstufung als geringfügige Beschäftigung ist, dass Ihr monatlicher Verdienst regelmäßig die Minijob-Grenze von aktuell 603 Euro nicht überschreitet. Bis zu dieser Grenze zahlen Sie als Arbeitnehmer keine eigenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – eben weil aus dieser Beschäftigung heraus keine Versicherungsverhältnisse entstehen.

Das heißt aber nicht, dass Sie unversichert bleiben dürfen. In Deutschland besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht: Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss kranken- und pflegeversichert sein. Der Minijob erfüllt diese Pflicht nicht. Wie die Absicherung konkret aussehen kann – über Familienangehörige, einen Hauptjob oder eine eigene Mitgliedschaft – erklärt der Abschnitt zu den Absicherungswegen weiter unten mit einer Vergleichstabelle.

Praxis-Hinweis: Prüfen Sie vor dem ersten Arbeitstag, welcher Versicherungsstatus bei Ihnen greift. Ihre Krankenkasse wird über die Aufnahme des Minijobs automatisch informiert und stellt Ihren Status fest. Wer dann keinen gültigen Schutz nachweisen kann, wird in der Regel als freiwilliges Mitglied weitergeführt – mit Beiträgen, die gegebenenfalls rückwirkend fällig werden.

Und was gilt, wenn Sie regelmäßig mehr verdienen? Dann ist die Beschäftigung kein Minijob mehr. Bis zu einem monatlichen Verdienst von 2.000 Euro liegt sie im sogenannten Übergangsbereich, oft Midijob genannt – mit grundlegend anderer Rechtslage: Als Midijobber sind Sie voll kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert. Ihre Arbeitnehmerbeiträge starten in dieser Gleitzone reduziert und steigen mit dem Verdienst bis zum vollen Satz an. Wer also knapp über der Minijob-Grenze verdient, ist über die Beschäftigung selbst krankenversichert und braucht keinen der unten beschriebenen Absicherungswege.

Der häufigste Irrtum: Der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers schützt Sie nicht

Die meisten Minijobber glauben: Mein Arbeitgeber zahlt Beiträge zur Krankenversicherung, also bin ich über ihn versichert. Fakt ist: Für gewerbliche Minijobs entrichtet der Arbeitgeber eine Pauschale von 13 Prozent des Verdienstes an die Minijob-Zentrale. Bei 603 Euro Verdienst sind das 78,39 Euro monatlich. Für Minijobs in Privathaushalten gilt eine ermäßigte Pauschale von 5 Prozent; auch dort entsteht für Sie kein eigener Versicherungsschutz. Diese Pauschale ist jedoch ein Solidarbeitrag zur Finanzierung des Gesundheitssystems. Sie begründet für Sie persönlich weder ein eigenes Versicherungsverhältnis noch einen Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Zwei Konsequenzen ergeben sich daraus. Erstens: Ohne anderweitige Absicherung können Sie trotz gezahlter Arbeitgeber-Pauschale Arztbesuche, Klinikaufenthalte oder Medikamente nicht über eine eigene Versichertenkarte abrechnen. Zweitens: Aus dem Minijob entsteht kein Anspruch auf Krankengeld – also auf Einkommensersatz bei längerer Krankheit jenseits der sechswöchigen Entgeltfortzahlung. Die Übersicht der Minijob-Zentrale zu den Versicherungen im Minijob bestätigt diese Abgrenzung ausdrücklich.

Relevant ist auch die Ausnahme für Privatversicherte: Ist der Minijobber privat krankenversichert (PKV), entfällt der 13-Prozent-Pauschalbeitrag des Arbeitgebers komplett. Der Beitrag wird nur für Beschäftigte fällig, die der gesetzlichen Krankenversicherung angehören – unabhängig davon, ob als Pflichtmitglied, Familienversicherter oder freiwilliges Mitglied. Arbeitgeber sollten den Versicherungsstatus daher vor der ersten Abrechnung klären.

Entgeltfortzahlung ist nicht dasselbe wie Krankenversicherungsschutz

Viele Minijobber verwechseln zwei Schutzmechanismen, weil beide mit Krankheit zu tun haben. Die Unterscheidung lohnt sich.

Die Entgeltfortzahlung ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch. Wer als Minijobber krank wird, erhält nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bis zu sechs Wochen lang seinen vollen Verdienst weiter – vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht bereits mindestens vier Wochen. Diesen Lohnanspruch finanziert allein der Arbeitgeber. Er gilt unabhängig davon, ob Sie krankenversichert sind, und ersetzt keine Arztkosten.

