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Personal

Erste Hilfe im Betrieb: Warum die Mindestzahl an Ersthelfenden nur der Ausgangspunkt ist

Berufswelt Journal Redaktion
Erste Hilfe im Betrieb: Warum die Mindestzahl an Ersthelfenden nur der Ausgangspunkt ist

In vielen Unternehmen ist Erste Hilfe ein Punkt in der Gefährdungsbeurteilung: Die Zahl der Ersthelfer ist berechnet, die Kursnachweise liegen im Ordner, das Thema wirkt erledigt. Gesetzlich vorgeschrieben ist dabei zunächst nur eine Mindestquote: Bei zwei bis 20 anwesenden Personen muss mindestens ein Ersthelfer vorhanden sein, in größeren Betrieben sind es je nach Branche fünf oder zehn Prozent der Anwesenden. Im Ernstfall zählt jedoch, ob geschulte Personen tatsächlich erreichbar sind, ob ihr Wissen aktuell ist und ob der Ablauf zum konkreten Arbeitsplatz passt. Ein Kollege, der nach einem Sturz bewusstlos am Boden liegt, braucht Hilfe in Minuten, nicht einen Verweis auf den Organisationsplan. Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche wird Erste Hilfe damit zu einer Daueraufgabe, die Arbeitsschutz und Personalentwicklung sinnvoll miteinander verbindet.

Warum Erste Hilfe zur Arbeitskultur gehört

Erste Hilfe ist gesetzlich vorgeschrieben, doch ihre Wirkung hängt davon ab, wie ernst ein Betrieb die Organisation dahinter nimmt. Wer die Schulung von Beschäftigten als Teil der Fürsorgepflicht begreift, behandelt das Thema nicht als einmalige Pflichtübung: Ersthelfer werden gezielt ausgewählt, in festen Abständen fortgebildet und in die Abläufe des Arbeitsalltags eingebunden. Damit steht Erste Hilfe Fragen der betrieblichen Weiterbildung nahe sie verlangt Planung und regelmäßige Wiederholung wie jedes andere Qualifizierungsthema. Konkret bedeutet das: Jemand im Unternehmen muss Kurstermine koordinieren, Nachweise führen und dafür sorgen, dass die Ausbildungen nicht verfallen. Für die Beschäftigten ist außerdem klar erkennbar, welche Personen im Notfall ansprechbar sind und wie die Alarmierungswege funktionieren. In Bereichen mit körperlicher Arbeit oder erhöhtem Unfallrisiko sollte diese Organisation besonders eng an den Arbeitsabläufen ausgerichtet sein. Und für die Ersthelfer selbst ist die Rolle ein konkretes Stück Mitverantwortung, das weit über den eigenen Arbeitsplatz hinaus Bedeutung hat. Die Schulung selbst übernehmen ermächtigte Ausbildungsstätten.

Regionale Unterstützung für Betriebe

Bei der praktischen Umsetzung müssen Unternehmen nicht alles allein stemmen: Schulungsanbieter unterstützen häufig auch bei der betrieblichen Notfallplanung und kommen für Inhouse-Kurse direkt in den Betrieb. Wer etwa einen Erste-Hilfe-Kurs im Raum Mannheim für die eigenen Beschäftigten sucht, findet mit Emergency Experts einen Anbieter, der nach eigenen Angaben auf betriebliche Erste Hilfe in der Rhein-Neckar-Region spezialisiert ist, DGUV-konforme Kurse durchführt, diese über die Berufsgenossenschaft abrechnet und Inhouse-Kurse ab zwölf Teilnehmenden anbietet. Das ist ein Vorteil für alle, die gleich ein ganzes Team am vertrauten Arbeitsplatz schulen lassen möchten. Für kleinere Betriebe können offene Kurstermine eine Alternative sein, bei denen einzelne Ersthelfer extern ausgebildet werden. Ob und in welchem Umfang der Unfallversicherungsträger die Kosten übernimmt, sollten Betriebe im Einzelfall klären, denn die Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Zuständigkeit ab.

Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb?

Die gesetzliche Grundlage bildet § 26 der DGUV Vorschrift 1. Dort ist geregelt, dass bei zwei bis 20 anwesenden Versicherten mindestens ein Ersthelfer erforderlich ist. In Betrieben mit mehr als 20 anwesenden Versicherten gelten Quoten: In Verwaltungs- und Handelsbetrieben müssen fünf Prozent der Anwesenden als Ersthelfer ausgebildet sein, in sonstigen Betrieben zehn Prozent. Ein Handwerksbetrieb mit 30 Beschäftigten vor Ort benötigt demnach drei Ersthelfer, eine Verwaltung mit 40 Anwesenden kommt mit zwei aus. Für Kindertageseinrichtungen und Hochschulen sieht die Vorschrift eigene Regelungen vor. Entscheidend ist das Wort „anwesend“: Maßgeblich ist nicht die Zahl der Beschäftigten auf der Gehaltsliste, sondern die tatsächlich im Betrieb befindlichen Personen. Im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger kann von diesen Werten abgewichen werden, wenn die Organisation des betrieblichen Rettungswesens und die Gefährdungslage dies rechtfertigen.

