Krankschreibung rückwirkend: Wie lange ist das möglich?
Wer übers Wochenende krank wird oder kurzfristig keinen Termin in der Arztpraxis bekommt, fragt sich schnell: Ist eine Krankschreibung rückwirkend überhaupt möglich? Die kurze Antwort lautet: Ja. Ärzte dürfen eine Arbeitsunfähigkeit in begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Tage rückwirkend bescheinigen. Rechtsgrundlage ist die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Ob ein Arzt rückdatiert, entscheidet er jedoch im Einzelfall nach eigener ärztlicher Überzeugung; einen Anspruch auf eine rückwirkende Krankschreibung gibt es nicht. Dieser Beitrag erklärt die Drei-Tage-Regel, zeigt typische Situationen aus dem Praxisalltag, ordnet die elektronische Krankschreibung ein und beschreibt, was eine Lücke zwischen Krankmeldung und Attest für Ihre Entgeltfortzahlung bedeuten kann.
Das Wichtigste in Kürze:
- Eine rückwirkende Krankschreibung ist in der Regel für maximal drei Kalendertage vor dem Arztbesuch möglich – Wochenenden und Feiertage zählen mit.
- Die Rückdatierung ist eine ärztliche Ermessensentscheidung und nur zulässig, wenn die Arbeitsunfähigkeit an den zurückliegenden Tagen anhand der geschilderten Beschwerden und der Krankheitsanamnese hinreichend sicher ist.
- Die Drei-Tage-Grenze gilt auch für die Videosprechstunde; die dortigen Fristen von drei beziehungsweise sieben Kalendertagen betreffen die Dauer der Bescheinigung, nicht die Rückdatierung.
- Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) übermittelt die Praxis unabhängig vom Rückdatierungszeitraum an Ihre Krankenkasse.
- Eine Lücke zwischen Krankmeldung und Attest kann Entgeltfortzahlung und Krankengeld gefährden.
Was bedeutet „Krankschreibung rückwirkend“ genau?
Im Regelfall stellt ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit (AU) am Tag der Untersuchung fest und bescheinigt sie ab diesem Datum. Von einer rückwirkenden Krankschreibung – auch Rückdatierung genannt – spricht man, wenn der bescheinigte Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor dem Tag der ärztlichen Feststellung liegt. Ein Beispiel: Sie kommen am Montag in die Praxis und berichten, dass Sie seit Samstag flachliegen. Bescheinigt der Arzt die AU ab Samstag, liegt eine Rückdatierung um zwei Kalendertage vor.
Der Begriff beschreibt ausschließlich die ärztliche Feststellung. Davon zu trennen ist Ihre Pflicht, dem Arbeitgeber die Erkrankung unverzüglich zu melden; diese Melde- und Nachweispflichten behandeln wir in einem separaten Artikel. Hier geht es allein um die Frage, für welchen Zeitraum vor dem Arztkontakt ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit noch bescheinigen darf – und unter welchen Voraussetzungen er das tun kann.
Abzugrenzen ist die Rückdatierung außerdem von der Folgebescheinigung: Stellt der Arzt fest, dass die Arbeitsunfähigkeit über den ursprünglich bescheinigten Zeitraum hinaus andauert, erstellt er eine Folgebescheinigung. Sie knüpft nahtlos an die vorherige an und hat mit einer Rückdatierung nichts Gemeinsames – es sei denn, zwischen beiden Bescheinigungen klafft eine Lücke, etwa weil ein Folgetermin verpasst wurde. Diesem Sonderfall ist weiter unten ein eigener Abschnitt gewidmet.
Wichtig ist schließlich die Zählweise: Die Richtlinie spricht von Kalendertagen, nicht von Arbeitstagen. Samstage, Sonn- und Feiertage fließen daher voll in die Frist ein. Wer am Freitag erkrankt und erst am Montag einen Arzt aufsucht, bewegt sich mit drei zurückliegenden Tagen genau an der Grenze des Zulässigen.