Krankengeld dagegen ist ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch. Erst ab der siebten Krankheitswoche würde die Krankenkasse einspringen – und zwar nur, wenn Sie dort tatsächlich versichert sind. Familienversicherte erhalten grundsätzlich kein Krankengeld, weil ihre Mitgliedschaft beitragsfrei ist. Freiwillig Versicherte haben nur dann einen Krankengeldanspruch, wenn sie den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zahlen; beim ermäßigten Satz von 14,0 Prozent ist kein Krankengeld eingeschlossen.

Wer also ohne anderweitige Absicherung nur einen Minijob ausübt, steht bei einer längeren Krankheit ab der siebten Woche ohne Einkommensersatz da – und muss Arztleistungen zudem privat begleichen. Genau davor schützt die im nächsten Abschnitt beschriebene Absicherung.

Wege zur Absicherung im Minijob – mit Kosten-Beispielen

Vier Wege führen zu einem wirksamen Krankenversicherungsschutz. Welcher für Sie gilt, hängt von Ihrer Lebenssituation ab.

1. Familienversicherung – die beitragsfreie Lösung für Angehörige. Wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist, können Sie kostenlos mitversichert sein. Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen regelmäßig die gesetzliche Einkommensgrenze nicht übersteigt; eine geringfügige Beschäftigung bis zur Minijob-Grenze von 603 Euro steht der Familienversicherung in der Regel nicht entgegen. Kinder sind typischerweise bis zum 25. Lebensjahr mitversichert, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise in einem Studium befinden. Wichtig: Die Familienversicherung entsteht nicht automatisch – Sie müssen sie bei der Krankenkasse des versichernden Angehörigen beantragen.

2. Absicherung über einen Hauptjob – der bequemste Fall. Wer neben dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, ist über diese automatisch kranken- und pflegeversichert. Aus dem Minijob-Verdienst fallen für Sie keine zusätzlichen Beiträge an; lediglich der Arbeitgeber des Minijobs zahlt seine 13-Prozent-Pauschale. Der nächste Abschnitt behandelt diese Konstellation gesondert.

3. Freiwillige gesetzliche Versicherung – wenn kein Familienanspruch besteht. Ohne Hauptjob und ohne Familienversicherung können Sie sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Der Beitrag berechnet sich aus Ihrem gesamten Einkommen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent (mit Krankengeldanspruch) beziehungsweise 14,0 Prozent ermäßigt (ohne Krankengeldanspruch), jeweils zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags und des Pflegeversicherungsbeitrags. Bei nur geringem Einkommen greift eine gesetzliche Mindestbemessungsgrenze; realistisch müssen Sie je nach Kasse und Jahr mit einem monatlichen Beitrag ab rund 250 Euro aufwärts rechnen.

Warum fällt der Beitrag nicht günstiger aus, obwohl Sie nur 603 Euro verdienen? Weil die Kassen freiwillige Mitglieder mindestens auf Basis einer fiktiven Mindesteinnahme von derzeit rund 1.250 Euro monatlich veranschlagen – auch wenn Ihr tatsächliches Einkommen darunter liegt. Eine grobe Beispielrechnung: 14,0 Prozent von 1.250 Euro ergeben 175 Euro; dazu kommen der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (im Durchschnitt rund 2,5 Prozent, also etwa 31 Euro) und der Pflegeversicherungsbeitrag (3,4 Prozent, für Kinderlose ab 23 Jahren 4,0 Prozent – also rund 43 bis 50 Euro). Sie landen damit bei etwa 250 Euro im Monat. Wer zusätzlich Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche absichern will, wählt den allgemeinen Satz von 14,6 Prozent und zahlt entsprechend mehr.

4. Private Krankenversicherung – der individuelle Weg. Die PKV bemisst ihre Beiträge nicht nach dem Einkommen, sondern nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewähltem Tarif. Für junge, gesunde Wechsler kann der Einstieg attraktiv sein; im Alter steigen die Prämien deutlich. Wie oben gezeigt, zahlt der Minijob-Arbeitgeber für privat Versicherte keine 13-Prozent-Pauschale.

AbsicherungswegVoraussetzungKosten im Beispiel
FamilienversicherungEhepartner, Lebenspartner oder Eltern sind gesetzlich versichert; eigenes Einkommen bleibt unter der Einkommensgrenze (Minijob bis 603 Euro regelmäßig unschädlich)0 Euro – beitragsfrei
Pflichtversicherung über den HauptjobSozialversicherungspflichtige HauptbeschäftigungKeine zusätzlichen Beiträge aus dem Minijob-Verdienst
Freiwillige gesetzliche VersicherungWeder Hauptjob noch Anspruch auf FamilienversicherungRund 14,0 bis 14,6 Prozent vom Gesamteinkommen plus Zusatz- und Pflegeversicherungsbeitrag; Mindestbeitrag bei geringem Einkommen ab etwa 250 Euro monatlich (Richtwert)
Private KrankenversicherungAntrag und Gesundheitsprüfung; Status unabhängig vom MinijobIndividueller Tarifbeitrag nach Alter, Gesundheit und Leistungsumfang; keine Arbeitgeber-Pauschale

