Homeoffice-Pauschale: So wirkt sie bei der Steuer

Die Homeoffice-Pauschale ist für viele Beschäftigte der einfachste Weg, Heimarbeitstage steuerlich geltend zu machen: 6 Euro pro Tag, bis zu 210 Tage im Jahr, maximal 1.260 Euro – ohne dass Sie Raumkosten, Stromrechnungen oder Mietanteile nachweisen müssen. Seit dem Steuerjahr 2023 ist die Pauschale dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert.
Doch die entscheidende Frage ist eine andere: Die Pauschale zählt zu Ihren Werbungskosten, und erst wenn diese insgesamt über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen, wirkt sich jeder weitere Euro tatsächlich auf Ihre Steuerlast aus. Dieser Artikel erklärt die Regeln, rechnet an zwei Beispielen vor, wann sich die Pauschale für Sie lohnt, grenzt sie vom häuslichen Arbeitszimmer ab und zeigt, wie Sie sie korrekt in der Steuererklärung eintragen. Alle Zahlen beziehen sich auf das Steuerjahr 2026 (Stand: Juli 2026).
Das Wichtigste in Kürze:
- Höhe: 6 Euro pro Tag, an dem Sie überwiegend zu Hause arbeiten und das Büro nicht aufsuchen – höchstens 210 Tage im Jahr, also maximal 1.260 Euro jährlich.
- Aufwand: Die Pauschale zählt zu Ihren Werbungskosten; Nachweise für Raumkosten sind nicht nötig.
- Voraussetzung für die Wirkung: Ihre gesamten Werbungskosten müssen über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr liegen.
- Kombination: Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale gehen am selben Kalendertag nicht gleichzeitig.
- Eintrag: Anlage N der Steuererklärung – die Anzahl Ihrer Homeoffice-Tage sollten Sie lückenlos dokumentieren.
Was ist die Homeoffice-Pauschale und wie hoch ist sie?
Die Homeoffice-Pauschale ist eine Tagespauschale für beruflich bedingte Mehrkosten beim Arbeiten von zu Hause – etwa für Strom, Heizung, Internet und die Abnutzung von Möbeln. Pro Kalendertag, an dem Sie Ihre berufliche Tätigkeit überwiegend zu Hause ausüben und Ihre erste Tätigkeitsstätte nicht aufsuchen, können Sie 6 Euro als Werbungskosten absetzen. Gedeckelt ist der Abzug auf 210 Tage pro Jahr, was einem Höchstbetrag von 1.260 Euro entspricht.
Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG – den Gesetzestext finden Sie in der amtlichen Fassung des Einkommensteuergesetzes bei Gesetze im Internet. Wichtig für die Planung: Seit dem Steuerjahr 2023 gilt die Regelung dauerhaft. Die ursprüngliche Pauschale war auf die Jahre 2020 bis 2022 befristet und lag bei 5 Euro pro Tag mit einem Maximum von 600 Euro. Diese alte Fassung ist Geschichte; aktuell gelten ausschließlich 6 Euro und 1.260 Euro. Dass die Umstellung zum Jahr 2023 nicht nur Vorteile für Steuerpflichtige brachte, zeigt der NWB Experten-Blog zu den Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale.
Ein eigener Raum ist nicht erforderlich. Die Pauschale können Sie auch in Anspruch nehmen, wenn Sie am Küchentisch, im Wohnzimmer oder im Gästezimmer arbeiten. Das unterscheidet sie grundlegend vom häuslichen Arbeitszimmer, für das deutlich strengere Voraussetzungen gelten. Eine feste Stundenzahl schreibt das Gesetz ebenfalls nicht vor; maßgeblich ist, dass Sie an diesem Tag überwiegend – also mehr als die Hälfte Ihrer täglichen Arbeitszeit – beruflich zu Hause tätig sind und nicht zusätzlich das Büro aufsuchen.
Homeoffice-Pauschale und Werbungskostenpauschale: Wann bringt sie überhaupt etwas?
