Kind krank: Freistellung und Kinderkrankengeld im Überblick
Ist das eigene Kind krank, geraten berufstätige Eltern oft unter doppelten Druck: Die Betreuung zu Hause klären und zugleich den Arbeitgeber informieren. Die gute Nachricht zuerst – wer gesetzlich krankenversichert ist, hat bei einem kranken Kind klare gesetzliche Rechte: Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Dieser Ratgeber erklärt, wie viele Kinderkrankentage Eltern zustehen, wie hoch das Kinderkrankengeld ausfällt, welche Voraussetzungen gelten und was in Sonderfällen wie privater Versicherung oder Homeoffice zu beachten ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Gesetzlich versicherte Eltern haben Anspruch auf Kinderkrankengeld: 15 Tage je Elternteil und Kind, 30 Tage für Alleinerziehende. Diese Regelung gilt laut Bundesgesundheitsministerium für die Jahre 2024, 2025 und 2026.
- Die Höhe beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts – 100 Prozent, wenn in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld geflossen sind.
- Voraussetzungen: Elternteil und Kind sind gesetzlich versichert, das Kind ist jünger als zwölf Jahre, ein ärztliches Attest liegt ab dem ersten Tag vor.
- Eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB ist möglich, in vielen Arbeits- und Tarifverträgen aber ausdrücklich ausgeschlossen.
- Privat versicherte Eltern erhalten kein Kinderkrankengeld; im Homeoffice gelten dieselben Anspruchsvoraussetzungen wie im Büro.
Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V: Wie viele Tage stehen zu?
Wenn ein Kind krank ist und Betreuung braucht, dürfen Eltern der Arbeit fernbleiben. Der Arbeitgeber ist zur Freistellung verpflichtet – er kann nicht verlangen, dass zuerst Überstunden abgebaut oder Resturlaub genommen wird. Für die Zeit der Freistellung zahlt die gesetzliche Krankenkasse das Kinderkrankengeld, nicht der Arbeitgeber. Entscheidend für die Planung ist die Frage, wie viele sogenannte Kinderkrankentage pro Jahr zur Verfügung stehen.
Laut Bundesgesundheitsministerium gilt für die Jahre 2024, 2025 und 2026 eine Regelung, die die Anspruchstage deutlich erhöht. Die folgende Tabelle zeigt die kommunizierten Werte im Überblick (Stand: 10.02.2026, BMG):
| Situation | Anspruchstage je Elternteil | Anspruchstage für Alleinerziehende |
|---|---|---|
| Ein Kind | 15 Tage je Kind | 30 Tage je Kind |
| Mehrere Kinder | 35 Tage insgesamt | 70 Tage insgesamt |
Quelle: Bundesgesundheitsministerium – FAQ Kinderkrankengeld (Stand: 10.02.2026)
Ein Beispiel macht die Systematik deutlich: Eltern mit zwei Kindern können sich pro Elternteil insgesamt 35 Tage pro Kalenderjahr freistellen lassen, unabhängig davon, welches der Kinder erkrankt. Alleinerziehende stehen in derselben Konstellation 70 Tage pro Kalenderjahr zu. Die Tage lassen sich über das Kalenderjahr verteilen und auch auf mehrere Erkrankungen aufteilen.
Praxisrelevant ist außerdem die Aufteilung zwischen beiden Elternteilen: Jeder Elternteil hat einen eigenen, separaten Anspruch. Nehmen beide Eltern abwechselnd Kinderkrankentage, stehen der Familie bei einem Kind zusammen bis zu 30 Tage zur Verfügung (15 plus 15). Einen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung der Tage von einem Elternteil auf den anderen gibt es nicht – hat ein Elternteil seine eigenen Tage ausgeschöpft, kann der andere Elternteil seinen eigenen, separaten Anspruch nutzen.
Übrigens: Die Freistellung selbst ist arbeitsrechtlich vom Kinderkrankengeld zu unterscheiden. Ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V besteht, wenn eine bezahlte Freistellung arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen oder bereits ausgeschöpft ist. Ist die unbezahlte Freistellung gegeben, kommt das Entgelt ausschließlich von der Krankenkasse.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld? Beispielrechnung
Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Wer in den zwölf Monaten vor der Erkrankung des Kindes Einmalzahlungen erhalten hat – etwa Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine Gewinnbeteiligung – erhält 100 Prozent des Nettoentgelts. Damit kompensiert die Regelung den Einkommensausfall weitgehend, ganz geht die Rechnung aber selten auf: Das Kinderkrankengeld ist auf einen kalendertäglichen Höchstbetrag gedeckelt, der jährlich neu festgelegt wird. Wie hoch dieser Höchstbetrag im konkreten Kalenderjahr ausfällt, teilen die Krankenkassen jeweils mit – er sollte vor der Antragstellung bei der eigenen Krankenkasse erfragt werden, da sich der Wert regelmäßig ändert.