Und wenn gar keine Absicherung besteht? Formal bleiben Sie nicht schutzlos: Die zuständige Krankenkasse führt Sie in der Regel als freiwilliges Mitglied weiter und setzt Beiträge fest – gegebenenfalls rückwirkend ab der Statusfeststellung. Zahlen Sie nicht, entstehen Beitragsschulden, und Ihr Leistungsanspruch beschränkt sich zeitweise auf akute Notfallbehandlungen. Prüfen Sie daher anhand der Tabelle, welcher Weg bei Ihnen greift, und melden Sie sich aktiv bei Ihrer Krankenkasse.

Infografik: Wege zur Absicherung im Minijob – mit Kosten-Beispielen Absicherungsweg: Familienversicherung | Voraussetzung: Ehepartne...

Minijob neben dem Hauptjob: Was gilt für die Krankenversicherung?

Die häufigste Konstellation in der Praxis ist der klassische Nebenjob: Sie haben eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und üben zusätzlich einen Minijob aus. In diesem Fall ändert der Minijob nichts an Ihrem Krankenversicherungsschutz – Sie bleiben über den Hauptjob voll pflichtversichert. Aus dem Minijob-Verdienst werden keine Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Sie fällig; der Arbeitgeber entrichtet lediglich die bekannten Pauschalen.

Damit das funktioniert, muss die Hauptbeschäftigung gegenüber dem Minijob tatsächlich überwiegen – zeitlich und wirtschaftlich. Verschiebt sich das Verhältnis, etwa weil Sie Ihren Stundenumfang im Hauptjob reduzieren, kann die Prüfung zu einer anderen Einstufung führen.

Mehrere Minijobs untereinander werden addiert: Überschreitet die Summe der Verdienste die Grenze von 603 Euro, verlieren alle Beschäftigungen die Geringfügigkeit – mit der Folge, dass Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung auf die vollen Verdienste anfallen. Neben einem Hauptjob bleibt dagegen nur der zuerst aufgenommene Minijob geringfügig und beitragsfrei; jeder weitere parallele Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und damit voll beitragspflichtig. Wer mehrere Jobs kombiniert, sollte die Einstufung vor der Unterschrift mit Arbeitgeber und Krankenkasse abstimmen.

Rentenversicherungspflicht im Minijob und der Befreiungsantrag

Anders als in der Krankenversicherung gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung für Minijobs ausdrücklich Beitragspflicht. Die Aufteilung bei gewerblichen Beschäftigungen: Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von 15 Prozent des Verdienstes; Sie als Arbeitnehmer tragen die Differenz zum vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent – das sind 3,6 Prozent Eigenanteil. Bei Beschäftigungen in Privathaushalten gelten abweichende Sätze: Dort zahlt der Arbeitgeber 5 Prozent, Ihr Eigenanteil beträgt 13,6 Prozent.

Ein Rechenbeispiel macht das greifbar: Bei einem Verdienst von 603 Euro zahlt der Arbeitgeber 90,45 Euro Rentenversicherungspauschale. Ihr eigener Anteil beträgt 21,71 Euro pro Monat; netto bleiben Ihnen 581,29 Euro. Dieser Eigenanteil erhöht Ihre spätere Rente und füllt Wartezeiten auf, etwa für die Regelaltersrente oder die Rente für besonders langjährig Versicherte.

Sie können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen – nicht bei der Krankenkasse oder Rentenversicherung. Drei Punkte sollten Sie kennen:

  • Der Antrag wirkt nur für die Zukunft und jeweils für die Dauer der laufenden Beschäftigung; für diese Beschäftigung lässt er sich nicht widerrufen.
  • Bei mehreren parallelen Minijobs gilt die Befreiung einheitlich – für alle oder für keinen.
  • Wer sich befreien lässt, spart die 3,6 Prozent, erwirbt aber keine vollen Pflichtbeitragszeiten. Die Arbeitgeber-Pauschale allein begründet lediglich anteilige Anrechnungszeiten.

Für Jugendliche im Schüler- oder Studentenjob ist die Befreiung oft vernünftig, weil die Beiträge ohnehin minimal sind. Ältere Arbeitnehmer kurz vor der Rente oder mit Lücken im Versicherungsverlauf sollten dagegen einzahlen beziehungsweise vor der Befreiung eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung einholen. Offizielle Details zu den Beiträgen liefert die FAQ der Minijob-Zentrale.

Minijob und Steuern: Was bedeutet die 2-Prozent-Pauschsteuer?

