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Was ein Umzug nach Spanien für das Erbrecht bedeuten kann

Berufswelt Journal Redaktion
Was ein Umzug nach Spanien für das Erbrecht bedeuten kann
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Ein Umzug nach Spanien verändert den Alltag. Er kann auch Folgen für die Frage haben, welches Erbrecht eines Tages auf den Nachlass anzuwenden ist. Das betrifft Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt verlagern, während Angehörige oder Vermögenswerte in Deutschland bleiben. Die deutsche Staatsangehörigkeit führt in einem solchen Fall nicht automatisch zu deutschem Erbrecht. Entscheidend sind die Lebensumstände der verstorbenen Person; unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem eine Rechtswahl in Betracht kommen. Wer diese beiden Punkte auseinanderhält, kann bestehende Verfügungen besser einordnen und offene Fragen frühzeitig prüfen.

Wenn der Lebensmittelpunkt die Grenze überschreitet

Die EU-Erbrechtsverordnung knüpft für das auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person zum Zeitpunkt ihres Todes an. Bei einem deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien kann deshalb spanisches Erbrecht maßgeblich sein. Umgekehrt macht eine spanische Immobilie allein aus einem Nachlass noch keinen Erbfall nach spanischem Recht.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist mehr als eine Meldeadresse. Für seine Bestimmung kommt es auf eine Gesamtbetrachtung der Lebensumstände an: Wo spielte sich das Leben tatsächlich ab, wie dauerhaft war der Aufenthalt angelegt und welche Bindungen bestanden zu den beteiligten Staaten? Eine einzelne Angabe beantwortet diese Fragen nicht immer. Gerade wer beruflich zwischen Ländern pendelt, einen Teil des Jahres in Spanien verbringt oder nach dem Ausscheiden aus dem Beruf dorthin zieht, sollte zwischen einem Aufenthalt und einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts unterscheiden.

Die Grundregel schafft einen gemeinsamen Ausgangspunkt für grenzüberschreitende Erbfälle. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Lebenswegs. Auch Veränderungen im Laufe der Zeit sind relevant: Die Umstände bei der Errichtung eines Testaments müssen nicht dieselben sein wie zum Zeitpunkt des Todes. Wer eine frühere Verfügung betrachtet, sollte daher sowohl deren Inhalt als auch die spätere Entwicklung des gewöhnlichen Aufenthalts berücksichtigen.

Staatsangehörigkeit und Rechtswahl: Was sich festlegen lässt

Die Staatsangehörigkeit bleibt dennoch wichtig. Nach Artikel 22 der EU-Erbrechtsverordnung kann eine Person für ihre Rechtsnachfolge das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt ihres Todes besitzt. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten hat, kann das Recht eines dieser Staaten wählen. Eine freie Entscheidung für irgendein als günstig empfundenes Erbrecht sieht die Verordnung dagegen nicht vor.

Die Rechtswahl muss in einer Verfügung von Todes wegen erklärt werden oder sich aus deren Bestimmungen ergeben. Eine ausdrückliche, eindeutig formulierte Wahl kann spätere Zweifel darüber verringern, welches Recht gewollt war. Ob eine vorhandene Formulierung diesen Zweck erfüllt, hängt vom Wortlaut und den Umständen des Einzelfalls ab. Für Menschen mit Bindungen an beide Länder ist deshalb die Frage nach dem Erbrecht für Deutsche in Spanien eng mit der Prüfung bestehender Testamente verbunden. Rechtsanwalt Michael Badt befasst sich in seiner Münchner Kanzlei mit deutsch-spanischem Erb- und Immobilienrecht.

Eine Rechtswahl ist vor allem dann ein eigener Prüfpunkt, wenn jemand bislang davon ausgegangen ist, die deutsche Staatsangehörigkeit genüge bereits für die Anwendung deutschen Rechts. Ebenso wenig sollte ein früher errichtetes Testament vorschnell als unverändert passend angesehen werden, wenn sich der Lebensmittelpunkt später nach Spanien verschiebt. Die Rechtswahl beantwortet, welches Erbrecht gelten soll; ob und mit welchen Folgen sie im konkreten Fall greift, erfordert eine Betrachtung der gesamten Verfügung.

Immobilie in Spanien, Familie in Deutschland: Was die Rechtswahl nicht klärt

Bei einem Nachlass mit Vermögen in beiden Ländern treffen mehrere Fragen aufeinander. Das anwendbare Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge. Davon zu unterscheiden ist, welche Stellen für ein Verfahren zuständig sind und welche Nachweise für einzelne Vermögenswerte benötigt werden. Auch steuerliche Fragen werden durch eine erbrechtliche Rechtswahl nicht einheitlich für Deutschland und Spanien entschieden. Wer diese Ebenen vermischt, erwartet von einem Testament womöglich Antworten, die es allein nicht geben kann.