Beispielrechnung (fiktives Beispiel):
- Monatliches Nettoeinkommen: 2.700 Euro
- Tägliches Nettoeinkommen: 2.700 Euro ÷ 30 Kalendertage = 90 Euro
- Kinderkrankengeld (90 Prozent): 90 Euro × 0,9 = 81 Euro pro Kalendertag
- Bei 10 Kinderkrankentagen (Werktage plus Wochenende, beispielsweise 12 Kalendertage): 81 Euro × 12 = 972 Euro Kinderkrankengeld
In diesem Beispiel liegt der errechnete Tageswert von 81 Euro unterhalb des kalendertäglichen Höchstbetrags, die Kappungsgrenze greift also nicht. Anders sieht es bei höheren Einkommen aus: Bei einem Nettoeinkommen von 5.000 Euro monatlich lägen 90 Prozent bei 150 Euro pro Tag – ausgezahlt würde dann nur der jeweils geltende Höchstbetrag. Besserverdienende sollten diese Deckelung bei ihrer Budgetplanung berücksichtigen.
Ein Detail, das viele Eltern überrascht: Das Kinderkrankengeld wird pro Kalendertag gezahlt, nicht pro Arbeitstag. Wer sich von Montag bis Freitag freistellen lässt, erhält das Geld auch für das dazwischenliegende Wochenende, sofern die ärztliche Bescheinigung diesen Zeitraum umfasst. Umgekehrt bedeutet das: Die Bescheinigung sollte den tatsächlichen Betreuungszeitraum vollständig abbilden, damit keine Kalendertage verloren gehen. Zudem werden vom Kinderkrankengeld Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgeführt – die Krankenkasse leitet diese direkt ab, sodass keine Versicherungslücken entstehen.
Voraussetzungen für den Anspruch
Nicht jeder Elternteil hat automatisch Anspruch auf Kinderkrankengeld. Die Krankenkassen prüfen die Voraussetzungen nach § 45 SGB V. Im Einzelnen muss Folgendes erfüllt sein:
- Gesetzliche Versicherung: Der Elternteil, der das Kind betreut, muss gesetzlich krankenversichert sein und Krankengeldanspruch haben. Das Kind muss gesetzlich (familien)versichert sein.
- Altersgrenze: Das Kind ist unter zwölf Jahre alt. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze.
- Ärztliche Bescheinigung: Eine Ärztin oder ein Arzt bescheinigt ab dem ersten Tag, dass die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des Kindes notwendig ist. Die Bescheinigung geht an die Krankenkasse; dem Arbeitgeber genügt grundsätzlich die Mitteilung der Freistellung.
- Keine andere Betreuungsperson: Es darf keine andere Person im Haushalt leben, die das Kind betreuen könnte – etwa ein Elternteil, der ohnehin zu Hause ist.
Wer unsicher ist, ob eine zweite im Haushalt lebende Person als Betreuungsalternative gilt, sollte das frühzeitig mit der Krankenkasse klären – hier entscheidet der Einzelfall, etwa wenn die andere Person selbst erkrankt oder beruflich unabkömmlich ist.
Ein weiterer Punkt aus der Praxis: Der Anspruch setzt voraus, dass der betreuende Elternteil tatsächlich der Arbeit fernbleibt. Wer Teilzeit arbeitet und die Betreuung außerhalb der eigenen Arbeitszeit organisieren kann, hat für diese Stunden keinen Anspruch. Ebenso wichtig ist die zeitliche Logik der Bescheinigung: Sie muss ab dem ersten Tag der Freistellung vorliegen. Bei akuten Erkrankungen empfiehlt sich daher immer der frühe Kontakt zur Praxis.
Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB
Neben dem Kinderkrankengeld existiert ein zweiter, älterer Rechtsanspruch: § 616 BGB sieht vor, dass Beschäftigte bei einer „vorübergehenden persönlichen Verhinderung“ ohne eigenes Verschulden Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben – für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Ob die Erkrankung des eigenen Kindes im Einzelfall unter diese Vorschrift fällt, hängt von der vertraglichen Gestaltung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Haken: Dieser Anspruch kann vertraglich abbedungen werden – und das ist in der Praxis der Regelfall. Viele Arbeits- und Tarifverträge schließen § 616 BGB ausdrücklich aus oder beschränken ihn auf wenige Tage pro Jahr. Wer wissen will, ob ihm bei einem kranken Kind weiter Gehalt vom Arbeitgeber zusteht, muss also in den eigenen Arbeitsvertrag und gegebenenfalls den geltenden Tarifvertrag schauen. Drei Konstellationen sind typisch:
- § 616 BGB gilt unverändert: Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiter, meist für wenige Tage. Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht in dieser Zeit nicht parallel.