Rechtsgrundlage: Die Drei-Tage-Regel der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
Die rechtliche Basis findet sich in § 5 Absatz 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Vorschrift erlaubt eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt vor dem Tag der ärztlichen Feststellung nur in begründeten Ausnahmefällen und in der Regel nur für bis zu drei Kalendertage. Voraussetzung ist, dass das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit an den zurückliegenden Tagen für den Arzt anhand der geschilderten Beschwerden und der Krankheitsanamnese hinreichend sicher ist.
[Beleg-Bild: Screenshot der Textstelle § 5 Abs. 3 mit der Drei-Tage-Rückdatierungsregel aus der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Fassung vom 21. November 2024, in Kraft getreten am 6. Februar 2025. Bildunterschrift: „Screenshot aus der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA, § 5 Abs. 3 – Drei-Tage-Rückdatierungsregel. Quelle: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3574/AU-RL_2024-11-21_iK-2025-02-06.pdf (Abrufdatum: [Datum des Abrufs])"]
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen; seine Richtlinien sind für Vertragsärzte verbindlich. Was „hinreichend sicher“ bedeutet, ergibt sich aus der Logik der Vorschrift selbst: Eine Untersuchung an den zurückliegenden Tagen ist definitionsgemäß nicht mehr möglich. Der Arzt muss die Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum deshalb allein aus dem Beschwerdebild und dem geschilderten Verlauf ableiten können.
Zwei weitere Details des Paragraphen sind entscheidend. Erstens handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift: Der Normalfall bleibt die Feststellung am Tag des Arztkontakts. Zweitens bildet die Drei-Tage-Grenze die Regel-Obergrenze: Eine darüber hinausgehende Rückdatierung kommt allenfalls in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht und wird von Arbeitgebern, Krankenkassen und Gerichten nur selten anerkannt.
Ursprünglich lag die Grenze bei zwei Tagen. Der G-BA hat sie mit der Richtlinienänderung von 2016 auf drei Tage angehoben. Damit lassen sich typische Praxisfälle abbilden – etwa eine Erkrankung am Wochenende, bei der der eigene Hausarzt nicht erreichbar ist und Sie stattdessen den ärztlichen Bereitschaftsdienst aufsuchen. Auch das Deutsche Ärzteblatt hat die Rückdatierung um bis zu drei Tage als festen Bestandteil des Vertragsarztrechts beschrieben. An der aktuellen Rechtslage hat sich zuletzt nichts Grundsätzliches geändert: Die Fassung der AU-Richtlinie vom 21. November 2024, die am 6. Februar 2025 in Kraft getreten ist, hält an der Drei-Tage-Regel fest.
Warum die Rückdatierung eine ärztliche Ermessensentscheidung ist
Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine rückwirkende Krankschreibung. Die Formulierung „in begründeten Ausnahmefällen“ überlässt die Entscheidung dem behandelnden Arzt. Er prüft, ob der geschilderte Krankheitsverlauf medizinisch plausibel ist und ob er sich davon überzeugen kann, dass die Arbeitsunfähigkeit an den zurückliegenden Tagen bereits bestand. Entscheidet er sich für eine Rückdatierung, muss er diese in der Patientenakte nachvollziehbar dokumentieren.
In der Praxis spielen mehrere Kriterien eine Rolle: die Art der Beschwerden, ihr zeitlicher Verlauf und die Frage, wie gut sich der Beginn aus der Anamnese ableiten lässt. Bei einem akuten Magen-Darm-Infekt, der nach Ihrer Schilderung am Samstag mit Erbrechen und Fieber begonnen hat, fällt die nötige ärztliche Überzeugung vergleichsweise leicht. Schwieriger wird es bei unspezifischen Beschwerden ohne klaren Beginn oder bei einem Verlauf, der sich über Wochen erstreckt – hier fehlt meist die Grundlage für eine sichere Rückdatierung.