Eine Wohnung oder ein Haus in Spanien macht die Unterscheidung besonders anschaulich. Die Lage der Immobilie bedeutet nicht automatisch, dass für den gesamten Nachlass spanisches Erbrecht gilt. Zugleich kann die Abwicklung einer geerbten Immobilie praktische Schritte in Spanien erfordern, selbst wenn für die Erbfolge ein anderes Recht maßgeblich ist. Angaben zur Immobilie, Eigentumsunterlagen und Nachweise über die Erben müssen dabei zu dem passen, was die zuständigen Stellen im jeweiligen Verfahren benötigen.

Für Familien kann noch etwas anderes hinzukommen: Angehörige kennen womöglich nur die Unterlagen aus einem Land, während ein weiteres Testament oder Vermögen im anderen Land vorhanden ist. Eine geordnete Übersicht hilft, solche Zusammenhänge sichtbar zu machen. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung, verhindert aber, dass die Frage nach dem anwendbaren Erbrecht mit der praktischen Suche nach Dokumenten und Vermögenswerten gleichgesetzt wird.

Nachweise und Vorbereitung für den grenzüberschreitenden Erbfall

Ein sinnvoller Ausgangspunkt ist eine Übersicht über vorhandene Testamente und andere Verfügungen von Todes wegen, Staatsangehörigkeiten, Aufenthaltsorte sowie Vermögenswerte in Deutschland und Spanien. Dazu gehören etwa Unterlagen zu Immobilien, Konten und sonstigen wesentlichen Positionen. Für die spätere Abwicklung können außerdem Personenstandsurkunden und Nachweise über familiäre Beziehungen bedeutsam werden. Sind Dokumente in verschiedenen Sprachen abgefasst, sollte auch geklärt werden, welche Übersetzungen für den jeweiligen Verfahrensschritt benötigt werden.

Das Europäische Nachlasszeugnis kann in grenzüberschreitenden Erbfällen dazu dienen, die Rechtsstellung unter anderem von Erben oder Vermächtnisnehmern in anderen teilnehmenden EU-Staaten nachzuweisen. Es ist damit ein mögliches Instrument für die Abwicklung über Ländergrenzen hinweg, aber keine allgemeine Abkürzung, die sämtliche weiteren Schritte ersetzt. Welche Unterlagen zusätzlich erforderlich sind, hängt vom Vermögenswert und vom konkreten Verfahren ab.

Bei deutsch-spanischen Fällen spielt neben der rechtlichen Einordnung oft die Verständlichkeit der Unterlagen eine praktische Rolle. Michael Badt ist auch öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer und Dolmetscher für die spanische Sprache; zu seinen Tätigkeitsfeldern gehören Fachübersetzungen von Urkunden und Verträgen. Für Betroffene ist vor allem wichtig, den rechtlichen Inhalt einer Verfügung, ihre sprachliche Fassung und die Nachweise für Behörden oder andere Stellen nicht als ein und dieselbe Aufgabe zu behandeln. Wer die vorhandenen Dokumente geordnet bereithält, schafft eine bessere Grundlage für die Prüfung dieser unterschiedlichen Fragen.

Bestehende Verfügungen nach einem Umzug überprüfen

Ein veränderter Lebensmittelpunkt ist ein guter Anlass, frühere Annahmen über das Erbrecht zu überprüfen. Das gilt besonders, wenn ein Testament vor dem Umzug errichtet wurde, Angehörige in Deutschland leben oder Vermögen in beiden Ländern vorhanden ist. Die zentrale Frage lautet nicht allein, wo sich eine Immobilie befindet oder welchen Pass eine Person besitzt. Zu betrachten sind der gewöhnliche Aufenthalt, eine mögliche Rechtswahl und der Inhalt der bestehenden Verfügung im Zusammenhang.

Wer diese Punkte rechtzeitig fachkundig prüfen lässt, kann besser erkennen, ob die vorhandenen Dokumente zur aktuellen Lebenssituation passen und welche Fragen für die Nachlassabwicklung getrennt zu behandeln sind. Eine solche Prüfung verspricht kein bestimmtes Ergebnis. Sie hilft jedoch, Entscheidungen über die eigene Verfügung auf die tatsächlichen Verhältnisse zwischen Deutschland und Spanien zu stützen, statt auf die Annahme, dass nach einem Umzug automatisch alles beim Alten bleibt.