- § 616 BGB ist ausgeschlossen: Es gibt kein Entgelt vom Arbeitgeber; stattdessen greift das Kinderkrankengeld der Krankenkasse.
- Tarifliche Sonderregelungen: Einige Tarifverträge gewähren eigene bezahlte Freistellungstage bei Erkrankung des Kindes, unabhängig von § 616 BGB.
Der praktische Unterschied für die Haushaltskasse ist erheblich: 100 Prozent vom Arbeitgeber versus 90 Prozent von der Krankenkasse. Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt sich daher, bevor der erste Kinderkrankentag ansteht.
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst und in tariflich organisierten Branchen gilt häufig ein eigener Rahmen: Tarifverträge enthalten teils großzügigere Regelungen als das Gesetz, etwa bezahlte Freistellungstage bei Erkrankung eines Kindes bis zu einer festen Anzahl pro Kalenderjahr. Umgekehrt können Tarifverträge den Anspruch auch vollständig auf das Kinderkrankengeld verweisen. Wer tariflich beschäftigt ist, sollte daher nicht nur den Arbeitsvertrag, sondern auch den einschlägigen Tarifvertrag prüfen – die Personalstelle oder der Betriebsrat nennen die geltende Regelung in der Regel auf Anfrage verbindlich. Sonderregelungen für Schwangere – etwa ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft – bleiben hiervon unberührt.
Neben dem Kinderkrankengeld existiert ein zweiter, älterer Rechtsanspruch: § 616 BGB sieht vor, dass Beschäftigte bei einer „vorübergehenden persönlichen Verhinderung“ ohne eigenes Verschulden Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben – für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Die Erkrankung des eigenen Kindes zählt aufgrund der Elterneigenschaft in der Rechtsprechung grundsätzlich zu solchen persönlichen Verhinderungsgründen.
Privat versicherte Eltern: Was gilt?
Für privat krankenversicherte Eltern gilt eine klare, oft überraschende Antwort: Kinderkrankengeld gibt es nur aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Ist das Kind privat krankenversichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Die unbezahlte Freistellung von der Arbeit bleibt davon unberührt: Auch privat versicherte Eltern können sich zur Betreuung des kranken Kindes freistellen lassen, erhalten für diese Tage aber weder Lohn noch Krankengeld – sofern nicht der Arbeitsvertrag eine bezahlte Freistellung vorsieht. Betroffene sollten prüfen, ob ihre private Krankenversicherung Tarife mit einer Leistung bei Kindererkrankung anbietet; der Standard-PKV-Schutz enthält sie nicht.
In gemischten Konstellationen – ein Elternteil gesetzlich, einer privat versichert – hängt alles davon ab, wo das Kind versichert ist. Ist das Kind in der gesetzlichen Familienversicherung des gesetzlich versicherten Elternteils mitversichert, kann dieser Elternteil Kinderkrankengeld beantragen, wenn er die Betreuung übernimmt. Familien mit gemischtem Versicherungsstatus sollten diese Logik kennen und die Betreuung im Krankheitsfall entsprechend organisieren.
Homeoffice mit krankem Kind: Gilt der Anspruch trotzdem?
Seit mobile Arbeit und Homeoffice zum Arbeitsalltag vieler Beschäftigter gehören, stellt sich die Frage regelmäßig neu: Muss ich im Homeoffice überhaupt einen Kinderkrankentag nehmen? Laut Bundesgesundheitsministerium haben auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), die Möglichkeit, Kinderkrankengeld zu beantragen – Voraussetzung ist, dass sie ihrer Arbeit nicht nachkommen können, weil sie ihr erkranktes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen.
Die rechtliche Logik bleibt dieselbe wie im Büro: Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld besteht, wenn die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des erkrankten Kindes notwendig ist und deshalb nicht gearbeitet werden kann. Ein älteres Kind mit leichtem Schnupfen, das selbstständig im Nebenzimmer liegt, mag eine Arbeit im Homeoffice zulassen – bei einem Kleinkind mit Fieber ist das regelmäßig ausgeschlossen. Maßgeblich ist die ärztliche Bescheinigung: Attestiert sie den Betreuungsbedarf, besteht der Anspruch auch im Homeoffice. Wer hingegen freiwillig neben der Kinderbetreuung weiterarbeitet, verzichtet faktisch auf den Kinderkrankentag – und sollte bedenken, dass im Zweifel weder die Betreuung noch die Arbeit die nötige Sorgfalt erhält.
Praktisch empfiehlt sich ein klares Vorgehen: Arbeitgeber früh informieren, ärztliches Attest einholen und bei der Krankenkasse den Antrag stellen – unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz im Büro oder zu Hause ist.