Hilfreich ist, wenn Sie den Verlauf mit konkreten Anhaltspunkten belegen können, etwa mit gemessenen Temperaturwerten, dem Zeitpunkt, an dem Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber gemeldet haben, oder Beobachtungen von Angehörigen. Solche Angaben ersetzen keine Untersuchung, stützen aber die Anamnese und erleichtern dem Arzt die Einordnung.
Ein einfacher Praxistipp ergänzt diese Belege: Notieren Sie vor dem Termin kurz, wann welche Symptome erstmals aufgetreten sind und wie sie sich im Verlauf verändert haben. Gerade bei akuten Infekten mit klarem Beginn erleichtert eine solche Zeitachse dem Arzt die Entscheidung erheblich – und Sie vergessen im Gespräch keine Details, die für die Einordnung des Krankheitsbeginns wichtig sind.
Der Arzt darf die Rückdatierung ablehnen, wenn ihm die Schilderung nicht ausreicht, und er muss ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an der Plausibilität bestehen. Für Sie heißt das: Schildern Sie den Beginn Ihrer Beschwerden so konkret und ehrlich wie möglich, einschließlich des Zeitpunkts, an dem die ersten Symptome aufgetreten sind.
Typische Situationen für eine rückwirkende Krankschreibung
Die Drei-Tage-Regel ist für ganz konkrete Alltagsfälle geschrieben. Drei Situationen treten in der Praxis besonders häufig auf: die Erkrankung am Wochenende oder Feiertag, ein kurzfristig nicht erreichbarer Hausarzttermin und die Behandlung durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Auch die Videosprechstunde gehört inzwischen zu den typischen Konstellationen. Die folgende Übersicht zeigt, was in diesen Fällen jeweils gilt.
| Situation | Was gilt | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|
| Erkrankung am Wochenende oder Feiertag | Rückdatierung um bis zu drei Kalendertage möglich, wenn die Beschwerden plausibel sind | Suchen Sie am nächsten Praxistag einen Arzt auf; die Frist läuft ab dem ersten Krankheitstag |
| Kein kurzfristiger Praxistermin verfügbar | Auch dann darf der Arzt rückdatieren, sofern die Arbeitsunfähigkeit hinreichend sicher ist | Melden Sie sich frühzeitig und schildern Sie die Dringlichkeit; alternativ hilft der Bereitschaftsdienst unter der 116117 |
| Behandlung durch Bereitschaftsdienst oder Notaufnahme | Der dortige Arzt kann eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, häufig nur für den akuten Zeitraum | Stellen Sie sich zeitnah beim Hausarzt vor, damit die Bescheinigung lückenlos fortgeführt wird |
| Videosprechstunde | Für die Rückdatierung gilt dieselbe Drei-Tage-Grenze wie in der Praxis | Für erstmalige Video-Bescheinigungen gelten zusätzliche Dauer-Grenzen von drei beziehungsweise sieben Kalendertagen |
In allen vier Konstellationen bleibt der Rahmen derselbe: Mehr als drei Kalendertage Rückdatierung sind im Regelfall nicht möglich, und kein Szenario begründet einen Anspruch. In der Praxis betreffen die meisten rückwirkenden Krankschreibungen die Erkrankung am Wochenende, wenn die eigene Praxis geschlossen ist – genau diese Fallgruppe steht im Kern der Ausnahme. Ist Ihre Hausarztpraxis geschlossen, übernimmt in der Regel eine Vertretungspraxis; auch sie ist an dieselbe Richtlinie gebunden. Wer dagegen mehrere Tage abwartet, ob die Beschwerden von selbst abklingen, riskiert, die Frist zu verpassen.