Hier liegt der Punkt, den viele Erklärungen auslassen: Die Homeoffice-Pauschale wirkt sich nicht automatisch aus. Das Finanzamt berücksichtigt bei jedem Arbeitnehmer ohnehin den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro pro Jahr (Stand: 2026) – umgangssprachlich auch Werbungskostenpauschale genannt – ganz ohne Steuererklärung und ohne einen einzigen Beleg. Dieser Pauschbetrag ist bereits in den Lohnsteuertabellen eingerechnet und mindert jeden Monat Ihre abgeführte Lohnsteuer.
Ein Steuervorteil entsteht daher erst, wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten in der Summe über 1.230 Euro liegen. Die Homeoffice-Pauschale ist dabei eine Position unter mehreren: Sie addiert sich zu Fahrtkosten, Arbeitsmitteln, Fachliteratur, Fortbildungskosten, Kontoführungsgebühren und allen weiteren beruflich veranlassten Ausgaben. Erst der Teil der Gesamtsumme, der den Pauschbetrag übersteigt, senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Welche Ausgaben helfen konkret beim Überschreiten der Schwelle? Neben der Homeoffice-Pauschale sind es vor allem die Entfernungspauschale für Ihre Bürotage, Anschaffungen wie Laptop, Software oder Bürostuhl, Kosten für Fort- und Weiterbildung, Bewerbungen, Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung. Arbeitsmittel bis 800 Euro netto setzen Sie im Jahr der Anschaffung vollständig ab; teurere Geräte verteilen sich über die Nutzungsdauer. Es lohnt sich daher, am Jahresende nicht nur die Homeoffice-Tage zu zählen, sondern auch diese Belege zusammenzutragen – oft ist es die Summe mehrerer kleiner Positionen, die den Pauschbetrag knackt.
Daraus folgt eine einfache Faustregel: Wer wenig Homeoffice-Tage hat und kaum weitere Werbungskosten, landet unter 1.230 Euro – die Pauschale ändert dann nichts, schadet aber auch nicht, denn das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante für Sie günstiger ist. Wer dagegen regelmäßig zu Hause arbeitet und zusätzlich pendelt oder Arbeitsmittel kauft, überschreitet die Schwelle schnell. Wie stark sich das in Ihrem Geldbeutel bemerkbar macht, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab – den Effekt auf Ihr Netto können Sie mit unserem Brutto-Netto-Rechner direkt durchspielen.
Beispielrechnung: So wirkt sich die Pauschale konkret aus
Beispiel 1 – die Pauschale bringt (noch) nichts. Eine Angestellte arbeitet 120 Tage im Jahr im Homeoffice – das entspricht etwa zwei bis drei Tagen pro Woche, einem typischen Hybrid-Modell. Daraus ergeben sich 120 × 6 Euro = 720 Euro. Hinzu kommen 150 Euro für Arbeitsmittel und 80 Euro für Fachliteratur. Ihre gesamten Werbungskosten: 950 Euro. Das liegt unter dem Pauschbetrag von 1.230 Euro, den das Finanzamt ohnehin abzieht. Ergebnis: Die Homeoffice-Pauschale verändert ihre Steuer um null Euro. Eintragen kann sie die Tage trotzdem – die Günstigerprüfung übernimmt das Finanzamt.
Beispiel 2 – die Pauschale macht den Unterschied. Ein Angestellter schöpft mit 210 Homeoffice-Tagen das Maximum von 1.260 Euro aus – erreichbar etwa bei vier bis fünf Heimarbeitstagen pro Woche. An 40 Bürotagen setzt er zusätzlich die Entfernungspauschale an: 40 Tage × 15 Kilometer × 0,30 Euro = 180 Euro. Dazu kommen 200 Euro für Arbeitsmittel. Seine Werbungskosten: 1.640 Euro.
Der Vergleich zeigt, warum die Tagespauschale hier entscheidend ist:
- Ohne Homeoffice-Pauschale: 180 + 200 = 380 Euro – deutlich unter dem Pauschbetrag von 1.230 Euro, kein zusätzlicher Effekt.
- Mit Homeoffice-Pauschale: 1.640 Euro – das sind 410 Euro über dem Pauschbetrag.
Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent bedeuten die 410 Euro eine zusätzliche Erstattung von rund 123 Euro. Zum Hintergrund: Der Grenzsteuersatz ist der Satz, mit dem jeder zusätzliche Euro Ihres Einkommens belastet wird – und er steigt mit dem Gehalt. Absetzbare Werbungskosten senken Ihr zu versteuerndes Einkommen an genau dieser Stelle; deshalb entfaltet jeder Euro oberhalb des Pauschbetrags seine volle Wirkung mit diesem Satz. Je mehr Homeoffice-Tage, desto größer der Abstand zum Pauschbetrag – und desto mehr lohnt sich das saubere Dokumentieren und Eintragen. Ihre individuelle Ersparnis kann je nach Einkommen und Steuersatz davon abweichen; rechnen Sie Ihren Fall am besten einmal mit unserem Brutto-Netto-Rechner konkret durch.
Homeoffice-Pauschale oder häusliches Arbeitszimmer: Was gilt wann?
Das häusliche Arbeitszimmer ist die ältere, strengere Regelung. Es setzt einen eigenen, abgeschlossenen Raum voraus, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Seit 2023 gilt: Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit, können Sie die tatsächlichen Kosten unbegrenzt absetzen oder wahlweise eine Jahrespauschale von 1.260 Euro ansetzen. Steht Ihnen kein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung, ist der Abzug auf 1.260 Euro im Jahr begrenzt. Die Homeoffice-Pauschale braucht dagegen keinen separaten Raum – sie gilt für jede berufliche Heimarbeit, auch auf dem Sofa. Die Abzugsvoraussetzungen beim häuslichen Arbeitszimmer im Detail erläutert der Kommentar Frotscher/Geurts zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bei Haufe.

| Kriterium | Homeoffice-Pauschale | Häusliches Arbeitszimmer |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Heimarbeitstag ohne Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte; kein eigener Raum nötig | Eigener, abgeschlossener Raum; Mittelpunkt der Tätigkeit oder kein anderer Arbeitsplatz vorhanden |
| Höhe | 6 Euro pro Tag, max. 210 Tage = 1.260 Euro pro Jahr | Tatsächliche Kosten (unbegrenzt, wenn Mittelpunkt) oder Jahrespauschale 1.260 Euro; sonst max. 1.260 Euro |
| Nachweis | Anzahl der Homeoffice-Tage dokumentieren | Raum, Flächenanteil und Kosten (Miete, Nebenkosten, Einrichtung) belegen |
| Kombination mit Pendlerpauschale | Nicht am selben Kalendertag | An Tagen mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte ist die Entfernungspauschale möglich |
| Geeignet für | Alle Beschäftigten mit Heimarbeitstagen, auch ohne separaten Raum | Beschäftigte mit echtem Arbeitsraum und hohen tatsächlichen Kosten |
In der Praxis gilt: Für die große Mehrheit der Angestellten ist die Tagespauschale die passende Regelung, weil kein eigenes Arbeitszimmer vorhanden ist oder die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt werden. Wer tatsächlich ein Arbeitszimmer mit hohen Kosten hat – etwa einen großen Raum mit entsprechendem Mietanteil – sollte beide Varianten durchrechnen. Beachten Sie dabei: Wer die Kosten oder die Jahrespauschale für das Arbeitszimmer geltend macht, kann nicht zusätzlich die 6-Euro-Tagespauschale für dieselben Tage ansetzen. Es ist eine Entweder-oder-Entscheidung pro Tätigkeit und Zeitraum.
Ein klassischer Anwendungsfall für das begrenzt absetzbare Arbeitszimmer sind Lehrkräfte, denen in der Schule kein eigener Arbeitsplatz für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung zur Verfügung steht: Sie können bis zu 1.260 Euro im Jahr abziehen. Für Angestellte mit festem Schreibtisch im Büro scheitert der Arbeitszimmer-Abzug dagegen meist bereits daran, dass ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist und der Raum nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. In diesem Fall ist die Homeoffice-Pauschale die einzige – aber eben auch unkomplizierte – Möglichkeit, Heimarbeitstage steuerlich zu nutzen.

Homeoffice-Tage nachweisen: Was das Finanzamt sehen will
Die Homeoffice-Pauschale erspart Ihnen Belege für Raumkosten – nicht aber die Dokumentation der Tage selbst. Das Finanzamt kann verlangen, dass Sie die Anzahl Ihrer Heimarbeitstage glaubhaft machen. Formal ist dafür nichts vorgeschrieben; entscheidend ist, dass Ihre Angaben nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind.