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Rolle des Arbeitgebers: Er kann nicht darauf verweisen, dass Homeoffice vereinbart sei und die Betreuung deshalb „nebenbei“ möglich wäre. Entscheidend ist allein der ärztlich bescheinigte Betreuungsbedarf. Umgekehrt sollten Beschäftigte ehrlich mit sich selbst sein: Wer tatsächlich in der Lage ist, konzentriert zu arbeiten, während das Kind versorgt im Nebenzimmer ruht, benötigt keinen Kinderkrankentag. Die Grenze verläuft dort, wo die Betreuung die Arbeitsleistung faktisch ausschließt – und genau diese Grenze dokumentiert das Attest.
Sonderfall schwerstkranke Kinder
Für Eltern schwerstkranker Kinder sieht das Gesetz eine weitreichende Ausnahme vor: Nach § 45 Abs. 4 SGB V besteht ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld, wenn das Kind unheilbar erkrankt ist und eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten hat. Die Regelung ist seit dem 1. August 2002 in Kraft und soll Familien in dieser Ausnahmesituation die gemeinsame Zeit ohne finanziellen Druck ermöglichen. Voraussetzung ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung. Betroffene Eltern sollten sich frühzeitig von ihrer Krankenkasse und gegebenenfalls von Beratungsstellen für schwerstkranke Kinder unterstützen lassen.
Häufige Fragen zu Kinderkrankengeld (FAQ)
Was ist Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 45 SGB V. Es ersetzt den Einkommensausfall, wenn gesetzlich versicherte Eltern der Arbeit fernbleiben müssen, um ihr erkranktes Kind zu betreuen, zu beaufsichtigen oder zu pflegen. Gezahlt werden 90 Prozent des Nettoentgelts, bei vorangegangenen Einmalzahlungen 100 Prozent – begrenzt auf einen jährlich neu festgelegten Tageshöchstbetrag.
Wie beantrage ich Kinderkrankengeld?
Der Weg führt über drei Schritte: Erstens den Arbeitgeber unverzüglich über die Freistellung informieren. Zweitens das Kind ärztlich untersuchen lassen; die Praxis stellt die Bescheinigung über den notwendigen Betreuungsbedarf aus. Drittens den Antrag bei der eigenen Krankenkasse stellen – bei vielen Kassen online über ein Kontaktformular oder eine App möglich. Die ärztliche Bescheinigung wird dem Antrag beigelegt beziehungsweise von der Kasse angefordert.
Was gilt für Selbstständige?
Auch freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige können unter Umständen Kinderkrankengeld erhalten. Da die Bemessungsgrundlage und der Versicherungsschutz je nach Konstellation variieren, sollten Selbstständige die Details mit ihrer Krankenkasse klären – der Anspruch kann an den Versicherungsschutz mit Krankengeld geknüpft sein.
Was gilt bei einem Minijob?
Minijobber sind in der Regel nicht selbst krankenversichert, sondern häufig über den Partner oder die Familie familienversichert. Ohne eigenen Krankengeldanspruch besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Die unbezahlte Freistellung zur Betreuung des Kindes ist dennoch möglich; gegebenenfalls greift zusätzlich § 616 BGB, sofern er nicht vertraglich ausgeschlossen ist.
Was passiert, wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind?
Sind alle Anspruchstage erschöpft, endet das Kinderkrankengeld. Eltern können dann nur noch auf andere Instrumente ausweichen: Resturlaub, Überstundenabbau, unbezahlte Freistellung nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder die Aufteilung der verbleibenden Betreuung auf den anderen Elternteil, sofern diesem noch Tage zustehen. Eine frühzeitige Absprache mit dem Arbeitgeber hilft, den Rest des Jahres zu planen – gerade bei Familien mit mehreren Kindern und häufigen Erkrankungen.
Praktischer Ausblick: So sind Sie für den nächsten Fall gerüstet
Kinder werden selten dann krank, wenn es gerade passt. Drei einfache Vorbereitungen nehmen den größten Stress aus der Situation: Prüfen Sie jetzt Ihren Arbeitsvertrag darauf, ob § 616 BGB ausgeschlossen ist – dann wissen Sie, ob der Arbeitgeber oder die Krankenkasse zahlt. Speichern Sie die Online-Antragsstrecke Ihrer Krankenkasse für das Kinderkrankengeld, damit im Ernstfall keine Sucherei beginnt. Und klären Sie mit dem anderen Elternteil, wer in welcher Reihenfolge Kinderkrankentage nimmt – das schont das gemeinsame Tagesbudget über das Jahr. Aktuelle Zahlen und Antragshinweise finden Sie jederzeit beim Bundesgesundheitsministerium sowie auf den Seiten Ihrer Krankenkasse.