Besondere Aufmerksamkeit verlangen Feiertage, die an ein Wochenende grenzen. Erkranken Sie am Donnerstag vor einem Feiertag an einem Freitag und öffnet Ihre Praxis erst wieder am Montag, liegen Sie bei einem Arztbesuch am Montag bereits bei vier zurückliegenden Kalendertagen – also jenseits der Drei-Tage-Grenze. In solchen Konstellationen ist der ärztliche Bereitschaftsdienst unter der 116117 oder eine Vertretungspraxis der sichere Weg, um die Frist zu wahren. Dasselbe gilt, wenn absehbar ist, dass die Praxis wegen Urlaubs oder einer Fortbildung geschlossen bleibt: Warten Sie nicht auf den nächsten regulären Sprechtag, sondern suchen Sie frühzeitig Ersatz. Erkranken Sie dagegen selbst während Ihrer Urlaubszeit, gelten zusätzliche Regeln – was eine Erkrankung für Ihre Urlaubstage bedeutet, erklärt unser Artikel zu krank im Urlaub.

Die Folgetermin-Ausnahme: Wenn ein vereinbarter Termin verpasst wird
Eine wenig bekannte, aber im Richtlinientext klar geregelte Ausnahme betrifft vereinbarte Folgetermine. Erscheinen Sie entgegen der ärztlichen Aufforderung ohne triftigen Grund nicht zum vereinbarten Folgetermin – oder zu einer vereinbarten Folge-Videosprechstunde –, kann der Arzt eine rückwirkende Bescheinigung des Fortbestehens Ihrer Arbeitsunfähigkeit versagen. Die Richtlinie sieht in diesem Fall vor, dass von einer erneuten Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, die mit einer neuen Erstbescheinigung zu attestieren ist.
Praktisch bedeutet das: Zwischen der alten und der neuen Bescheinigung entsteht eine Lücke, obwohl die Erkrankung durchgehend bestanden hat. Genau diese Lücke kann später bei der Entgeltfortzahlung oder beim Krankengeld zum Problem werden. Ein triftiger Grund kann beispielsweise eine nachweisbare Verhinderung sein; entscheidend ist, dass Sie sich frühzeitig in der Praxis melden und den Termin verschieben, statt ihn einfach verstreichen zu lassen.
Die gute Nachricht: Diese Folgetermin-Falle lässt sich mit wenig Aufwand vermeiden. Drei Verhaltensweisen haben sich in der Praxis bewährt:
- Rechtzeitig absagen: Können Sie einen vereinbarten Folgetermin nicht wahrnehmen, rufen Sie vorher in der Praxis an und vereinbaren Sie einen Ersatztermin – idealerweise so, dass die Bescheinigung nahtlos weiterlaufen kann.
- Verschlechterung aktiv melden: Sind Sie zu krank für den Weg in die Praxis, fragen Sie nach einem Hausbesuch oder einer Folge-Videosprechstunde, statt den Termin kommentarlos verstreichen zu lassen.
- Versäumnis sofort nachholen: Ist der Termin bereits verstrichen, melden Sie sich am selben oder am nächsten Tag, erklären Sie den Grund und bitten Sie um eine zeitnahe neue Untersuchung.
Die Regel schließt eine Lücke im System: Ohne sie könnten Patienten einen versäumten Folgetermin nachträglich durch eine Rückdatierung auffangen lassen. So bleibt die Bescheinigungskette nur dann lückenlos, wenn Sie die vereinbarten Kontrolltermine tatsächlich wahrnehmen.
Elektronische Übermittlung der Krankschreibung (eAU) bei rückwirkender Bescheinigung
Seit die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) den früheren gelben Schein weitgehend abgelöst hat, läuft die Übermittlung an die Krankenkasse digital: Die Arztpraxis überträgt die Daten der Feststellung elektronisch an Ihre Krankenkasse, und Ihr Arbeitgeber ruft die Angaben zu Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls elektronisch ab. Einen Papierausdruck für die Kasse müssen Sie in der Regel nicht mehr einreichen.
Für eine rückwirkende Krankschreibung ändert das Verfahren nichts an den inhaltlichen Grenzen – wohl aber an der Sichtbarkeit: Die übermittelten Datensätze enthalten den bescheinigten Beginn der Arbeitsunfähigkeit und den Tag der ärztlichen Feststellung. Eine Rückdatierung ist für Krankenkasse und Arbeitgeber also transparent nachvollziehbar. Der Zeitpunkt der Übermittlung folgt dem Ausstellungsdatum, nicht dem rückdatierten Beginn; die Daten gehen erst ein, wenn der Arzt die Feststellung getroffen hat.