Die folgende Checkliste hat sich in der Praxis bewährt:
- Fortlaufende Aufzeichnung: Führen Sie einen Kalender oder eine einfache Tabelle, in der jeder Homeoffice-Tag mit Datum vermerkt ist – idealerweise zeitnah, nicht erst beim Ausfüllen der Steuererklärung.
- Arbeitgeberbestätigung: Eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die vereinbarten Homeoffice-Regelungen oder eine Homeoffice-Vereinbarung im Arbeitsvertrag stützt Ihre Angaben deutlich.
- Plausibilitätsabgleich: Zählen Sie nur Tage, an denen Sie tatsächlich gearbeitet haben. Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage fallen heraus, ebenso Tage im Büro oder auf Dienstreise.
- Keine Kostenbelege nötig: Strom-, Heiz- oder Internetrechnungen müssen Sie für die Pauschale nicht sammeln oder aufteilen – genau das ist ihr Vorteil.
- Aufbewahrung: Heben Sie Ihre Aufzeichnungen und gegebenenfalls die Arbeitgeberbescheinigung auf, bis der Steuerbescheid bestandskräftig ist. Nachweise reichen Sie nur auf Anforderung ein, nicht automatisch mit der Erklärung.
Wer seine Tage ohnehin im Kalender oder Zeiterfassungssystem erfasst, hat den Aufwand praktisch auf null reduziert. Wichtig ist nur, dass am Ende eine belastbare Jahressumme steht, die Sie in die Steuererklärung übernehmen können.
Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale am selben Tag kombinieren
Die Regel ist eindeutig: Pro Kalendertag können Sie entweder die Homeoffice-Pauschale oder die Entfernungspauschale für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte ansetzen – nicht beides gleichzeitig. Suchen Sie morgens das Büro auf, können Sie für diesen Tag die Fahrtkosten geltend machen (0,30 Euro je vollem Entfernungskilometer der einfachen Strecke, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro). Arbeiten Sie dagegen den ganzen Tag zu Hause, gilt die Tagespauschale von 6 Euro.
Konkret heißt das auch für Mischformen: Wer vormittags im Büro ist und nachmittags zu Hause weiterarbeitet, hat an diesem Tag die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht – es gilt die Entfernungspauschale, die Homeoffice-Pauschale entfällt für diesen Tag. Umgekehrt gibt es keinen Abzug für den Arbeitsweg, wenn Sie das Büro gar nicht betreten haben.
Für Ihre Jahresabrechnung bedeutet das eine saubere Trennung: An Bürotagen zählt die Pendlerpauschale, an reinen Heimarbeitstagen die Homeoffice-Pauschale. Beide Positionen dürfen Sie im selben Jahr nebeneinander in der Steuererklärung aufführen – nur eben für unterschiedliche Tage. Die Beispielrechnung oben zeigt, dass genau diese Kombination über das Jahr häufig erst dafür sorgt, dass Sie den Pauschbetrag von 1.230 Euro überschreiten. Ausnahmefälle – etwa mehrere Fahrten an einem Tag zu unterschiedlichen beruflichen Zwecken – hängen vom jeweiligen Einzelfall ab; im Zweifel sollten Sie sie mit einem Steuerberater klären.
Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung eintragen
Der Eintrag ist unkompliziert: Die Homeoffice-Pauschale gehört als Werbungskosten in die Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung. Dort geben Sie im Bereich der Werbungskosten die Anzahl Ihrer Homeoffice-Tage an; den Betrag von 6 Euro pro Tag und den Jahreshöchstbetrag berücksichtigt das Programm beziehungsweise das Finanzamt automatisch. Eine eigene Euro-Berechnung müssen Sie nicht beilegen – die Tageszahl ist die entscheidende Angabe.
Am schnellsten geht das über das offizielle Portal ELSTER, das Sie durch die Anlage N führt und Eingabefelder für Homeoffice-Tage bereithält. Achten Sie darauf, dass die eingetragene Zahl mit Ihrer Dokumentation übereinstimmt – bei Rückfragen verlangt das Finanzamt genau diese Aufstellung. Füllen Sie die Erklärung in Papierform aus, finden Sie die entsprechenden Zeilen ebenfalls in der Anlage N bei den Werbungskosten.