Mindestzahl reicht nicht für jede Schicht

Die Prozentwerte beschreiben das Minimum, keine Garantie für funktionierende Hilfe. Die Vorschrift verlangt ausdrücklich, dass die erforderliche Zahl an Ersthelfern zu jeder Zeit gewährleistet ist Urlaub, Krankheit und Schichtdienst sind dabei eigens zu berücksichtigen. Ein produzierender Betrieb im Dreischichtmodell, der seine Quote nur über die Tagesschicht rechnet, hat nachts und am Wochenende faktisch keine abgesicherte Erste Hilfe. Gerade in der Urlaubszeit oder bei gleichzeitigen Krankmeldungen zeigt sich, ob die Planung Reserven hat. Auch die räumliche Verteilung zählt: Ersthelfer sind so zu platzieren, dass bei einem Unfall schnell jemand zur Stelle ist. In weitläufigen Lagerhallen, auf Baustellen oder in Gebäuden mit mehreren Etagen kann die rechnerisch korrekte Zahl deshalb zu knapp sein. Praktisch bedeutet das: Die Quote sollte je Schicht und je Arbeitsbereich separat geprüft werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist der richtige Ort, um diese Fragen für den eigenen Betrieb verbindlich zu beantworten.

Ausbildung, Auffrischung und passende Inhalte

Ersthelfer im Betrieb müssen durch eine vom Unfallversicherungsträger ermächtigte Stelle ausgebildet sein. Die Grundausbildung umfasst mindestens neun Unterrichtseinheiten und vermittelt die zentralen Maßnahmen von der Wundversorgung über die stabile Seitenlage bis zur Herz-Lungen-Wiederbelebung einschließlich des Einsatzes eines Defibrillators. Damit das Wissen nicht verblasst, ist eine Fortbildung vorgesehen, die in der Regel alle zwei Jahre stattfindet; der Arbeitgeber muss sich die Nachweise darüber vorlegen lassen. Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Qualifikation in einem Gesundheitsberuf gelten bereits als fortgebildet, sofern sie regelmäßig vergleichbare Veranstaltungen besuchen oder beruflich beziehungsweise ehrenamtlich Erste Hilfe leisten. Ein zweiter Punkt wird häufig übersehen: Wo es aufgrund der Betriebsart besondere Gefährdungen gibt etwa beim Umgang mit Gefahrstoffen , reicht die allgemeine Ersthelferausbildung nicht aus. Dann muss der Unternehmer zusätzliche, auf die konkreten Risiken zugeschnittene Aus- und Fortbildung sicherstellen. Für die Praxisplanung heißt das: Kurstermine und Fortbildungszyklen gehören in die langfristige Personalplanung, nicht in die Kategorie „erledigen, wenn es passt“.

Wie Unternehmen die Organisation praktisch aufbauen

Aus diesen Anforderungen lässt sich ein überschaubares Vorgehen ableiten, mit dem Arbeitgeber die betriebliche Erste Hilfe strukturiert aufstellen:

  • Bedarf prüfen: Anwesende Versicherte je Schicht und Standort zählen, besondere Gefährdungen einbeziehen und die erforderliche Quote festlegen.
  • Geeignete Personen auswählen: Freiwillige aus verschiedenen Abteilungen und Schichten gewinnen, damit Ersthelfer räumlich und zeitlich gut verteilt sind.
  • Nachweise dokumentieren: Ausbildungs- und Fortbildungsnachweise zentral erfassen und Wiederholungstermine frühzeitig einplanen.
  • Abwesenheiten abdecken: Für Urlaubs- und Krankheitsfälle Vertretungen benennen, damit die vorgeschriebene Zahl in jeder Betriebssituation erreicht wird.
  • Notfallabläufe bekannt machen: Alarmierungswege, die Standorte von Verbandkasten und Defibrillator sowie die Namen der Ersthelfer aushängen und regelmäßig kommunizieren.

Wer diese Punkte einmal sauber aufsetzt, senkt den laufenden Aufwand: Die Organisation wird wiederholbar, und neue Beschäftigte finden sich schneller zurecht.

Fazit

Erste Hilfe im Betrieb ist weniger eine Zahl als eine Organisation. Die Quoten aus § 26 der DGUV Vorschrift 1 liefern den Rahmen; wirksam wird die Notfallversorgung erst, wenn Verfügbarkeit und regelmäßige Auffrischung mitgedacht werden. Arbeitgeber, die das Thema als festen Bestandteil ihrer Sicherheits- und Weiterbildungskultur behandeln, erfüllen die Pflicht nicht allein auf dem Papier sie stellen sicher, dass im Ernstfall tatsächlich jemand helfen kann. Der nächste Schritt ist meist einfach: Prüfen Sie den Bedarf in Ihrem Betrieb, gleichen Sie die bestehende Organisation mit den Anforderungen ab und binden Sie bei Bedarf eine ermächtigte Ausbildungsstätte ein.