Praktisch heißt das für Sie: Eine separate Meldung an die Krankenkasse ist nicht nötig. Sinnvoll bleibt, Ihren Arbeitgeber wie gewohnt frühzeitig über die Erkrankung zu informieren – diese Meldepflicht besteht unabhängig von der eAU und auch dann, wenn der Beginn rückdatiert wird. Ausnahmen vom elektronischen Verfahren gibt es etwa bei privat Versicherten oder wenn eine Praxis technisch noch nicht angeschlossen ist; dann erhalten Sie weiterhin eine Papierbescheinigung.
Für die Nachverfolgbarkeit hat die eAU noch einen weiteren praktischen Vorteil: Weil Praxis, Krankenkasse und Arbeitgeber denselben Datensatz sehen, entfallen Diskussionen darüber, wann ein Attest tatsächlich ausgestellt wurde. Wer unsicher ist, ob die Übermittlung funktioniert hat, kann den Stand bei der eigenen Krankenkasse erfragen; viele Kassen zeigen eingegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen inzwischen auch in ihren Apps oder Onlinebereichen an.
Konsequenzen einer Lücke zwischen Krankmeldung und Attest
Eine Lücke entsteht, wenn für einzelne Krankheitstage keine ärztliche Bescheinigung vorliegt – etwa weil Sie zu spät zum Arzt gegangen sind, ein Folgetermin verpasst wurde oder die Rückdatierung abgelehnt wurde. Solche Lücken sind mehr als ein Formalismus, denn an die Bescheinigung hängen die wichtigsten finanziellen Ansprüche während der Krankheit.
In den ersten sechs Wochen einer Erkrankung zahlt der Arbeitgeber das Entgelt grundsätzlich fort (§ 3 EFZG). Er darf dafür einen ärztlichen Nachweis verlangen. Fehlt die Bescheinigung für einzelne Tage, riskieren Sie, dass der Arbeitgeber die Zahlung für genau diese Tage verweigert. Eine Ausnahme gilt in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses: Wer krank in der Probezeit ist, hat in dieser Wartezeit grundsätzlich noch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und erhält stattdessen Krankengeld von der Kasse. Schließt sich eine längere Erkrankung an, gilt Entsprechendes beim Krankengeld: Die Krankenkasse erwartet eine lückenlos bescheinigte Arbeitsunfähigkeit; für unbescheinigte Tage ruht der Anspruch.
Nicht jede kurze Verzögerung führt automatisch zu einer Lücke. Die AU-Richtlinie geht davon aus, dass die Feststellung des Fortbestehens spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der letzten Bescheinigung erfolgt. Endet Ihre Krankschreibung an einem Freitag, genügt der Folgetermin am Montag; das Wochenende reißt keine Lücke. Endet sie dagegen an einem Dienstag und Sie kommen erst am Donnerstag wieder, fehlt die Bescheinigung für den Mittwoch – sofern der Arzt diesen einen Tag nicht im Rahmen der Drei-Tage-Regel rückdatiert. Ein weiteres Beispiel: Ihre Bescheinigung endet am Dienstag, der Folgetermin findet wegen eines vollen Praxisplans erst am Freitag statt. Dann fehlen Nachweise für Mittwoch und Donnerstag. Ob der Arzt diese beiden Tage rückdatiert, liegt in seinem Ermessen – die Drei-Tage-Grenze würde es erlauben.
Die Werktagsregel greift übrigens auch rund um Feiertage: Endet Ihre Bescheinigung an einem Mittwoch und ist der folgende Donnerstag ein Feiertag, genügt der Folgetermin am Freitag; der Feiertag selbst reißt keine Lücke. Anders sähe es aus, wenn Sie auch den Freitag verstreichen ließen: Kämen Sie erst am Montag, könnte der Arzt selbst bei voller Ausschöpfung der Drei-Tage-Regel nur Freitag bis Sonntag zurückdatieren – für den Donnerstag bliebe eine Lücke bestehen.