Neben den Sozialabgaben begegnet Minijobbern auf der Abrechnung regelmäßig das Thema Steuern. Die gute Nachricht: Als Arbeitnehmer haben Sie damit in der Regel nichts zu tun. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für geringfügige Beschäftigungen pauschal mit 2 Prozent des Verdienstes erheben und zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale abführen. Bei 603 Euro Verdienst wären das 12,06 Euro – für Sie allenfalls als Hinweis auf der Abrechnung sichtbar, denn rechtlich trägt diese Pauschsteuer der Arbeitgeber. In diesen 2 Prozent sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bereits pauschal enthalten.

Für Sie bedeutet das: Ihr Minijob-Verdienst ist steuerlich vollständig erledigt. Sie müssen ihn in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht angeben, und es drohen keine Nachforderungen. Beachten Sie die Kehrseite: Weil der pauschal versteuerte Minijob in der Steuererklärung nicht auftaucht, können Sie für diese Tätigkeit auch keine Werbungskosten geltend machen – etwa Fahrtkosten oder Arbeitsmaterial. Das ist nur möglich, wenn Sie statt der Pauschalbesteuerung die individuelle Besteuerung wählen.

Alternativ ist die individuelle Besteuerung nach Ihrer Lohnsteuerklasse möglich. Das lohnt sich nur in Ausnahmefällen – etwa wenn Sie hohe Werbungskosten geltend machen können oder wenn Ihre Steuerklasse einen niedrigen Steuersatz ergibt. Prüfen Sie diesen Fall mit einem Steuerberater; der Standardfall ist und bleibt die unkomplizierte 2-Prozent-Pauschalbesteuerung.

Häufige Fragen zur Krankenversicherung im Minijob

Muss ich im Minijob Krankenkassenbeiträge zahlen?

Aus dem Minijob-Verdienst selbst nicht: Die Beschäftigung ist für Sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Allerdings müssen Sie Ihre Krankenversicherungspflicht anderweitig erfüllen – etwa als Familienversicherter, über einen Hauptjob oder als freiwilliges Mitglied. Wer keinen solchen Status nachweist, wird von seiner Krankenkasse als freiwilliges Mitglied weitergeführt und muss Beiträge zahlen.

Bin ich mit einem Minijob automatisch familienversichert?

Nein. Die Familienversicherung hängt nicht vom Minijob ab, sondern davon, ob ein Ehepartner, Lebenspartner oder Elternteil gesetzlich krankenversichert ist. Zusätzlich darf Ihr eigenes Einkommen die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreiten. Die Mitgliedschaft müssen Sie bei der jeweiligen Krankenkasse beantragen – automatisch passiert nichts.

Was passiert, wenn ich gar keine Krankenversicherung habe?

Dann handeln Sie gegen die gesetzliche Versicherungspflicht. Die zuständige Krankenkasse führt Sie in der Regel als freiwilliges Mitglied weiter und fordert Beiträge nach, gegebenenfalls rückwirkend. Unbezahlte Beitragsschulden schränken Ihren Leistungsanspruch auf Notfallbehandlungen ein und können zudem vollstreckt werden. Melden Sie sich proaktiv bei einer Kasse und klären Sie Ihren Status, bevor Fristen laufen.

Wie hoch ist die Pauschsteuer im Minijob?

2 Prozent des Verdienstes. Der Arbeitgeber erhebt diese Pauschsteuer zusammen mit den Sozialabgaben und führt sie an die Minijob-Zentrale ab. Damit ist für Sie alles erledigt; in der Steuererklärung müssen Sie den Minijob nicht angeben.

Kann ich mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Ja, mit einem schriftlichen Antrag an Ihren Arbeitgeber. Die Befreiung wirkt für die Dauer der Beschäftigung und gilt bei mehreren Minijobs einheitlich. Sie sparen Ihren Eigenanteil von 3,6 Prozent; im Gegenzug sammeln Sie keine vollen Rentenzeiten mehr. Wer kurz vor Rentenbeginn steht oder Wartezeiten benötigt, sollte sich vorher beraten lassen.

Darf ich im Minijob gelegentlich mehr als 603 Euro verdienen?

Ja, in engen Grenzen. Ein unvorhergesehenes Überschreiten – etwa wegen einer Krankheits- oder Urlaubsvertretung – ist bis zu zwei Kalendermonate innerhalb eines Jahres unschädlich. In diesen Monaten dürfen Sie jeweils bis zum Doppelten der Minijob-Grenze, also bis zu 1.206 Euro, verdienen, ohne dass die Beschäftigung ihren Minijob-Status verliert. Entscheidend ist, dass das Überschreiten nicht vorhersehbar war. Ein regelmäßig höherer Verdienst macht die Beschäftigung dagegen zum Midijob – mit voller Sozialversicherungspflicht und eigenem Krankenversicherungsschutz.