Zwei praktische Hinweise zum Abschluss der Erklärung: Erstens lohnt sich die Abgabe auch dann, wenn Sie unsicher sind, ob Sie über dem Pauschbetrag liegen – das Finanzamt wendet automatisch die für Sie günstigere Variante an. Zweitens sollten Werkstudenten und Berufseinsteiger mit geringem Einkommen prüfen, ob sich eine freiwillige Steuererklärung für sie rechnet; die steuerlichen Besonderheiten erklärt unser Beitrag zu Werkstudenten und Steuern.
Häufige Fragen zur Homeoffice-Pauschale
Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale?
Sie beträgt 6 Euro pro Kalendertag, an dem Sie überwiegend zu Hause arbeiten und Ihre erste Tätigkeitsstätte nicht aufsuchen. Der Abzug ist auf 210 Tage pro Jahr begrenzt, der Höchstbetrag liegt damit bei 1.260 Euro jährlich (Stand: 2026).
Kann ich Homeoffice-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer kombinieren?
In der Regel nein. Wer die tatsächlichen Kosten oder die Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer geltend macht, kann nicht zusätzlich die 6-Euro-Tagespauschale für dieselben Tage ansetzen – und umgekehrt. Sie entscheiden sich pro Tätigkeit für die Variante, die sich für Sie günstiger rechnet.
Muss ich die Homeoffice-Tage nachweisen?
Ja, auf Verlangen des Finanzamts. Eine fortlaufende eigene Aufzeichnung – etwa ein Kalender oder eine Tabelle mit Datum jedes Heimarbeitstags – reicht aus; eine Bestätigung des Arbeitgebers erhöht die Glaubhaftigkeit. Belege für Strom, Miete oder Heizung sind dagegen nicht erforderlich.
Gilt die Pauschale auch bei Teilzeit oder im Minijob?
Grundsätzlich ja – die Tagespauschale steht Ihnen pro Homeoffice-Tag unabhängig von der wöchentlichen Stundenzahl zu. Entscheidend ist nur, dass die Heimarbeit an dem jeweiligen Tag überwiegt. Ob sie sich auswirkt, hängt davon ab, ob Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und Ihre Werbungskosten insgesamt über 1.230 Euro liegen. Bei Minijobs, die der Arbeitgeber pauschal versteuert, bleibt die Pauschale meist ohne Effekt.
Wirkt sich die Homeoffice-Pauschale bei mir überhaupt aus?
Nur wenn Ihre gesamten Werbungskosten – also Homeoffice-Pauschale plus Fahrtkosten, Arbeitsmittel und weitere berufliche Ausgaben – den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr übersteigen. Liegen Sie darunter, zieht das Finanzamt ohnehin den höheren Pauschbetrag ab. Eintragen können Sie die Tage in jedem Fall. Als grobe Orientierung: Ab 206 Heimarbeitstagen im Jahr überschreiten Sie den Pauschbetrag allein mit der Pauschale (206 × 6 Euro = 1.236 Euro). Kommen Fahrtkosten für Bürotage oder Arbeitsmittel hinzu, reichen deutlich weniger Tage – die Beispielrechnung weiter oben zeigt beide Fälle.
Fazit: Homeoffice-Tage dokumentieren und die Steuerwirkung prüfen
Die Homeoffice-Pauschale ist unbürokratisch, dauerhaft verankert und braucht weder ein eigenes Arbeitszimmer noch Belege für Raumkosten. Ob sie Ihnen Geld zurückbringt, entscheidet sich am Zusammenspiel mit dem Pauschbetrag von 1.230 Euro: Zählen Sie Ihre Heimarbeitstage über das Jahr, führen Sie sie in der Anlage N auf und kombinieren Sie sie sauber mit der Entfernungspauschale an Bürotagen.
Der letzte Schritt ist die konkrete Rechnung für Ihren Fall: Mit unserem Brutto-Netto-Rechner sehen Sie, wie sich zusätzlich absetzbare Werbungskosten auf Ihr Netto auswirken – abhängig von Ihrem Gehalt, Ihrer Steuerklasse und Ihrem persönlichen Steuersatz.