Im Einzelfall entscheiden Arbeitgeber und Krankenkasse über die konkreten Folgen. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung; wenn Sie eine Lücke vermuten, klären Sie die Situation zeitnah mit Ihrer Krankenkasse oder der Arztpraxis.
Häufige Fragen zur rückwirkenden Krankschreibung
Gilt die Drei-Tage-Regel auch bei der Videosprechstunde?
Formal ja: Auch in der Videosprechstunde darf der Arzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit höchstens um drei Kalendertage zurückdatieren – und auch hier nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit an diesen Tagen für ihn hinreichend sicher ist. In der Praxis fällt diese Prüfung ohne persönliche Untersuchung jedoch deutlich schwerer; viele Ärzte bescheinigen per Video deshalb nur ab dem Tag der Sprechstunde. Zu unterscheiden ist eine zweite Frist, die gelegentlich für Verwirrung sorgt: Sie regelt, für wie viele Tage eine per Video erstmalig festgestellte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden darf. Ist Ihnen die Praxis noch nicht persönlich bekannt, sind bis zu drei Kalendertage möglich; bei bereits bekannten Patienten bis zu sieben. Diese Regel legt fest, wie lange eine per Video bescheinigte Krankschreibung gelten darf; auf die Rückdatierung hat sie keinen Einfluss.
Kann ein Privatarzt rückwirkend krankschreiben?
Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bindet Vertragsärzte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Privatärzte richten sich nach dem Behandlungsvertrag und den berufsrechtlichen Maßstäben; auch dort gilt der Grundsatz, dass eine Arbeitsunfähigkeit zeitnah festzustellen ist und eine Rückdatierung eine begründete Ausnahme bleibt. Ob ein Privatarzt rückdatiert, entscheidet er daher ebenfalls im Einzelfall. Privat Versicherte sollten zusätzlich klären, welche Nachweise ihre Versicherung für ein Krankentagegeld verlangt.
Zählen Wochenenden und Feiertage bei der Drei-Tage-Frist mit?
Ja. Die Richtlinie spricht von Kalendertagen; Samstage, Sonn- und Feiertage werden also mitgezählt. Kommen Sie am Montag in die Praxis, ist der frühestmögliche bescheinigte Beginn der Freitag davor. Ein Feiertag innerhalb dieses Zeitraums verlängert die Frist nicht.
Was passiert, wenn der Arzt die Rückdatierung ablehnt?
Dann erhalten Sie eine Bescheinigung ab dem Tag der ärztlichen Feststellung. Sie können die Gründe für die Ablehnung erfragen; ein Anspruch auf Rückdatierung besteht jedoch nicht, und auch ein anderer Arzt wäre an dieselbe Richtlinie gebunden. Fehlen dadurch bescheinigte Tage, sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber und im Zweifel mit Ihrer Krankenkasse, wie mit den unbescheinigten Tagen umzugehen ist.
Was Sie aus der Drei-Tage-Regel mitnehmen sollten
Die wirksamste Strategie gegen jede Form von Bescheinigungslücke ist unaufwendig: Suchen Sie bei einer Erkrankung so früh wie möglich ärztlichen Rat – in der Praxis, über den Bereitschaftsdienst oder per Videosprechstunde –, benennen Sie den Beginn Ihrer Beschwerden konkret und nehmen Sie vereinbarte Folgetermine wahr. Dann bleibt die Rückdatierung das, was die Richtlinie vorsieht: eine begründete Ausnahme für echte Härtefälle wie das Wochenende ohne erreichbaren Hausarzt. Was Sie darüber hinaus gegenüber Ihrem Arbeitgeber melden und nachweisen müssen, erklärt unser separater Artikel zu den Melde- und Nachweispflichten bei der Krankmeldung. Bei rechtlichen Einzelfragen zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.


